Werkvertrag, Rechtsnatur der Mängelrüge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertContractor Liability for Post-Acceptance Storm Damage The case concerns a building contractor's liability for defects under a works contract, specifically whether the contractor is liable for damages caused by a storm after the work was accepted. The Commercial Court had initially held the contractor liable, despite finding that the damages were storm-related, occurred after acceptance, and that the contractor had not promised to fix them for free; the court reasoned that the contractor had failed to contest the inclusion of these storm damages in the customer's notice of defects. The Swiss Federal Supreme Court ruled that the contractor has no statutory liability for fortuitous damages occurring after the work's completion and acceptance, meaning they are not "defects" in the legal sense; therefore, the mere inclusion of such damages in a notice of defects cannot create liability, as a notice of defects is only a formal requirement to preserve the customer's rights (Art. 370 para. 2 CO), and the contractor's silence or failure to contest points concerning non-liable damages is immaterial and does not establish any obligation to remedy them.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Werkvertrag, Rechtsnatur der Mängelrüge. Umfasst sie auch Mängel, für welche der Unternehmer von Gesetzes wegen nicht haftet, so vermag Stillschweigen auf diese eine Haftung nicht zu begründen.
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Volltext
Urteilskopf
107 II 437
70. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. September 1981 i.S. Balmer gegen Liquidationsmasse des Wilhelm Weber, Baugeschäft, in Nachlassliquidation und Weber (Berufung)
Regeste
Werkvertrag, Rechtsnatur der Mängelrüge.
Umfasst sie auch Mängel, für welche der Unternehmer von Gesetzes wegen nicht haftet, so vermag Stillschweigen auf diese eine Haftung nicht zu begründen.
Erwägungen ab Seite 437
BGE 107 II 437 S. 437
Aus den Erwägungen:
Das Handelsgericht verneint grundsätzlich eine Haftpflicht des Klägers für Mängel, die anlässlich der Begehung vom 5. März 1974 festgestellt wurden und auf das Unwetter vom 26. Juli 1972 zurückgingen, weil die Schäden erst nach Abnahme des Werkes eingetreten seien. Es stellt zudem fest, der Kläger habe deren unentgeltliche Behebung nie versprochen, sondern im Schreiben vom 22. Mai 1973 gegenteils zum Ausdruck gebracht, dass die "jetzt noch auszuführenden Arbeiten... nicht im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Auftrag stehen". Es erkennt aber dennoch den vollen Betrag von Fr. 32'528.60 mit der Begründung zu, der Kläger habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei, diejenigen Punkte der Mängelrüge, die sich auf Unwetterschäden bezogen, nicht bestritten. Diese Auffassung lässt sich nicht rechtfertigen. Besteht, wie das Handelsgericht zutreffend und unwidersprochen annimmt, von Gesetzes wegen keine Haftung des Unternehmers für nach der Ablieferung des Werkes durch Zufall an diesem entstandene Schäden, gehören sie also nicht zum Kreis der Mängel in der Ausführung des Werkes, für welche der Unternehmer allein einzustehen hat, so vermag die blosse Rüge solcher "Mängel" dessen Haftpflicht nicht herbeizuführen; denn die Mängelrüge ist nichts weiter als eine zur Erhaltung der Rechte des Bestellers erforderliche Erklärung (Art. 370 Abs. 2 OR). Sie ist zudem hinsichtlich der darin aufgezählten Mängel blosse Vorstellungsäusserung
BGE 107 II 437 S. 438
(GIGER, N. 61 zu Art. 201 OR) und grenzt den Umfang der Haftpflicht des Unternehmers einzig negativ in dem Sinne ein, als er in bezug auf nichtangezeigte Mängel von ihr befreit ist. Unerheblich ist deshalb, ob der Unternehmer einer Mängelanzeige widerspricht oder nicht darauf antwortet. Das Handelsgericht wird somit jene Schäden, die auf das Unwetter vom 26. Juli 1972 zurückgehen, festzustellen und die Kosten ihrer Behebung vom Abzug an der Gesamtforderung des Klägers auszunehmen haben.