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BGE 107 II 41 KI-generiert

Seller v. Used-Car Dealer over Retention of Title and Good Faith Purchase

Geschäftsnummer BGE 107 II 41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Seller v. Used-Car Dealer over Retention of Title and Good Faith Purchase A company sold a new car worth CHF 25,000 for CHF 21,500 with a registered retention of title, but the buyer, having paid nothing, resold the car with 12,000 km for an unusually low price of CHF 13,000 to a professional used-car dealer, who subsequently resold it, leading the original seller to sue the dealer for damages. The Federal Court held that while there is no general obligation for a used-car dealer to check the retention of title register (Eigentumsvorbehaltsregister) before purchasing a vehicle, the dealer was denied good faith under Art. 3 para. 2 of the Swiss Civil Code because the purchase price of CHF 13,000—being 32% below the market value and 16% below the absolute minimum price acceptable to a dealer—was so suspiciously low that it mandated checking the register, and the failure of the dealer to exercise the required due diligence made them liable for damages.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Gutgläubiger Eigentumserwerb, Eigentumsvorbehalt. Ist der Gebrauchtwagenhändler unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 2 ZGB gehalten, sich vor dem Kauf eines Autos durch Einsicht ins Eigentumsvorbehaltsregister davon zu überzeugen, dass der Verfügungsbefugnis des Verkäufers kein Eigentumsvorbehalt entgegensteht? Die Frage ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Kaufpreis ungewöhnlich tief ist.

Schlagwörter

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Eigentumsvorbehaltsregister Käufer Kurswert Loyalitätspflicht Kauf mit Montagepflicht Preisbindung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Cited for the imposition of court costs following the dismissal of the appeal.

Art. 3 Abs. 2 ZGB

Applied to deny the appellant the benefit of good faith because the unusually low purchase price obliged him to verify the seller's authority.

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Volltext

Urteilskopf

107 II 41

8. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Januar 1981 i.S. M. gegen Autocenter T. AG (Berufung)

Regeste

Gutgläubiger Eigentumserwerb, Eigentumsvorbehalt.

Ist der Gebrauchtwagenhändler unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 2 ZGB gehalten, sich vor dem Kauf eines Autos durch Einsicht ins Eigentumsvorbehaltsregister davon zu überzeugen, dass der Verfügungsbefugnis des Verkäufers kein Eigentumsvorbehalt entgegensteht? Die Frage ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Kaufpreis ungewöhnlich tief ist.

Sachverhalt ab Seite 41

BGE 107 II 41 S. 41

A.- Die Autocenter T. AG verkaufte am 3. Juni 1975 ein neues Automobil Marke Ford Cougar XR 7, dessen Katalogpreis Fr. 25'000.- betrug, für Fr. 21'500.- an O., wobei sie sich bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum am verkauften Fahrzeug vorbehielt. Am 9. Juli 1975 wurde der Eigentumsvorbehalt ins Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen. Obwohl O. noch keinen Rappen des Kaufpreises bezahlt hatte, verkaufte er den Wagen am 28. Oktober 1975 bei einem Kilometerstand von 12'000 zum Preise von

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Fr. 13'000.- dem Autohändler M. in Zürich. Dieser veräusserte ihn am folgenden Tag für Fr. 13'800.- an den Autohändler W., welcher seinerseits das Auto über den Händler H. zum Preise vom Fr. 18'000.- an einen Herrn X. weiterverkaufte.

B.- Mit Urteil vom 16. Dezember 1977 hiess das Bezirksgericht Zürich eine Schadenersatzklage der Autocenter T. AG teilweise gut und verpflichtete M., der Klägerin Fr. 18'000.- nebst 5% Zins seit 1. Juli 1976 und Fr. 20.- Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil am 2. Mai 1980 in Abweisung einer Berufung des Beklagten.

C.- Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Beklagte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung beim Bundesgericht eingereicht. Die erstere wurde vom Kassasionsgericht des Kantons Zürich am 27. Oktober 1980 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Mit der Berufung wird beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin lässt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beklagte anerkennt, dass er der Klägerin schadenersatzpflichtig ist, sofern er sich nicht darauf berufen kann, er habe das Automobil gutgläubig erworben. Die Parteien sind sich auch darüber einig, dass der Beklagte vom rechtsgültig bestehenden Eigentumsvorbehalt keine Kenntnis hatte. Zu entscheiden bleibt somit einzig, ob ihm der gute Glaube im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ZGB deswegen abzusprechen sei, weil er den Eigentumsvorbehalt bei Anwendung der nach den Umständen zumutbaren Aufmerksamkeit hätte kennen müssen.

2. Beide kantonalen Instanzen sind davon ausgegangen, es bestehe keine allgemeine Rechtspflicht, sich vor dem Kauf einer Sache durch Einsicht ins Eigentumsvorbehaltsregister davon zu überzeugen, dass der Dispositionsbefugnis des Verkäufers nicht ein Eigentumsvorbehalt entgegenstehe. Das ist zwar dem Grundsatz nach zutreffend; doch wird von namhaften Autoren die Auffassung vertreten, ein Kaufmann, der gewerbsmässig mit Occasionsautomobilen handle, sei unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 2 ZGB gehalten, vor dem Erwerb eines Gebrauchtwagens ins Eigentumsvorbehaltsregister

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Einsicht zu nehmen (JÄGGI, N. 125 u. 146 zu Art. 3 ZGB; LIVER, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. V/I, S. 336), und es liegen auch in diese Richtung weisende kantonale Gerichtsentscheide vor (Obergericht Aargau in AGVE 1956, S. 46/47; etwas zurückhaltender das Kassationsgericht Zürich in SJZ 63/1967, S. 376).

Es bestehen gute Gründe, dieser Auffassung zu folgen. Automobile pflegen häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft zu werden. Die unbefugte Weiterveräusserung durch den Käufer kommt ebenfalls nicht selten vor, und einem seriösen Kaufmann, der mit Gebrauchtwagen handelt, ist ohne weiteres zuzumuten, sich beim Betreibungsamt am Wohnort des Verkäufers über das Bestehen eines Eintrags im Eigentumsvorbehaltsregister zu erkundigen oder vom Verkäufer eine entsprechende Bescheinigung zu verlangen. Wie es sich damit verhält, braucht indessen im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, denn auf jeden Fall ist dem Obergericht darin zu folgen, dass der vereinbarte Kaufpreis dem Beklagten Anlass zu Verdacht hätte geben müssen. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Obergerichtes, die auf einer Würdigung des von ihm eingeholten Gutachtens beruhen, betrug der Verkehrswert des Wagens im Zeitpunkt, da ihn der Beklagte kaufte, Fr. 19'250.-; der sogenannte mittlere Händlerpreis, d.h. der Betrag, den ein Händler mit Gebrauchtwagen vernünftigerweise zu zahlen bereit war, belief sich auf Fr. 16'300.- und die unterste Grenze, die noch als vertretbar betrachtet werden konnte, auf Fr. 15'500.-. Die in der Berufungsschrift gegenüber diesen Zahlen erhobenen Beanstandungen stellen eine unzulässige Kritik an der obergerichtlichen Beweiswürdigung dar. Selbstverständlich war das Obergericht berechtigt, von den Auffassungen des Experten abzuweichen. Ob es diese Abweichung ausreichend begründet habe, ist eine Tatfrage bzw. eine Frage der Beweiswürdigung, nicht eine vom Bundesgericht zu überprüfende Rechtsfrage. Geht man aber von den Zahlen aus, die das Obergericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, so erweist sich der dem Beklagten gegenüber erhobene Vorwurf, er hätte Verdacht schöpfen müssen, als offensichtlich zutreffend. Der von ihm bezahlte Preis lag 32% unter dem Verkehrswert, 20% unter dem mittleren Händlerpreis und immer noch 16% unter jenem Betrag, der als absolutes Minimum dessen zu betrachten war, was von einem Autohändler

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vernünftigerweise bezahlt zu werden pflegte. In Zahlen belaufen sich die entsprechenden Differenzen auf Fr. 6'250.-. Fr. 3'300.- und Fr. 2'550.-. Der vom Obergericht angenommene Minimalpreis von Fr. 15'550.- trug bereits allen möglichen Herabsetzungsgründen Rechnung. Jede einigermassen ins Gewicht fallende Unterschreitung dieser Limite musste als ungewöhnlich erachtet werden und hätte dem Beklagten Anlass zu Misstrauen geben müssen. Mit Recht hat das Obergericht unter diesen Umständen weder den Preis, zu dem der Beklagte den Wagen weiterverkauft hat, noch auch die übrigen vom Beklagten angerufenen Umstände des Kaufgeschäftes als prozessentscheidend angesehen, so dass es darüber keinen Beweis abzunehmen brauchte. Schon der verdächtig tiefe Kaufpreis hätte den Beklagten veranlassen müssen, Einsicht in das Eigentumsvorbehaltsregister zu nehmen. Tat er dies nicht, so liess er es an der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit fehlen, weshalb ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB die Berufung auf den guten Glauben zu versagen ist.

3. Die Höhe des vom Obergericht zugesprochenen Schadenersatzes ist vor Bundesgericht nicht mehr streitig. Die Berufung erweist sich somit als offensichtlich unbegründet.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 2. Mai 1980 wird bestätigt.