Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 107 II 222 KI-generiert

Exclusive Distributor Damages for Breach of Contractual Territory

Geschäftsnummer BGE 107 II 222
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Exclusive Distributor Damages for Breach of Contractual Territory The case concerns a claim for damages due to lost profit under an exclusive representation agreement that was breached by the defendant’s direct sales within the contract territory (Switzerland). The defendant argued that the plaintiff's own failure to actively promote product sales and its breaches of contract should bar any claim for damages entirely, citing Art. 82 CO (reciprocity of obligations). The court clarified that while an exclusive representation contract involves a reciprocal relationship allowing for the application of Art. 82 CO, this article primarily grants a delaying defense requiring performance or tendering of counter-performance, and since the contract had already terminated, the defendant could not use this defense to definitively avoid final settlement; instead, liability for damages is governed by Art. 97 et seq. CO, and the defendant's new assertion regarding the lack of adequate causal link between its breaches and the lost orders was inadmissible as new evidence under Art. 55(1)(c) OG (old law forbidding new facts in federal appeal). The court affirmed that the determination of the physical damage and the expert's calculation of lost profit are matters of fact binding the Federal Supreme Court, subject only to review of legal principles concerning damage assessment, which were not improperly applied in this case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Alleinvertretungsvertrag; Schadensermittlung. 1. Austauschverhältnis beim Alleinvertretungsvertrag, Sinn von Art. 82 OR (E. I/2). 2. Kausalzusammenhang, Novenverbot (E. I/3). 3. Tat- und Rechtsfragen bei der Schadensberechnung (E. II/2).

Schlagwörter

KI-generiert
vertraglicher Schadenersatz Alleinvertriebsvereinbarungen Produktehaftung Gewinnanspruch gesetzliche Vertretung Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 82 OR
Interpreted regarding its use as a defensive plea in a terminated contract, which was cited in the reasoning concerning the defense raised by the appellant.
Art. 115 OR
Sie sieht darin nicht eine gänzliche oder teilweise Aufhebung durch formlose Übereinkunft (Art. 115 OR), sondern will damit lediglich die Verstösse der Parteien gegen ihre Vertragspflichten erklären.
Art. 8 ZGB
Die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB verletzt, weil sie dafür der Klägerin nicht den Beweis auferlegt habe.
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
Es ist daher anzunehmen, dass es sich um eine neue, erstmals vor Bundesgericht aufgestellte Behauptung handelt, die gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG unzulässig ist.
Art. 63 Abs. 2 OG
grundsätzlich als Tatfrage mit dem angefochtenen Urteil abschliessend festgestellt und bindet das Bundesgericht im Berufungsverfahren, unter Vorbehalt einer Missachtung bundesrechtlicher Beweisvorschriften und offensichtlicher Versehen (Art. 63 Abs. 2 OG).
Art. 42 Abs. 2 OR
Cited incidentally when discussing the absence of an exercise of discretion in the context of compensation calculation.
Art. 4 BV
Eine solche Prüfung steht zwar dem Sachrichter zu, doch kann das Ergebnis genau wie jede andere Beweiswürdigung vom Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüft werden, sondern höchstens in einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren wegen Verletzung von Art. 4 BV (BGE 102 II 84 mit Hinweisen).
Art. 97 ff. OR
Cited as the proper legal basis for determining liability for damages, discussed in relation to the appellant's conduct.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 78 II 34
Es gehört indes zur Natur des Alleinvertretungsvertrags, dass die Klägerin mit dem Exklusivrecht zum Verkauf der Ware der Beklagten in der Schweiz auch eine Verpflichtung zur Förderung des Absatzes übernahm (BGE 78 II 34; GUHL/MERZ/KUMMER, OR, 7.
BGE 101 II 73
Das ist Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs und bindet das Bundesgericht (BGE 101 II 73 mit Hinweisen).
BGE 104 II 199
Rechtsfrage und vom Bundesgericht zu prüfen ist dagegen, ob der kantonale Richter den Rechtsbegriff des Schaden verkannt, auf unzulässige Berechnungsgrundsätze abgestellt oder das ihm zustehende Ermessen überschritten hat (BGE 104 II 199 mit Hinweisen).
BGE 102 II 84
4 BV (BGE 102 II 84 mit Hinweisen).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 42 Abs. 2 OR

Cited incidentally when discussing the absence of an exercise of discretion in the context of compensation calculation.

Art. 82 OR

Interpreted regarding its use as a defensive plea in a terminated contract, which was cited in the reasoning concerning the defense raised by the appellant.

Art. 97 ff. OR

Cited as the proper legal basis for determining liability for damages, discussed in relation to the appellant's conduct.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

4A_237/2023 (2024-04-18)
«…atzes verpflichtet (Urteile 4A_393/2021 vom 4. März 2022 E. 6.2.1; 4A_241/2017 vom 31. August 2018 E. 3; vgl. auch BGE 107 II 222 E. I.2.a). Der Alleinvertriebsvertrag stellt einen Rahmenvertrag dar, der ein Dauerschuldverhältnis begründet (CLAIRE…»
HG210054 (2023-03-22) · zh
Debt Recovery and Contractual Dispute over Lost Profits
«…-9- KRAUSKOPF, OR BT, 3. Aufl. 2021, N. 2594 m.w.H.; AMSTUTZ/MORIN, a.a.O., N. 118 f. Einl. vor Art. 184 ff.; BGE 107 II 222 E. I.2.). Die bundesrechtliche Praxis lässt das Leistungsverweigerungsrecht "über das Kreuz" (d.h. zwischen Kaufver- tr…»
4A_393/2021 (2022-03-04)
«…Abnehmer als Gegenleistung zur Bezahlung der vereinbarten Preise und zur Förderung des Absatzes verpflichtet (vgl. BGE 107 II 222 E. I.2.a; 100 II 450 f.; Urteile 4A_241/2017 vom 31. August 2018 E. 3; 4A_61/2008 vom 22. Mai 2008 E. 2, nicht publ.…»
2C_644/2017 (2018-03-23)
«…29. August 2016 E. 1.4.1, nicht publ. in: BGE 142 II 488 ; 2C_715/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 107 II 222 E. I/3 S. 224). Selbst wenn das Vorbringen zu beachten wäre, könnte es am Ergebnis nichts ändern. Die Beschwerdeführer…»
2C_392/2017 (2018-01-11)
«…29. August 2016 E. 1.4.1, nicht publ. in: BGE 142 II 488 ; 2C_715/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 107 II 222 E. I/3 S. 224). 1.4.2.2. Die Beschwerdeführer tragen vor, die Steuerverwaltung des Kantons Bern versende in den aller…»
2C_1115/2014 (2016-08-29)
VAT deduction for acquisition of art collection allocated to entrepreneurial sphere under Art. 28 and entry taxation under Art. 32 MWSTG 2009, based on economic assessment analogous to commercially justified expenses.
«…r die verletzte Mitwirkungspflicht zu heilen (Urteil 2C_711/2014 vom 20. Februar 2015 E. 1.4.4, in: ASA 83 S. 616; BGE 107 II 222 E. I/3 S. 224). 1.4.2. Sind die fraglichen Tatsachen erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten ( echte Noven…»
2C_711/2014 (2015-02-20)
«…olen oder die verletzte Mitwirkungspflicht zu heilen (Urteil 2C_715/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.5 mit Hinweisen; BGE 107 II 222 E. I/3 S. 224). Sodann kann eine auf Art. 6 EMRK gestützte Replik nur dazu verwendet werden, um auf Vorbringen der G…»
2C_715/2013 (2014-01-13)
«…4/2011 vom 25. Juli 2012 E. 3.1; 2C_218/2011 vom 4. Januar 2012 E. 3.3.2; 2C_452/2008 vom 13. Februar 2009 E. 3.3; BGE 107 II 222 E. I/3 S. 224). Die Dokumente sind vor Bundesgericht nicht zu den Akten zu erkennen. 3.6. Damit ist auch im vorliegen…»
4P.47/2006 (2006-06-02)
«…rtise ressortit au fait. Elle peut donc être revue dans le cadre d'un recours de droit public pour arbitraire (cf. ATF 107 II 222 consid. II/2 p. 225 in fine; 103 Ia 55 consid. 1b p. 58; consid. 4b non publié de l' ATF 117 II 47 ). Lorsque, faute…»
4C.177/2004 (2005-01-19)
«…ro il divieto, sancito dall'art. 55 cpv. 1 lett. c OG, di portare allegazioni nuove davanti al Tribunale federale ( DTF 107 II 222 consid. I/3 in fine). Può nondimeno essere osservato - abbondanzialmente - che la formulazione abbreviata proposta dal…»
4C.130/2004 (2004-06-18)
«…genen Gewinn aus Drittgeschäften und dass die Klägerin tatsächlich einen Schaden in dieser Höhe erlitten hat (vgl. BGE 107 II 222 E. I/3, II/2). Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid hat die Klägerin weder die Kausalität…»
4P.192/2003 (2003-11-10)
«…tise ressortit au fait. Elle peut donc être revue dans le cadre d'un recours de droit public pour arbitraire (cf. ATF 107 II 222 consid. II/2 p. 225 in fine; 103 Ia 55 consid. 1b p. 58; consid. 4b non publié de l' ATF 117 II 47 ). Lorsque, faute…»
5C.273/2001 (2002-02-04)
«…Beklagten die Rüge einer Verletzung des Beweisführungsanspruchs enthalten sein sollte ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ; BGE 107 II 222 E. I/3 S. 224; Münch, Berufung und zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2.A. Ba…»
5C.40/2001 (2001-05-23)
«…hen Beweisantrag im kantonalen Verfahren auch form- und fristgerecht erhoben zu haben ( Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ; BGE 107 II 222 E. I/3 S. 224; vgl. Münch, Berufung und zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2.…»
4C.167/2000 (2000-09-28)
«…r si l'expert a correctement appliqué les méthodes de calcul propres à sa spécialité et non critiquables en droit ( ATF 107 II 222 consid. II/2; arrêt non publié du 20 octobre 1986 dans la cause C.175/1986, consid. 1b). aa) Le recourant reproche à l…»

Volltext

Urteilskopf

107 II 222

31. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. Juni 1981 i.S. Saphirwerk AG gegen MRO Marketing and Retailing Organization SA (Berufung)

Regeste

Alleinvertretungsvertrag; Schadensermittlung.

1. Austauschverhältnis beim Alleinvertretungsvertrag, Sinn von Art. 82 OR (E. I/2).

2. Kausalzusammenhang, Novenverbot (E. I/3).

3. Tat- und Rechtsfragen bei der Schadensberechnung (E. II/2).

Erwägungen ab Seite 222

BGE 107 II 222 S. 222

Aus den Erwägungen:

I.1. Der zwischen den Parteien geschlossene Alleinvertretungsvertrag galt vom 15. Dezember 1969 bis zum 15. Dezember 1977 und band nach dem angefochtenen Urteil die Beklagte unbekümmert darum, ob er bei ihr in Vergessenheit geraten war. Die Beklagte widerspricht dem zu Recht nicht mehr, auch wenn sie in anderem Zusammenhang meint, der Vertrag sei von beiden Seiten nicht sonderlich beachtet und mehr oder weniger beiseitegeschoben worden. Sie sieht darin nicht eine gänzliche oder teilweise Aufhebung durch formlose Übereinkunft (Art. 115 OR), sondern will damit lediglich die Verstösse der Parteien gegen ihre Vertragspflichten erklären.

BGE 107 II 222 S. 223

I.2. Dagegen behauptet die Beklagte insofern eine Verletzung von Bundesrecht, als das Handelsgericht das vertragswidrige Verhalten der Klägerin nur bei der Schadensberechnung statt durch Abweisung jeder Ersatzforderung berücksichtige. Gemäss Art. 82 OR dürfe nicht Erfüllung oder Schadenersatz beanspruchen, wer selbst den Vertrag verletzt habe.

a) Von der Vorinstanz überhaupt nicht berücksichtigt wird die Behauptung der Beklagten, es liege Schlechterfüllung des Vertrags durch die Klägerin vor, weil diese sich nicht für den Absatz der Produkte eingesetzt und das Feld der Konkurrenz überlassen habe. Das Handelsgericht hält dem entgegen, dass keine Mindestabnahme garantiert war, dass die Beklagte sich zuvor über den Betrieb der Klägerin hätte orientieren müssen und dass ihr zudem die jährliche Kündigung offen gewesen wäre. Es gehört indes zur Natur des Alleinvertretungsvertrags, dass die Klägerin mit dem Exklusivrecht zum Verkauf der Ware der Beklagten in der Schweiz auch eine Verpflichtung zur Förderung des Absatzes übernahm (BGE 78 II 34; GUHL/MERZ/KUMMER, OR, 7. Auflage, S. 292; CAVIN, in Schweizerisches Privatrecht VII/1, S. 174; SCHLUEP, in Schweizerisches Privatrecht VII/2, S. 841 und 846). Dass keine Mindestabnahmemengen vereinbart waren, ändert hieran nichts, sondern schliesst einzig eine Haftung der Klägerin für den Erfolg ihrer Bemühungen aus.

b) Wie es sich mit diesen Vertragsverletzungen wirklich verhält, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht entschieden zu werden. Zwar besteht beim Alleinvertretungsvertrag durchaus ein Austauschverhältnis im Sinne von Art. 82 OR zwischen gegenseitigen Exklusivitätspflichten oder zwischen der Exklusivitätspflicht des einen und der Absatzförderungspflicht des andern (BGE 78 II 34; SCHLUEP, a.a.O., S. 847; VON THUR/ESCHER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, S. 64 Anm. 46). Art. 82 OR gewährt jedoch grundsätzlich nur eine aufschiebende Einrede mit der Wirkung, dass eine geforderte Leistung zurückgehalten werden kann bis zur Erbringung oder Anbietung der Gegenleistung. Da der vorliegende Vertrag längst beendigt ist, kann die Beklagte ihre Ersatzleistungen nicht davon abhängig machen, dass die Klägerin gewisse Vorleistungen nachholt. Die Beklagte versucht das auch gar nicht; sie will sich mit Hilfe der Einrede nicht nur provisorisch, sondern definitiv der abschliessenden Auseinandersetzung entziehen, was nicht der Sinn von Art. 82 OR sein kann (VON TUHR/ESCHER, a.a.O., S. 61; BECKER, N. 5 zu Art. 82 OR).

BGE 107 II 222 S. 224

Ob die Beklagte schadenersatzpflichtig ist, beurteilt sich vielmehr nach Art. 97 ff. OR. Es stand ihr frei, ihrerseits die angeblichen Vertragsverletzungen der Klägerin zum Gegenstand von Schadenersatzforderungen zu machen und diese zur Verrechnung zu stellen. Offen bleiben kann, ob allenfalls Vertragsverletzungen seitens der Beklagten deshalb zu verneinen wären, weil im damaligen Zeitpunkt die Klägerin bereits ihrerseits im Sinne von Art. 82 OR säumig gewesen wäre. Weder wird das mit der Berufung geltend gemacht noch ist auch nur der geringste Versuch unternommen worden, einen zeitlichen Zusammenhang herzustellen zwischen den Verstössen der Beklagten und solchen der Klägerin.

I.3. Die Beklagte wirft dem Handelsgericht vor, dass es der Berechnung des entgangenen Gewinns ihre sämtlichen Drittverkäufe in der Schweiz zugrundelegt, ohne zu prüfen, ob diese Kunden überhaupt von der Klägerin hätten beliefert werden können. Die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB verletzt, weil sie dafür der Klägerin nicht den Beweis auferlegt habe. Aus offensichtlichem Versehen habe sie zudem drei Zeugenaussagen, welche diese Frage verneinten, und einen Vorbehalt des Experten übergangen. Zwar sei der natürliche Kausalzusammenhang Tatfrage, doch fehle es hier am rechtlich zu prüfenden adäquaten Kausalzusammenhang.

Die Vorinstanz stellt sinngemäss fest, dass der Klägerin diese Aufträge wegen des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten entgingen. Das ist Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs und bindet das Bundesgericht (BGE 101 II 73 mit Hinweisen). Allerdings setzt sich das Handelsgericht nicht mit dem genannten Einwand der Beklagten auseinander, womit gegebenenfalls der Beweisanspruch von Art. 8 ZGB verletzt oder der streitige Sachverhalt lückenhaft festgestellt sein könnte (Art. 63 Abs. 2 und 64 OG). Für das eine wie das andere müsste jedoch dargetan werden, dass die Beklagte ihren Einwand bereits im kantonalen Verfahren rechtzeitig und gehörig erhoben hat, und in dieser Hinsicht lässt die Berufung jeden Anhaltspunkt vermissen. Es ist daher anzunehmen, dass es sich um eine neue, erstmals vor Bundesgericht aufgestellte Behauptung handelt, die gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG unzulässig ist.

II.2. Mit der Klage wird Schadenersatz aus entgangenem Gewinn gefordert. Welchen Schaden die Klägerin erlitten hat, ist

BGE 107 II 222 S. 225

grundsätzlich als Tatfrage mit dem angefochtenen Urteil abschliessend festgestellt und bindet das Bundesgericht im Berufungsverfahren, unter Vorbehalt einer Missachtung bundesrechtlicher Beweisvorschriften und offensichtlicher Versehen (Art. 63 Abs. 2 OG). Rechtsfrage und vom Bundesgericht zu prüfen ist dagegen, ob der kantonale Richter den Rechtsbegriff des Schaden verkannt, auf unzulässige Berechnungsgrundsätze abgestellt oder das ihm zustehende Ermessen überschritten hat (BGE 104 II 199 mit Hinweisen).

Ermessensüberschreitung wird vorliegend nicht geltend gemacht und käme auch gar nicht in Betracht, weil kein Ermessensentscheid im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR vorliegt. Es handelt sich auch nicht um eine hypothetische Beurteilung künftiger Entwicklung, sondern um die konkrete Berechnung aufgrund ermittelter Umsätze und errechneter Gewinnmarge. Das angefochtene Urteil beruht zu Recht auf dem Schadensnachweis, nicht auf einer Schadensschätzung.

Hingegen rügt die Klägerin u.a. eine falsche Anwendung der Grundsätze kaufmännischer Berechnungen und erblickt darin eine Verletzung von Bundesrecht, wobei sie sich ausdrücklich auf die in BGE 104 II 199 genannten "unzulässigen Berechnungsgrundsätze" beruft. Die betreffende Formel kann in der Tat missverstanden werden. Indes wird beim Schaden gleich wie in anderen Bereichen der Sachverhalt selbst vom kantonalen Richter verbindlich festgestellt, während seine rechtliche Würdigung dem Bundesgericht obliegt (Art. 63 Abs. 2 und 3 OG; DESCHENAUX, La distinction du fait et du droit dans les procédures de recours au Tribunal Fédéral, S. 15). Das gilt für den Begriff des Schadens wie für die damit zusammenhängenden Rechtsgrundsätze der Schadensberechnung. Doch besagt dies keineswegs, dass beispielsweise die Ermittlung eines entgangenen Gewinns durch einen Experten auch dahin zu prüfen wäre, ob dieser die richtigen Berechnungsmethoden seines Fachgebietes angewandt habe. Eine solche Prüfung steht zwar dem Sachrichter zu, doch kann das Ergebnis genau wie jede andere Beweiswürdigung vom Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüft werden, sondern höchstens in einem staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren wegen Verletzung von Art. 4 BV (BGE 102 II 84 mit Hinweisen).