Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 107 III 52 KI-generiert

Debt enforcement venue for a married woman: requirement of legal basis for separate domicile under Article 25(2) Civil Code.

Geschäftsnummer BGE 107 III 52
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court (the Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber) granted the debtor wife's appeal, annulled the lower instance's decision, and remanded the case for further factual findings on the wife's domicile for debt enforcement purposes; the prior decision's assumption that the wife had a domicile in a certain town was held insufficiently supported. The case concerns a debt enforcement proceeding against a married woman, where the enforcement office and lower court treated her place of residence as her enforcement venue despite her factual separation from her husband. The decisive legal basis is Article 25(2) of the Civil Code, under which a wife can only have an independent domicile if the husband's domicile is unknown or she is legally entitled to live separately—such as through a judicial separation, a court-ordered household dissolution, serious endangerment, or a filed divorce or separation suit; mere factual separation, even with the husband's consent, does not suffice. The court ordered the lower instance to clarify whether a legal separation exists and by which court it was pronounced.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Betreibung einer verheirateten Frau; Betreibungsort.

Schlagwörter

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Ehetrennung Bestimmung des Wohnsitzes Schuldbetreibung nacheheliche Unterhaltspflicht Scheidungsgrund hängiges Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 79 II 125
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 OG

Basis for the remand to the lower instance.

Art. 81 OG

Basis for the remand to the lower instance.

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Volltext

Urteilskopf

107 III 52

13. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 3. Juli 1981 i.S. X. (Rekurs)

Regeste

Betreibung einer verheirateten Frau; Betreibungsort.

Erwägungen ab Seite 52

BGE 107 III 52 S. 52

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt der Wohnsitz des Ehemannes als Wohnsitz der Ehefrau. Die Ehefrau kann jedoch dann einen selbständigen Wohnsitz haben, wenn der Wohnsitz des Ehemannes nicht bekannt ist oder die Ehefrau berechtigt ist, getrennt zu leben (Art. 25 Abs. 2 ZGB). Letzteres ist der Fall, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist (Art. 146 und 147 ZGB), wenn als richterliche Eheschutzmassnahme im Sinne von Art. 169 Abs. 2 ZGB die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes angeordnet wurde, wenn durch das Zusammenleben die Gesundheit, der gute Ruf oder das wirtschaftliche Auskommen eines Ehegatten ernstlich gefährdet wäre (Art. 170 Abs. 1 ZGB) oder wenn eine Scheidungs- oder Trennungsklage eingereicht worden ist (Art. 170 Abs. 2 ZGB; dazu BUCHER, N. 25 zu Art. 25 ZGB). Bloss faktisches Getrenntleben vermag grundsätzlich auch dann keinen selbständigen Wohnsitz der Ehefrau zu begründen, wenn der Ehemann damit einverstanden ist (vgl. BGE 79 II 125 E. 2; LEMP, N. 23 zu Art.

BGE 107 III 52 S. 53

170 ZGB). ob nach einer längeren Dauer des Getrenntlebens anders zu entscheiden sei (in diesem Sinne BUCHER, N. 28 zu Art. 25 ZGB; anderer Meinung HINDERLING, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zusatzband 1981, S. 140), braucht hier - wie sich noch ergeben wird - nicht erörtert zu werden.

2. Die Vorinstanz führt aus, sie habe in ihrem Entscheid 37/81 (vom 25. März 1981) festgehalten, dass die Rekurrentin, von ihrem Ehemann getrennt, schon seit längerer Zeit in A. lebe und dort einen Damensalon betrieben habe, weshalb davon auszugehen sei, dass sich ihr Wohnsitz in A. befinde. Die Erwägungen im erwähnten früheren Entscheid beruhten ihrerseits auf dem noch älteren Entscheid Nr. 103/78 vom 9. Mai 1978 der Vorinstanz, worin festgehalten worden war, die Eheleute X. seien gemäss Auskunft des Betreibungsamtes B. gerichtlich getrennt. Worauf das Betreibungsamt B. sich bei seiner Auskunft stützte, ist nicht ersichtlich.

Die Feststellungen im angefochtenen Entscheid sind als Grundlage für die Beurteilung der Frage des Wohnsitzes der Rekurrentin unzureichend. Die Sache ist deshalb in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese im Lichte des in Erwägung 1 Ausgeführten die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse genau abkläre. Sollte die Vorinstanz auch im neuen Entscheid davon ausgehen wollen, die Rekurrentin lebe von ihrem Ehemann gerichtlich getrennt, hätte sie Feststellungen darüber zu treffen, welche Art von Trennung vorliege und durch welchen Richter sie ausgesprochen worden sei.