Genugtuung (Art. 47 OR). Bemessung der Genugtuungssumme bei Körperverletzung mit schwerwiegenden Folgen.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertCalculation of Non-Pecuniary Damages for Severe Personal Injury. The court addressed the amount of non-pecuniary damages (Genugtuung) under Article 47 CO for a plaintiff who suffered severe personal injury, resulting in permanent confinement to a wheelchair and substantial impairment of his personal development. The intermediate court awarded CHF 35,000, which the plaintiff appealed to increase to CHF 60,000. Citing a recent, comparable case (involving paraplegia with similar severe limitations) where CHF 60,000 was upheld, the Swiss Federal Supreme Court determined that the higher amount of CHF 60,000 was appropriate. This decision was based on the court's recent policy to substantially increase non-pecuniary damage awards in severe cases to better account for monetary depreciation and to allow cantonal courts a wider range for differentiating levels of intangible harm.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Genugtuung (Art. 47 OR). Bemessung der Genugtuungssumme bei Körperverletzung mit schwerwiegenden Folgen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertSpätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (33)
Volltext
Urteilskopf
107 II 348
54. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. März 1981 i.S. José Garcia Cid-Cid gegen Bemo-Fensterbau GmbH und Hebag-Hoka Elementfabrik AG (Berufung)
Regeste
Genugtuung (Art. 47 OR).
Bemessung der Genugtuungssumme bei Körperverletzung mit schwerwiegenden Folgen.
Erwägungen ab Seite 348
BGE 107 II 348 S. 348
Aus den Erwägungen:
6. Die Vorinstanz spricht dem Kläger Fr. 35'000.-- Genugtuung zu. Der Kläger verlangt mit der Berufung deren Heraufsetzung auf Fr. 60'000.--.
... Die I. Zivilabteilung hat am 3. Februar 1981 in einem mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall (Paraplegiker, Lähmung der Beine und der Verdauungs- sowie Sexualorgane) die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung von Fr. 60'000.-- auf Berufung der Haftpflichtigen nicht herabgesetzt, obwohl dem Geschädigten ein leichtes Selbstverschulden vorzuwerfen war (unveröffentlichtes Urteil i.S. Andina und Achermann gegen Bourquin E. 3). Der linksseitig gelähmte Kläger ist nach Feststellung des Obergerichts dauernd an den Rollstuhl gebunden und in der Entfaltung seiner Persönlichkeit aufgrund der Unfallfolgen sehr stark beeinträchtigt. Der Zuspruch einer Genugtuung von Fr. 60'000.-- erscheint deshalb als angemessen. Dabei wird berücksichtigt, dass das Bundesgericht in seiner neuesten Rechtsprechung anstrebt, die Genugtuungssummen bei schweren Fällen immaterieller Beeinträchtigungen erheblich höher anzusetzen als früher, um einerseits der Geldentwertung besser Rechnung zu tragen und anderseits den kantonalen Gerichten zu erlauben, die verschiedenen Grade immaterieller Unbill in einem erweiterten Rahmen differenzierter zu bewerten.