Hip Endoprosthesis Implantation as Vocational Integration Measure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertHip Endoprosthesis Implantation as Vocational Integration Measure The case concerns the classification of hip joint endoprosthesis implantation as a vocational integration measure under Article 12 of the invalidity insurance law (IVG). A working group report, commissioned by the Federal Department of the Interior in 1979, concluded that while the medical success of hip endoprosthesis implantation is notable, the occupational reintegration outcome is generally much worse than the medical results suggest, meaning the procedure is generally not an IV integration measure. The court confirmed its established and restrictive jurisprudence from BGE 101 V 43, holding that even with otherwise favorable conditions, the vocational success of total endoprosthesis operations relevant under Article 12 IVG can hardly be reliably predicted for a duration substantially exceeding five years.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 12 Abs. 1 IVG. - Schlussbericht der Arbeitsgruppe für die Überprüfung des Nutzens von orthopädischen Operationen, insbesondere von Endoprothesen des Hüftgelenkes, für die berufliche Eingliederung. - Bestätigung der Rechtsprechung gemäss [BGE 101 V 43](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F101-V-43%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page43).
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Volltext
Urteilskopf
106 V 80
18. Auszug aus dem Urteil vom 6. August 1980 i.S. Schweizerische Krankenkasse Helvetia gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich betreffend Scheitlin
Regeste
Art. 12 Abs. 1 IVG.
- Schlussbericht der Arbeitsgruppe für die Überprüfung des Nutzens von orthopädischen Operationen, insbesondere von Endoprothesen des Hüftgelenkes, für die berufliche Eingliederung.
- Bestätigung der Rechtsprechung gemäss BGE 101 V 43.
Erwägungen ab Seite 80
BGE 106 V 80 S. 80
Aus den Erwägungen:
4. a) Am 16. Februar 1979 hat das Eidg. Departement des Innern auf Antrag der Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der Invalidenversicherung eine Arbeitsgruppe eingesetzt mit dem Auftrag, den Nutzen der Implantation von Hüftgelenkendoprothesen für die Erwerbsfähigkeit zu überprüfen. Im Dezember 1979 legte die Arbeitsgruppe den Schlussbericht vor (vgl. ZAK 1980 S. 200), von dem die erwähnte Fachkommission am 4. März 1980 zustimmend Kenntnis genommen hat. Die Arbeitsgruppe gelangt zum Schluss, dass das Einsetzen von Endoprothesen des Hüftgelenks in der Regel keine medizinische Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung ist. Die medizinischen Erfolge
BGE 106 V 80 S. 81
seien zwar an sich beachtlich, doch verlaufe die berufliche Eingliederung wesentlich schlechter, als es die medizinischen Ergebnisse erwarten liessen.
b) Das Eidg. Versicherungsgericht hat aufgrund der Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe keinen Anlass, die mit BGE 101 V 43 eingeleitete Praxis hinsichtlich der Beurteilung von Totalendoprothesenoperationen im Rahmen von Art. 12 IVG zu ändern. Namentlich ist daran festzuhalten, dass selbst bei sonst günstigen Voraussetzungen ein unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 IVG relevanter Eingliederungserfolg von Totalendoprothesenoperationen kaum auf eine 5 Jahre wesentlich übersteigende Dauer prognostiziert werden darf (vgl. BGE 101 V 51).