Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 107 IA 343 KI-generiert

Standing of Parents to Appeal Guardian Appointment

Geschäftsnummer BGE 107 IA 343
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Standing of Parents to Appeal Guardian Appointment The mother of a ward sought to challenge the appointment of an official guardian suggested by the guardianship authority, after her own proposed candidate was rejected, by filing a constitutional appeal against the decision of the cantonal government. The Federal Supreme Court ruled that the ward's parents lack standing (legitimatio ad causam) for a constitutional appeal against the appointment of a guardian, as the decision primarily affects only factual or indirect interests, not their legally protected private interests, since guardianship is a public affair (Art. 88 OG and Art. 381 CC). However, the Court recognized that parents can allege a denial of formal justice via a constitutional appeal if they were prevented entirely from submitting guardian proposals, challenging the choice based on procedural defects, or presenting evidence, but these procedural rights do not extend to challenging the substantive assessment of evidence or the merits of the guardian's appointment itself.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 88 OG und Art. 381 ZGB. Den Eltern des Mündels fehlt die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Ernennung des Vormundes (E. 2). Doch können sie insofern eine formelle Rechtsverweigerung mit staatsrechtlicher Beschwerde rügen, als ihnen verwehrt worden ist, einen Vormund vorzuschlagen oder die Wahl des Vormundes anzufechten und in diesem Zusammenhang Beweisanträge zu stellen (E. 3).

Schlagwörter

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Beistandsbestellung Beschwerdelegitimation Verfahrensrechte elterlicher Konflikt rechtlich geschütztes Interesse formeller Mangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 381 ZGB

Cited in the context of the parents' inability to challenge the Vormund appointment based on their proposal rights under this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

5A_540/2013 (2013-12-03)
«…r de s'enquérir de la proposition de l'intéressé quant à la personne du curateur (sous l'empire de l'art. 381 aCC: ATF 107 Ia 343 consid. 3 p. 345; arrêt 5P.394/2002 du 17 janvier 2003 consid. 2.2; à propos de l' art. 401 CC : Ruth E. Reusser, in B…»
5A_916/2012 (2013-02-12)
Civil interdiction of adult with intellectual disability annulled for failure to personally hear the person to be interdicted under former Civil Code Article 374.
«…peut toutefois contester le choix du tuteur ( ATF 118 Ia 229 consid. 2; 117 Ia 506 p. 507; 107 II 504 consid. 3; 107 Ia 343 consid. 2; arrêts 5A_439/2009 du 14 septembre 2009 consid. 1.2.2; 5A_443/2008 du 14 octobre 2008 consid. 2.2), si ce n…»
5A_559/2012 (2013-01-17)
«…s qualité pour recourir contre sa nomination ( ATF 118 Ia 229 consid. 2; 117 Ia 506 p. 507; 107 II 506 consid. 3; 107 Ia 343 consid. 2; arrêts 5A_439/2009 du 14 septembre 2009 consid. 1.2.2; 5A_443/2008 du 14 octobre 2008 consid. 2.2). Les par…»
5A_17/2011 (2011-07-20)
«…ad art. 380/381 CC). Le v?u de l'incapable n'est pas contraignant pour l'autorité ( ATF 107 II 504 consid. 3 p. 506; 107 Ia 343 consid. 2 p. 344; arrêt 5A_799/2008 du 20 février 2009 consid. 2.2); celle-ci ne peut néanmoins s'écarter de la propos…»
5A_439/2009 (2009-09-14)
«…nennung zum Vormund herleiten kann ( BGE 118 Ia 229 E. 2 S. 230 f.; 117 Ia 506 S. 507; 107 II 506 E. 3 S. 506 f.; 107 Ia 343 E. 2 S. 344 f.; Urteil 5A_443/2008 vom 14. Oktober 2008 E. 2.2). In BGE 117 Ia 506 S. 507 hat es ausgeführt, dass im…»
5A_799/2008 (2009-02-20)
«…ême de l'incapable dans le cadre de l' art. 381 CC ( ATF 118 Ia 229 consid. 2; 117 Ia 506 ; 107 II 504 consid. 3; 107 Ia 343 consid. 2). La formulation du titre marginal de l' art. 380 CC , qui utilise l'expression de « droit de préférence des…»
5A_443/2008 (2008-10-14)
«…geschlagenen Person herleiten kann ( BGE 118 Ia 229 E. 2 S. 230 f.; 117 Ia 506 S. 507; 107 II 506 E. 3 S. 506 f.; 107 Ia 343 E. 2 S. 344 f.). In BGE 117 Ia 506 S. 507 hat es ausgeführt, dass im Randtitel von Art. 380 ZGB zwar von einem "Vo…»
5P.394/2002 (2003-01-17)
«…éciale du droit de la tutelle qui n'est pas applicable à la procédure de recours de droit public ( ATF 117 Ia 506 ss; 107 Ia 343 consid. 2 p. 344; 107 II 504 consid. 3 p. 506; cf. cependant Schnyder/Murer, Commentaire bernois, n. 70 ad art. 388…»
BGE 120 IA 157
«…g=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F114-IA-307%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page307) S. 313; [BGE 107 Ia 343](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 117 IA 506
«…13-IA-247%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page249) E. 2 und 428 E. 1, mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht in [BGE 107 Ia 343](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
BGE 107 II 504
«…t den Entscheid des Regierungsrates auch mit einer staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht angefochten (s. [BGE 107 Ia 343](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

107 Ia 343

66. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. Oktober 1981 i.S. W. gegen Vormundschaftsbehörde X. und Regierungsrat des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 88 OG und Art. 381 ZGB.

Den Eltern des Mündels fehlt die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Ernennung des Vormundes (E. 2). Doch können sie insofern eine formelle Rechtsverweigerung mit staatsrechtlicher Beschwerde rügen, als ihnen verwehrt worden ist, einen Vormund vorzuschlagen oder die Wahl des Vormundes anzufechten und in diesem Zusammenhang Beweisanträge zu stellen (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 343

BGE 107 Ia 343 S. 343

E. W., geb. 1954, wurde am 10. Juni 1977 in Anwendung von Art. 369 ZGB unter Vormundschaft gestellt. Zum Vormund wurde Amtsvormund Z. ernannt.

Im Jahre 1979 vernahm die Mutter des Mündels, M. W., dass Amtsvormund Z. in den Ruhestand trete. Sie schlug der Vormundschaftsbehörde

BGE 107 Ia 343 S. 344

X. daraufhin einen ihrer Bekannten als Vormund ihrer Tochter vor. Die Vormundschaftsbehörde wählte jedoch am 8. Januar 1980 als Vormund von E. W. den Nachfolger von Z., Amtsvormund G.

Gegen diesen Beschluss legte M. W. beim Regierungsstatthalter Rekurs ein, der am 30. Juni 1980 abgewiesen wurde. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wies der Regierungsrat des Kantons Bern am 10. Februar 1981 ab.

M. W. führt beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV und beantragt, den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin hat den Entscheid des Regierungsrates auch mit einer Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 68 OG beim Bundesgericht angefochten (s. BGE 107 II 504 ff.).

Das Bundesgericht tritt auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Die staatsrechtliche Beschwerde steht den Bürgern (Privaten) hinsichtlich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben (Art. 88 OG). Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist demnach nur legitimiert, wer durch den angefochtenen Hoheitsakt in rechtlich geschützten eigenen Interessen beeinträchtigt wird; zur Verfolgung bloss tatsächlicher Interessen wie auch zur Wahrung allgemeiner öffentlicher Interessen ist die Beschwerde nicht gegeben (BGE 105 Ia 189 und 57 E. b; BGE 104 Ia 156).

Haben das Mündel oder dessen Eltern jemanden als den Vormund ihres Vertrauens bezeichnet, so soll gemäss Art. 381 ZGB diesem Vorschlag, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen, stattgegeben werden. Diese Vorschrift ist ausschliesslich im öffentlichen und nicht im privaten Interesse derjenigen Personen, die einen Vormund vorschlagen können, aufgestellt worden. Die Vormundschaft ist eine öffentliche Angelegenheit, und ihre Ausgestaltung lässt die persönliche Rechtsstellung der Eltern des Mündels unberührt. Dass die Wahl des Vormundes von jedermann, der ein Interesse daran hat, gemäss Art. 388 ZGB angefochten werden kann, vermag hieran nichts zu ändern; denn dabei handelt es sich um eine für das Gebiet des Vormundschaftsrechts geltende Sondervorschrift, die auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht

BGE 107 Ia 343 S. 345

anwendbar ist. Diese ist nicht Bestandteil eines für das Vormundschaftsrecht vorgesehenen Verfahrens, sondern hat einen neuen, selbständigen, vom kantonalen Verfahren durchaus verschiedenen Gegenstand (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. St. c. Regierungsrat Solothurn vom 30. Oktober 1944).

Da die Mutter des Mündels im vorliegenden Fall durch die Wahl des Vormundes lediglich tatsächlich oder mittelbar berührt, in ihren rechtlich geschützten Interessen indessen nicht beeinträchtigt worden ist, fehlt ihr die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde ebenso wie dem Geschädigten oder Anzeiger im Strafprozess, der die Verurteilung des Angeschuldigten erreichen will (BGE 104 Ia 156; ZVW 17/1962 S. 103).

3. Das Bundesgericht hat in BGE 104 Ia 156 in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst seien aber Anzeiger und Geschädigter befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung solcher Rechte zu rügen, die ihnen das kantonale Recht wegen ihrer Stellung als am Strafverfahren beteiligte Partei einräume und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstelle oder auf eine solche hinauslaufe. Wer beispielsweise nach dem kantonalen Recht befugt sei, als Anzeiger oder Geschädigter in einem Strafprozess Beweisanträge zu stellen, könne daher mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend machen, man habe ihm in Missachtung der entsprechenden kantonalen Vorschriften keine Gelegenheit gegeben, solche Anträge zu stellen. Er könne dagegen nicht rügen, sie seien zu Unrecht wegen Unerheblichkeit oder aufgrund vorweggenommener Beweiswürdigung abgewiesen worden oder die kantonale Behörde habe die Beweise willkürlich gewürdigt. Ebensowenig seien Anzeiger und Geschädigter befugt, sich mit staatsrechtlicher Beschwerde über eine willkürliche Anwendung des materiellen Strafrechts zu beklagen (BGE 104 Ia 156 /57 mit Hinweisen).

Wird diese Rechtsprechung in analoger Weise auf die Eltern des Mündels angewendet, die im Sinne von Art. 381 ZGB eine Person ihres Vertrauens als Vormund bezeichnet haben, so heisst das, dass sie insofern eine formelle Rechtsverweigerung mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend machen können, als ihnen verwehrt worden ist, Vorschläge zu machen, die Wahl des Vormundes gestützt auf Art. 388 Abs. 2 ZGB anzufechten und in diesem Zusammenhang Beweisanträge zu stellen. Sie können aber weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache, dass ihre Anträge

BGE 107 Ia 343 S. 346

wegen Unerheblichkeit oder aufgrund vorweggenommener Beweiswürdigung abgelehnt worden sind, rügen. Die Beurteilung dieser Fragen kann nämlich nicht von der Prüfung der Sache selbst getrennt werden; auf eine solche haben die in Art. 381 ZGB erwähnten Personen mangels Beeinträchtigung ihrer rechtlich geschützten Interessen keinen Anspruch.