Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 107 IA 102 KI-generiert

Revision of criminal judgment: nature of reopening as permissive procedure and scope of right to be heard on produced files

Geschäftsnummer BGE 107 IA 102
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a constitutional challenge, affirming the lower court's denial of a petition to reopen a criminal proceeding. The petitioner had sought revision of his conviction based on documents from another case, which he requested be produced. The court held that the reopening procedure is a special "authorization" process, not an ordinary merits trial, initiated by the petitioner's application. Because the petitioner had invoked the documents himself, he was presumed to know their contents and was not entitled to a further opportunity to comment on them after their production, absent an explicit request or claim of mere speculative knowledge. Hearing the prosecution, as required by the cantonal rule, did not violate the right to equality of arms, and there was no constitutional duty to hold a public hearing for the decision. The denial of the reopening request stands.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 BV. Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Rechtsnatur. Rechtliches Gehör.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils Anspruch auf rechtliches Gehör Strafverfolgung Erneute Prüfung des Vorgangs Wiederaufnahme des Verfahrens Urkundenedition

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

Basis for rejecting the constitutional complaint and confirming the denial of the reopening request.

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Volltext

Urteilskopf

107 Ia 102

19. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. August 1981 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Basel-Landschaft (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV.

Wiederaufnahme des Strafverfahrens.

Rechtsnatur. Rechtliches Gehör.

Erwägungen ab Seite 102

BGE 107 Ia 102 S. 102

Aus den Erwägungen:

2. a) Das Wiederaufnahmeverfahren ist kein ordentliches Sachverfahren, sondern ein sog. Bewilligungsverfahren, in welchem das Gericht lediglich darüber zu befinden hat, ob das Gesuch in formeller und materieller Beziehung begründet sei (CLERC, De la procédure en matière de revision, ZStR 1946, Festgabe Hafter,

BGE 107 Ia 102 S. 103

S. 238 ff.; GERSPACH, Die Wiederaufnahme des Verfahrens im aarg. Strafprozess, Diss. Zürich 1973, S. 144; HAUSER, Kurzlehrbuch des schweiz. Strafprozessrechtes, S. 269 ff.). Es ist also nicht eine von Amtes wegen eingeleitete Prozedur, sondern ein Verfahren, das durch das Gesuch des Verurteilten (bzw. einer anderen Partei; s. § 170 und 171 BL/StPO) eingeleitet wird, der denn auch die neuen Tatsachen und Beweismittel angeben und begründen muss, weswegen diese das Sachurteil als ein Fehlurteil erscheinen lassen. Dem entspricht die Regelung in § 172 BL/StPO. Verweist aber der Gesuchsteller zur Begründung auf Akten aus einem anderen Verfahren, deren Edition er verlangt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er deren Inhalt kennt. Es muss ihm deshalb nicht noch Gelegenheit gegeben werden, zu den in den edierten Akten enthaltenen Tatsachen Stellung zu nehmen, nachdem er diese bereits selber angerufen hat. Anders wäre es nur, wenn der Gesuchsteller ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, dass er von den angeführten Tatsachen bloss vermutungsweise Kenntnis habe, und er eine nachträgliche Stellungnahme verlangt hätte. Dass dem so gewesen sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht. War er aber mit seinem begründeten Gesuch zu Wort gekommen, dann entsprach es dem Grundsatz der Waffengleichheit, die Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde anzuhören. Die Bestimmung des § 173 BL/StPO, die dies vorschreibt, verstösst deshalb in keiner Weise gegen Art. 4 BV, wie der Beschwerdeführer behauptet. Auch ist nicht ersichtlich, warum das Obergericht das Gesuch nur nach öffentlichen Verhandlungen hätte abweisen dürfen. Eine solche Pflicht ergab sich nicht aus Art. 4 BV.