Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 107 IA 152 KI-generiert

State Conciliation Office Acting as Private Arbitration Tribunal Jurisdiction

Geschäftsnummer BGE 107 IA 152
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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State Conciliation Office Acting as Private Arbitration Tribunal Jurisdiction A company challenged a high contractual penalty imposed by the Cantonal Conciliation Office of Basel-Landschaft, which was acting as a private, contractual arbitration tribunal under the collective labor agreement (CLA), arguing that the tribunal lacked proper jurisdiction. The Federal Supreme Court confirmed that designating a state conciliation office as a private arbitration tribunal for collective employment disputes, as explicitly provided in the CLA and allowed under federal legislation (Art. 34 of the Factories Act) and cantonal law, is permissible. The Court reasoned that the arbitrators' appointment was valid because the arbitration concordat allows for the designation of arbitrators by their position rather than name (Art. 11 para. 2), and their acceptance of the function could be inferred from their conclusive behavior, such as participating fully in the proceedings after being informed they were acting as a court of arbitration. The court concluded that the Conciliation Office unequivocally acted as a contractual private arbitration tribunal, therefore limiting judicial review, and thus dismissed the constitutional complaint challenging the arbitral award.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Schiedsgerichtsbarkeit. 1. Einsetzung eines staatlichen Einigungsamtes als privates (vertragliches) Schiedsgericht in Kollektivarbeitsstreitigkeiten. Dem stehen weder Bundesrecht (vgl. Art. 34 des Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914) noch das basellandschaftliche Recht entgegen. 2. Die Schiedsrichter müssen gemäss Art. 11 Abs. 2 des schweizerischen Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit von den Parteien nicht namentlich bezeichnet werden, sondern es genügt die Angabe ihrer Stellung. Die Annahme des Amtes kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen.

Schlagwörter

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Schiedsgerichtsbarkeit Gesamtarbeitsvertrag Arbeitsstreitigkeiten Verfassungsgerichtsbarkeit Pflichtplatz Einigungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 BV
Cited in the reasoning section as the legal ground for the complaint, leading to the inadmissibility ruling in the dispositive.
Art. 72 Abs. 2 lit. b ArG
Art. 72 Abs. 2 lit. b ArG).
Art. 35 sagt
34 bestimmt, die Parteien könnten den Einigungsstellen im einzelnen Falle die Befugnis übertragen, verbindliche Schiedssprüche zu fällen, und Art. 35 sagt, die Kantone könnten den Einigungsstellen weitere als die im Fabrikgesetz vorgesehenen Aufgaben übertragen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

Cited in the reasoning section as the legal ground for the complaint, leading to the inadmissibility ruling in the dispositive.

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4A_24/2011 (2012-03-28)
«…ualifié pendant toute la procédure de tribunal arbitral contractuel sans que les parties n'émettent une objection ( ATF 107 Ia 152 ). D'aucuns ont cru voir là un changement de jurisprudence (JOLIDON, op. cit., p. 60 s. n° 231 ad art. 1 CA ). Le Trib…»
4A_71/2010 (2010-06-28)
«…e des employeurs ou des organisations d'employeurs, d'une part, et des organisations de travailleurs d'autre part ( ATF 107 Ia 152 consid. 2c p. 154 in fine; voir aussi ATF 125 I 389 ). Il est par ailleurs admis que le conflit individuel du travail…»
BGE 136 III 467
«…e des employeurs ou des organisations d'employeurs, d'une part, et des organisations de travailleurs d'autre part ( ATF 107 Ia 152 consid. 2c p. 154 in fine; voir aussi ATF 125 I 389 ). Il est par ailleurs admis que le conflit individuel du travail e…»
4P.119/2001 (2001-07-23)
«…r noch im Anschluss an einen kantonalen Rechtsmittelentscheid mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden ( BGE 107 Ia 152 E. 2c S. 155; 107 Ib 63 E. 1; 106 Ia 229 E. 4 S. 236; 105 Ib 431 E. 1; 103 Ia 356 E. 1b mit Hinweisen). Soweit…»
BGE 125 I 389
«…92 di statuire sulle loro controversie (STAEHELIN/VISCHER in: Zürcher Kommentar, n. 89 e 92 ad art. 357a CO; cfr. [DTF 107 Ia 152](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 119 II 271
«…TAS est un organisme institutionnalisé n'interdit nullement de le considérer comme un véritable tribunal arbitral ([ATF 107 Ia 152](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»

Volltext

Urteilskopf

107 Ia 152

29. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 14. Oktober 1981 i.S. Firestone (Schweiz) AG gegen Gewerkschaft Textil-Chemie-Papier und Schweiz. Metall- und Uhrenarbeitnehmerverband, Kantonales Einigungsamt Baselland als Schiedsgericht und Obergericht des Kantons Basel-Landschaft (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Schiedsgerichtsbarkeit.

1. Einsetzung eines staatlichen Einigungsamtes als privates (vertragliches) Schiedsgericht in Kollektivarbeitsstreitigkeiten. Dem stehen weder Bundesrecht (vgl. Art. 34 des Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914) noch das basellandschaftliche Recht entgegen.

2. Die Schiedsrichter müssen gemäss Art. 11 Abs. 2 des schweizerischen Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit von den Parteien nicht namentlich bezeichnet werden, sondern es genügt die Angabe ihrer Stellung. Die Annahme des Amtes kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen.

Sachverhalt ab Seite 153

BGE 107 Ia 152 S. 153

In der Folge der Stillegung der Produktion im Werk Pratteln der Firma Firestone (Schweiz) AG verurteilte das von den Parteien aufgrund des Kollektivarbeitsvertrages vom 10. Juli 1973 als Schiedsgericht angerufene kantonale Einigungsamt Baselland am 23. November 1979 die Firma zu einer hohen Konventionalstrafe an die Gewerkschaft Textil-Chemie-Papier und den Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeitnehmerverband. Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft wies mit Entscheid vom 28. Oktober 1980 die von der Firma hiegegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab. Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV verlangt die Firma Firestone (Schweiz) AG die Aufhebung beider Entscheide. Beide Parteien vertreten unter anderem die Ansicht, das Einigungsamt habe nicht als privates (vertragliches) Schiedsgericht geurteilt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. c) Vorweg ist festzuhalten, dass Ziffer 20 Punkt 3 des Kollektiv-Arbeitsvertrags (KAV) vom 10. Juli 1973 ausdrücklich bestimmt:

"Das Einigungsamt entscheidet in solchen Streitigkeiten (über die Auslegung oder Anwendung des KAV) nicht in seiner Eigenschaft als staatliches Einigungsamt, sondern als Schiedsgericht an Stelle des ordentlichen Zivilrichters."

Dementsprechend hat sich das Einigungsamt während des ganzen Verfahrens als vertragliches Schiedsgericht betrachtet (vgl. Ingress der Vorladung vom 22. Juni 1978 zur Prozesseinleitungsverhandlung vom 29. Juni 1978, Ziffern 2 bis 4 des Protokolls dieser Verhandlung, und Eröffnungsvermerk im Protokoll der Schiedsgerichtssitzung vom 21. November 1979). Die Parteien erhoben gegen diese Auffassung keine Einwände. Die Beschwerdegegner stimmten ihr mehrmals ausdrücklich zu (vgl. die Bezeichnung des Gesuchs vom 16. Juni 1978 um Eröffnung des Verfahrens, die Einleitung der Klagebegründung Ziffer 5 und vor allem das Plädoyer des Vertreters der Beschwerdegegner an der Schiedsgerichtssitzung vom 21. November 1979), und die Beschwerdeführerin vertrat noch im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren mit einlässlicher Begründung den Standpunkt, dass das Einigungsamt als vertragliches (oder privates) Schiedsgericht und nicht als staatliche Behörde gehandelt habe (vgl. Vernehmlassung vom 27. Juni 1980 mit Privatgutachten von Prof. S.).

BGE 107 Ia 152 S. 154

Dieser Auffassung steht keine Bestimmung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts entgegen. Die Institution der kantonalen Einigungsämter beruht auf den Art. 30, 31 und 33 bis 35 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 (Fabrikgesetz), die - im Gegensatz zum übrigen Inhalt dieses Gesetzes - durch das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz) nicht aufgehoben worden sind (vgl. Art. 72 Abs. 2 lit. b ArG). Art. 34 bestimmt, die Parteien könnten den Einigungsstellen im einzelnen Falle die Befugnis übertragen, verbindliche Schiedssprüche zu fällen, und Art. 35 sagt, die Kantone könnten den Einigungsstellen weitere als die im Fabrikgesetz vorgesehenen Aufgaben übertragen. Für den Kanton Basel-Landschaft enthält die Vollziehungsverordnung vom 19. Januar 1920 die massgebenden Ausführungsbestimmungen: § 8 Abs. 1 sagt in allgemeiner Form, für das Verfahren bei Zivilstreitigkeiten zwischen dem Fabrikinhaber und den Arbeitern gälten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung mit gewissen Abweichungen, und § 13 Abs. 2 bestimmt:

"Einen Entscheid zu treffen, der für die Parteien verbindlich wäre, ist das Einigungsamt nur befugt, sofern die Parteien übereinstimmend zu Protokoll erklären, dass sie dies dem Amt übertragen."

Das Recht des Kantons Basel-Landschaft geht somit in dieser Frage nicht über die bundesrechtliche Minimalvorschrift von Art. 34 des Fabrikgesetzes hinaus. Von der Möglichkeit, dem Einigungsamt weitere Befugnisse zu übertragen, hat der Kanton keinen Gebrauch gemacht. Demnach ist der normale Weg, auf dem im Kanton Basel-Landschaft kollektive Arbeitsstreitigkeiten zum verbindlichen Entscheid gebracht werden, derjenige des ordentlichen Zivilprozesses. Den Parteien steht es aber frei, im Einzelfall die Entscheidung statt dessen dem Einigungsamt, also einer staatlichen Verwaltungsbehörde, zu übertragen. Schliesslich sind sie auch berechtigt, ihren Streit durch ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 271 ff. ZPO beurteilen zu lassen, da der streitige Anspruch ihrer freien Verfügung unterliegt und im Gesetz jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, dass die Entscheidung solcher Streitigkeiten ausschliesslich einer staatlichen Instanz vorbehalten werden sollte (vgl. §§ 13 und 271 ZPO sowie Art. 5 des Konkordates). Die Parteien haben hier von den drei Wegen den letztgenannten gewählt und das Einigungsamt des Kantons Basel-Landschaft als Schiedsgericht bezeichnet.

BGE 107 Ia 152 S. 155

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner mussten im übrigen die Schiedsrichter gemäss Art. 11 Abs. 2 des Konkordates nicht namentlich bezeichnet werden, sondern es genügte die Angabe ihrer Stellung (vgl. GULDENER, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 605, N. 57; RÜEDE/HADENFELDT, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, S. 124, N. 2c und S. 132 f., N. 3; WIGET in Komm. Sträuli/Messmer zur zürcherischen Zivilprozessordnung, N. 5 zu § 242). In den beiden erstgenannten Werken wird ausdrücklich darauf hingewiesen, die als Schiedsrichter bezeichneten Amtsträger würden nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern als Privatpersonen tätig. Was sodann die Annahme des Amtes betrifft, so kann diese auch durch konkludentes Verhalten erfolgen (PANCHAUD, Concordat suisse sur l'arbitrage, Edition quadrilingue, Fussnote zu Art. 14). Im vorliegenden Falle wurden die Mitglieder des Einigungsamtes durch ein ausführliches Schreiben des Präsidenten vom 6. September 1979 darauf hingewiesen, dass das Einigungsamt von den Parteien als Schiedsgericht bezeichnet worden sei und dass es sich bei diesem Verfahren um einen gerichtlichen Prozess handle, in dem jedem Mitglied die Funktion eines Richters zufalle, der einzig nach Recht und Gesetz zu entscheiden habe. An der Sitzung vom 21. November 1979 betonte der Präsident einleitend erneut, dass das Einigungsamt hier nicht als solches, sondern als Schiedsgericht zu amten habe. Wenn hierauf sämtliche Mitglieder des Einigungsamtes ohne Widerspruch an der Verhandlung und der anschliessenden Beratung teilnahmen, so kann ohne jeden Zweifel ein schlüssig erklärtes Einverständnis mit ihrer Ernennung angenommen werden.

Das Einigungsamt hat demnach in der vorliegenden Streitsache zweifellos als vertragliches (privates) Schiedsgericht entschieden, weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen dessen Urteil richtet.