Employer's Claim for Reimbursement of Social Insurance Contributions Paid Under Final Administrative Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertEmployer's Claim for Reimbursement of Social Insurance Contributions Paid Under Final Administrative Decision The case concerns an employer's claim for the reimbursement of social insurance contributions levied by the equalization fund for 1976 and 1977. The court ruled that there is no claim for the reimbursement of contributions paid on the basis of a legally definitive and enforceable administrative decision (Verfügung), even if such contributions might have been factually incorrect, because the employer failed to challenge the decision through the available appeal process. A claim for reimbursement under Article 16 paragraph 3 AHVG only applies to contributions assessed informally, not those formally determined by a decision that has become legally binding; the finality of an unchallenged assessment decision (Rechtskraft) prevents its subsequent re-examination unless the administration chooses to reconsider a clearly incorrect decision (Wiedererwägung), which it is not legally obligated to do.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 16 Abs. 3 AHVG. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen, die aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung bezahlt worden sind. Vorbehalten bleibt die Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Verfügung.
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KI-generiertThe reasoning explains the scope of the refund claim under this article, although the final outcome is based on the preclusion of the claim due to a binding decision.
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Volltext
Urteilskopf
106 V 78
17. Auszug aus dem Urteil vom 8. Mai 1980 i.S. Paganini AG gegen Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
Regeste
Art. 16 Abs. 3 AHVG.
Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen, die aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung bezahlt worden sind.
Vorbehalten bleibt die Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Verfügung.
Erwägungen ab Seite 78
BGE 106 V 78 S. 78
Aus den Erwägungen:
1. Streitig ist, ob das kantonale Verwaltungsgericht mit Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung von paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen, welche
BGE 106 V 78 S. 79
die Ausgleichskasse für die Jahre 1976 und 1977 erhoben hatte, verneint hat.
2. Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Paritätische Beiträge, die nach erfolgter Mahnung nicht bezahlt werden, sind gemäss Art. 38 Abs. 1 AHVV durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen.
Nach Art. 16 Abs. 3 AHVG besteht ein Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge innerhalb eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Beiträge bezahlt worden sind. Dieser Rückerstattungsanspruch kann sich indessen nur auf jene Beiträge beziehen, die nicht durch Verfügung, sondern formlos festgesetzt wurden, was in der Regel auf die vom Arbeitgeber zu bezahlenden paritätischen Beiträge zutrifft. Werden dagegen - wie bei den persönlichen Beiträgen der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen - die Beiträge durch eine Kassenverfügung festgesetzt, so erweisen sich die Rechte des Versicherten durch die Einräumung des Beschwerderechts gegen diese Verfügung als hinreichend gewährleistet. Wird innert der gesetzlichen Frist vom Beschwerderecht kein Gebrauch gemacht, so erwächst die Verfügung, ob materiell richtig oder unrichtig, in formelle Rechtskraft. Es steht in diesem Falle ihrer Vollstreckung nichts im Wege, es wäre denn, dass die Verwaltung auf ihre frühere Verfügung zurückkommt, wozu sie weder vom Beitragspflichtigen noch vom Richter verhalten werden kann (BGE 103 V 128, EVGE 1966 S. 56). Wollte man die Kasse und den Sozialversicherungsrichter verpflichten, nach Eingang eines Rückerstattungsbegehrens die Gesetzmässigkeit der früheren, mit rechtskräftiger Verfügung festgesetzten Forderung von neuem zu überprüfen, so würde dies das Rechtsmittelsystem illusorisch machen. Wenn eine Kassenverfügung in Rechtskraft erwachsen ist und die Verwaltung ein Zurückkommen auf diese Verfügung ablehnt, ist der durch die Verfügung festgesetzte Beitrag geschuldet. In einem solchen Falle kann vom Bestehen einer Nichtschuld im Sinne von Art. 16 Abs. 3 AHVG keine Rede sein (EVGE 1952 S. 64).