Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 107 III 3 KI-generiert

Creditors v. Supervisory Authority (Bankruptcy Delay)

Geschäftsnummer BGE 107 III 3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Creditors v. Supervisory Authority (Bankruptcy Delay) Dating back to the 1977 opening of a bankruptcy proceeding, creditors filed a complaint for delayed justice because, four years later, the distribution schedule was still not established. Lower supervisory authorities acknowledged the procedural delay but only implicitly granted the complaint, attributing the delay to the general overload and understaffing of the bankruptcy office, noting that prioritizing this case would unfairly disadvantage even older cases. The Swiss Federal Court, however, ruled that simply identifying the general overload was insufficient, as the cantonal supervisory authority was obligated to actively ensure the remediation of the ongoing issues—such as by delegating cases to other offices or appointing temporary replacements—because the Canton is responsible for ensuring the proper administration of justice, including bankruptcy proceedings, and cannot evade this duty by citing budget constraints or hiring freezes.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Rechtsverzögerung. Stellt die kantonale Aufsichtsbehörde eine Rechtsverzögerung fest, die auf eine generelle Überlastung des betreffenden Amtes zurückzuführen ist, so darf sie sich nicht mit einer blossen Feststellung des Missstandes begnügen, sondern sie hat dafür zu sorgen, dass der Missstand behoben wird.

Schlagwörter

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Konkursverwaltung Verfahrensverzögerungen Aufsichtsbeschwerde Eröffnung des Verfahrens Gläubigerversammlung Pflichten der Verwaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 103 V 199
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 21 SchKG

Cited in the reasoning to discuss the scope of the supervisory authority's mandate regarding a delayed proceeding, although the final decision is based on a return for new assessment rather than a direct application of this article to mandate action.

Art. 247 SchKG

Cited in the reasoning to establish the expected timeline for the inventory and classification plan, contextualizing the delay.

Art. 270 SchKG

Cited in the reasoning as the law setting the general deadline for concluding bankruptcy proceedings, which was deemed violated.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (127)

5A_556/2026 (2026-06-19)
Dismissal of appeal regarding mootness of enforcement delay complaint and lack of interest in establishing systemic deficiencies.
«…=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F107-III-7%3Ade&number_of_ranks=0#page7) (gemeint: [BGE 107 III 3](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
BA 2025 10 (2025-05-15) · zg
Creditor v. Bankruptcy Office: Delay in Insolvency Proceeding Resolution
«…lich (vgl. Näf, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 270 SchKG N 1 f. mit Hinweis auf BGE 107 III 3 und BGE 119 III 1). Das Konkursamt hat jedoch die Pflicht, seine Aufgabe innerhalb einer angemessenen Zeit zu er…»
BA 2025 13 (2025-05-15) · zg
Appeal Regarding Undue Delay in Bankruptcy Proceedings
«…lich (vgl. Näf, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 270 SchKG N 1 f. mit Hinweis auf BGE 107 III 3 und BGE 119 III 1). Das Konkursamt hat jedoch die Pflicht, seine Aufgabe innerhalb einer angemessenen Zeit zu er…»
BA 2023 8 (2023-05-02) · zg
Creditor Appeal Regarding Bankruptcy Delay and Workload Allocation
«…lich (vgl. Näf, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 270 SchKG N 1 f. mit Hinweis auf BGE 107 III 3 und BGE 119 III 1). Das Konkursamt hat jedoch die Pflicht, seine Aufgabe innerhalb einer angemessenen Zeit zu er…»
5A_11/2023 (2023-03-01)
«…e Folgen bleiben, wenn sie sich dieser Verpflichtungen entziehen und für ihre Versäumnisse haftbar gemacht werden ( BGE 107 III 3 E. 3; 119 III 1 E. 3; 121 III 142 E. 1b ; 130 I 312 E. 5.2; Urteile 1B_122/2020 vom 20. März 2020 E. 3.1; 5A_92/…»
BA 2022 39 (2022-12-19) · zg
Creditor Appeal Regarding Undue Delay in Bankruptcy Conclusion
«…lich (vgl. Näf, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 270 SchKG N 1 f. mit Hinweis auf BGE 107 III 3 und BGE 119 III 1). Das Konkursamt hat jedoch die Pflicht, seine Aufgabe innerhalb einer angemessenen Zeit zu er…»
KBE.2022.26 (2022-09-01) · ag
Creditor's Complaint Regarding Undue Delay in Bankruptcy Proceedings Granted
«…isten setzen oder personelle Entlastung anordnen. Weiter sind auch Disziplinarmassnahmen nach Ar. 14 SchKG denkbar (BGE 107 III 3, 119 III 1; STAEHELIN/STOJILJKOVIC, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 270 SchKG; BlSchK 2011 S. 242 f.). Auch b…»
5A_92/2022 (2022-05-23)
«…e Folgen bleiben, wenn sie sich dieser Verpflichtungen entziehen und für ihre Versäumnisse haftbar gemacht werden ( BGE 107 III 3 E. 3; 119 III 1 E. 3; 121 III 142 E. 1b ; 130 I 312 E. 5.2; Urteil 1B_122/2020 vom 20. März 2020 E. 3.1). Insges…»
BA 2022 7 (2022-05-12) · zg
Creditor Appeal Regarding Insolvency Office Delay in Asset Distribution
«…egen bleiben. Das wäre mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung nicht vereinbar (vgl. BGE 119 III 1 E. 2; BGE 107 III 3 E. 2). Nachdem jedoch das Konkursamt selbst die Erstellung der Verteilungslisten und die vollständige Auszahlung…»
BA 2021 42 (2022-01-26) · zg
Supervisory Authority Upholds Complaint Against Undue Delay in Bankruptcy Proceedings
«…lich (vgl. Näf, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 270 SchKG N 1 f. mit Hinweis auf BGE 107 III 3 und BGE 119 III 1). Das Konkursamt hat jedoch die Pflicht, seine Aufgabe innerhalb einer angemessenen Zeit zu er…»
A/61/2021 (2021-03-18) · ge
Creditor v. Cantonal Debt Enforcement Office: Unjustified Delay in Seizure Execution
«…nformatique ne justifient pas le non-respect des délais fixés par la loi (Erard, in op. cit., n° 59 ad art. 17 LP; ATF [107 III 3](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=107%20III%203) consid. 2). **2.2** A réception d'une réquisiti…»
BG.2020.14 (2020-09-02)
Jurisdiction in Multi-Canton Sexual Assault Case: Ticino Retains Control
«…ich ihre Rechtspflege so mit Mitteln auszustatten, dass sie ihre Aufgaben erfüllen kann (vgl. BGE 119 III 1 E. 3; 107 III 3 E. 3; 107 Ib 160 E. 3c S. 164; 103 V 190 E. 5c S. 198 f.). 2.4 Insgesamt sind die Behörden des Kantons Tessin…»
A/2079/2019 (2019-08-29) · ge
Alimony Enforcement Delay and Duty of Promptness
«…ou encore à l'adéquation de leur outil informatique ne justifient pas le non-respect des délais fixés par la loi (ATF [107 III 3](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=107%20III%203) consid. 2); Qu'en l'espèce, le commandement de…»
A/3427/2018 (2018-11-08) · ge
Creditor v. Office of Debt Enforcement: Unjustified Delay in Execution Proceedings
«…ou encore à l'adéquation de leur outil informatique ne justifient pas le non-respect des délais fixés par la loi (ATF [107 III 3](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=107%20III%203) consid. 2); Qu'en l'espèce, il ressort des expl…»
A/2055/2018 (2018-08-16) · ge
Complaint Against Enforcement Office for Unjustified Delays in Debt Collection
«…ou encore à l'adéquation de leur outil informatique ne justifient pas le non-respect des délais fixés par la loi (ATF [107 III 3](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=107%20III%203) consid. 2); Qu'en l'espèce, un premier commande…»

Volltext

Urteilskopf

107 III 3

2. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 21. Mai 1981 i.S. Bertschi und Mitbeteiligte (Rekurs)

Regeste

Rechtsverzögerung.

Stellt die kantonale Aufsichtsbehörde eine Rechtsverzögerung fest, die auf eine generelle Überlastung des betreffenden Amtes zurückzuführen ist, so darf sie sich nicht mit einer blossen Feststellung des Missstandes begnügen, sondern sie hat dafür zu sorgen, dass der Missstand behoben wird.

Sachverhalt ab Seite 4

BGE 107 III 3 S. 4

A.- Am 18. Mai 1977 wurde über die Hebag-Hoka Elementfabriken AG, Vordemwald, der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Zwar wurden die Fabrikliegenschaft und die beweglichen Aktiven bereits in den Jahren 1977/1978 verwertet, doch ist der Kollokationsplan noch nicht erstellt worden.

B.- Mit Eingabe vom 18. Dezember 1980 erhoben zehn Gläubiger, die im Konkurs Lohnforderungen eingegeben hatten, beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Rechtsverzögerungsbeschwerde mit dem Begehren, es sei dafür zu sorgen, dass das Konkursverfahren endlich vorwärts gehe. Mit Entscheid vom 12. Januar 1981 hiess der Gerichtspräsident die Beschwerde sinngemäss gut und wies das Konkursamt Zofingen an, das Konkursverfahren den Verhältnissen entsprechend abzuschliessen.

Gegen diesen Entscheid beschwerten sich neun Gläubiger bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau, sinngemäss mit dem Antrag, das Konkursamt Zofingen sei anzuweisen, den Konkurs sofort zu Ende zu führen. Mit Entscheid vom 2. April 1981 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es aus, es sei richtig, dass der vorliegende Konkurs nicht fristgerecht habe abgeschlossen werden können. Der Gerichtspräsident von Zofingen habe die Rechtsverzögerungsbeschwerde folglich zu Recht gutgeheissen. Es stehe jedoch fest, dass den Konkursbeamten von Zofingen an der Verzögerung kein Verschulden treffe. Mit zur Zeit 31 hängigen und zum Teil sehr aufwendigen Konkursverfahren, wovon deren 14 älter seien als das vorliegende, sei er überlastet. Das Konkursamt Zofingen sei personell unterdotiert und habe, zusammen mit den Aufsichtsbehörden, seit Jahren auf diesen Missstand hingewiesen. Einer Bereinigung

BGE 107 III 3 S. 5

der Situation seien der verfügte Personalstop und der Sparwille der kantonalen Finanzkontrolle zusätzlich hinderlich. Der vorgesehene leitende Konkursbeamte dürfte auf längere Sicht eine gewisse Entlastung bringen, doch dürfte diese Sanierungsmassnahme für den zeitlichen Ablauf des vorliegenden Konkurses noch kaum spürbare Auswirkungen haben. Unter diesen Umständen habe der Gerichtspräsident zu Recht davon abgesehen, das Konkursamt Zofingen anzuweisen, das vorliegende Verfahren sofort zu Ende zu führen. Angesichts der ständigen Überlastung des Konkursbeamten, der eine enorme Zahl von Überstunden leiste, würde eine derartige Weisung die noch älteren Verfahren unweigerlich benachteiligen.

C.- Gegen den Entscheid des Obergerichts rekurrierten sechs Beschwerdeführer an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragen die Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer heisst den Rekurs gut und weist die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben zu Recht eine Rechtsverzögerung festgestellt. Wenn es auch in vielen Fällen unmöglich ist, ein Konkursverfahren binnen der in Art. 270 SchKG vorgesehenen Frist von sechs Monaten abzuschliessen, so geht es doch keinesfalls an, ein Verfahren während Jahren einfach liegen zu lassen, wie es hier geschehen ist. Besonders bedenklich ist, dass vier Jahre nach der Konkurseröffnung noch nicht einmal der Kollokationsplan erstellt ist, obwohl dies nach der Vorstellung des Gesetzgebers innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist geschehen sollte (Art. 247 SchKG). Die Gläubiger haben einen Anspruch darauf, dass das Konkursverfahren ohne unnötige Verzögerung durchgeführt wird. Auch wenn ihre Forderungen schliesslich gedeckt werden, erleiden sie durch die Verlängerung des Verfahrens doch einen entsprechend grösseren Zinsverlust. Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um einen Konkurs, in dem Lohnforderungen geltend gemacht werden, so sprechen auch sozialpolitische Überlegungen dafür, dass die Gläubiger möglichst rasch zu ihrem Geld kommen.

Den kantonalen Behörden ist auch darin Recht zu geben,

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dass der Konkursbeamte trotz der festgestellten Rechtsverzögerung nicht einfach angewiesen werden kann, das vorliegende Konkursverfahren sofort zu Ende zu führen. Zwar sieht Art. 21 SchKG vor, dass die Aufsichtsbehörde den Vollzug der Handlungen anzuordnen habe, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigere oder verzögere. Das kann jedoch nicht ohne weiteres gelten, wenn die Verzögerung wie hier auf eine generelle Überlastung des Beamten zurückzuführen ist. In einem solchen Fall hätte die bevorzugte Behandlung des einen Konkurses notwendig zur Folge, dass andere, noch ältere Verfahren noch länger liegen bleiben würden. Das aber wäre mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung nicht vereinbar (vgl. BGE 103 V 199).

3. Mit der blossen Feststellung einer Rechtsverzögerung durfte sich die Vorinstanz indessen nicht begnügen. In ihrer Eigenschaft als kantonale Aufsichtsbehörde über die Konkursämter wäre sie vielmehr verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass die beim Konkursamt Zofingen herrschenden Missstände behoben werden. So hätte sie beispielsweise gestützt auf § 4 Abs. 1 des Dekrets über die Organisation des Konkurswesens vom 19. August 1975 einzelne Geschäfte des Konkursamtes Zofingen zu dessen Entlastung den Konkursbeamten anderer Bezirke zuweisen können. Abs. 3 der genannten Bestimmung hätte es ihr sodann erlaubt, auch befähigte Drittpersonen als ausserordentliche Stellvertreter einzusetzen. Deren Entschädigung hätte sie freilich nur im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung festsetzen können, wobei nach § 8 des Dekrets der Regierungsrat zu entscheiden gehabt hätte, wenn eine Einigung nicht zustande gekommen wäre. Als weitere Massnahme wäre die vorübergehende Delegierung eines Gerichtsschreibers des Obergerichts oder, im Einvernehmen mit der Verwaltung, eines geeigneten Verwaltungsbeamten in Frage gekommen. Schliesslich hätte die Vorinstanz darauf bestehen können, dass § 2 Abs. 2 des Dekrets, wonach den Konkursämtern das erforderliche Kanzleipersonal beizugeben ist, Nachachtung verschafft werde, hat sich doch der Konkursbeamte in seiner Vernehmlassung darüber beklagt, dass ihm als Hilfskraft nur eine Halbtagssekretärin zur Verfügung stehe. Jedenfalls durfte sie nicht einfach die Hände in den Schoss legen, zumal ihr die Verhältnisse am Konkursamt Zofingen seit Jahren bekannt sind. Dass sich die vorgesehene Schaffung der Stelle eines leitenden

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Konkursbeamten auf die bereits hängigen Konkursverfahren kaum spürbar auswirken wird, räumt die Vorinstanz selbst ein.

Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die bestehenden Missstände am besten saniert werden können. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die geeigneten Massnahmen treffe. Dabei wird sie freilich zum Teil auf das Einverständnis von Regierung und Verwaltung angewiesen sein. Die kantonalen Behörden werden ihre Mithilfe indessen nicht unter Berufung auf fehlende Mittel oder allfällige Beschränkungen bei der Einstellung von Staatspersonal verweigern dürfen, da der Kanton als Ganzes seinen Bürgern gegenüber zur Gewährung einer ordnungsgemässen Rechtspflege, zu der in einem weiteren Sinn auch das Konkurswesen gehört, verpflichtet ist und er sich haftbar machen kann, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

In diesem Sinne ist der Rekurs gutzuheissen.

4. Da die Vorinstanz die festgestellten Mängel möglicherweise nicht aus eigener Kraft beheben kann, erscheint es angezeigt, das vorliegende Urteil auch dem Regierungsrat des Kantons Aargau zur Kenntnis zu bringen.