Temporal application of revised confiscation provision turns on offense termination, not contract formation, for fraud and coercion gains.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the defendant's appeal, upholding the lower court's order that he pay CHF 98,400 to the state as compensatory confiscation under Article 58(4) of the Swiss Criminal Code. The defendant had challenged the application of the revised Article 58, which took effect on January 1, 1975, arguing that the fraud and coercion contracts were concluded before that date. The Court held that the decisive moment for temporal application is not contract formation but commission of the offense, which includes both completion and termination (Beendigung) of the crime. For the coercion victim, the offense was only terminated upon payment after the effective date; for the fraud victim, although the fraud was formally completed when the blank bills were signed in 1974, the offense was terminated only in 1975 when the defendant presented the bills for collection and received funds, constituting the intended harm. The Court reasoned that such termination acts fall within the concept of offense commission under Article 2(1) of the Criminal Code, thereby validating the application of the revised law. The Court also noted that confiscation of the unused bills would have been permissible under the old law, and that the CHF 8,000 seized under cantonal procedure was unaffected by federal review.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 2 Abs. 1 StGB, zeitliche Geltung des Gesetzes. Zur Tatverübung gehört ausser der Vollendung auch die Beendigung des Deliktes.
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Volltext
Urteilskopf
107 IV 1
1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. April 1981 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 2 Abs. 1 StGB, zeitliche Geltung des Gesetzes.
Zur Tatverübung gehört ausser der Vollendung auch die Beendigung des Deliktes.
Erwägungen ab Seite 1
BGE 107 IV 1 S. 1
Aus den Erwägungen:
9. Nach dem vorinstanzlichen Schuldbefund hat B. von K. Fr. 77'200.- durch Betrug bzw. Urkundenfälschung und von D. Fr. 29'000.- durch Nötigung erlangt. Das Obergericht hat den Beschwerdeführer, da diese Beträge nicht aus seinem Vermögen ausgeschieden werden könnten, zu einer entsprechenden Ersatzleistung an den Staat gemäss Art. 58 Abs. 4 StGB, d.h. zur Bezahlung von Fr. 98'400.- (= Fr. 106'400.- abzüglich der bereits im kantonalen Verfahren gemäss § 119 Abs. 1 LU/StPO zur Deckung der Gerichtskosten beschlagnahmten Fr. 8'000.-)verurteilt. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den revidierten Art. 58 StGB, der die Einziehung zur Beseitigung eines unrechtmässigen Vorteils zulasse, nicht anwenden dürfen, weil die genannte Bestimmung erst am 1. Januar 1975 in Kraft getreten sei, die "Defraudationsverträge" mit K. und D. aber zuvor abgeschlossen worden seien.
BGE 107 IV 1 S. 2
Auf den Abschluss dieser Verträge kommt es nicht an, denn der Betrug zum Nachteil des K. bzw. die Nötigung des D. ist nicht durch jene Vertragsabschlüsse begangen worden. Die tatbestandsmässige Wirkung der Nötigung nach Art. 181 StGB ("etwas zu tun") ist erst dadurch eingetreten, dass D. dem Beschwerdeführer Fr. 29'200.- bezahlt hat. Das aber ist nach dem 1. Januar 1975 geschehen (Quittung des B. vom 28.4.1976). Im Fall K. wurden die 24 Blankowechsel, welche der Beschwerdeführer ertrog, zwar vom Geschädigten als Akzeptant am 28. Juli 1974 unterzeichnet und daraufhin B. übergeben, womit der Betrug an sich vollendet war. Indessen war der Schaden nur formellrechtlich eingetreten. Faktisch geschädigt wurde K. erst, als B. einen Teil der Wechsel zum Inkasso bei Banken präsentierte und ihm diese zu Lasten des Akzeptanten insgesamt Fr. 77'200.- ausbezahlten. Erst dadurch wurde der Betrug beendet, d.h. nach Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale das verwirklicht, was der Täter nach Art. 148 StGB beabsichtigt hat (BGE 99 IV 124). Diese Beendigungshandlungen lassen sich wie nach Art. 3 Ziff. 1 Abs. 1 Abs. StGB, so auch nach Art. 2 Abs. 1 StGB in den Begriff der Tatverübung einbeziehen, ohne dass dadurch gegen den Sinn des Gesetzes verstossen würde. Da aber B. 18 der von K. erlangten Wechsel nicht sogleich, sondern erst im Jahre 1975 zum Inkasso präsentierte, verstiess die Vorinstanz nicht gegen Art. 58 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 StGB, wenn sie bezüglich der mittels der ertrogenen Wechsel erlangten Vermögensvorteile nach jenen Bestimmungen verfuhr.
Was im übrigen die Einziehung der acht noch bei B. vorgefundenen unbenutzten Wechsel betraf, so hätte diese auch schon unter der Herrschaft des alten Art. 58 StGB stattfinden können.
Die dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren abgenommenen Fr. 8'000.- schliesslich wurden, wie sich unmissverständlich aus den Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils ergibt, das vom Obergericht insoweit mangels begründeter Anfechtung ohne weiteres bestätigt wurde (Urteil S. 19), in Anwendung von § 119 LU/StPO zum Zweck der Deckung von Verfahrenskosten beschlagnahmt. Art. 58 StGB kam hier nicht zum Zuge. Die Anwendung kantonalen Rechts aber entzieht sich der Überprüfung durch das Bundesgericht im Verfahren auf Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).