Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 106 V 16 KI-generiert

Applicability of Retroactive Pension Revision Provision to Multiple Administrative Determinations

Geschäftsnummer BGE 106 V 16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Applicability of Retroactive Pension Revision Provision to Multiple Administrative Determinations The court considered the applicability of the revision provision (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) governing the effective date of disability pension reduction in a case where the initial determination of the degree of invalidity, and thus the corresponding pension rate, changed over a retroactive period yet to be formally decided by the administration. The court ruled that this revision provision is inapplicable when the administrative body, in the context of the initial awarding process, grants a full, and then a half pension, retroactively, based on an assessment of changes in the degree of invalidity over different historical periods, as this constitutes a primary determination spanning multiple historical rates, not a revision of an already effective final decision. However, in the specific case where the Invalidity Insurance Commission issued an initial decision for a 100% disability, quickly followed by a second decision two months later reducing it to 50%—clearly intended as a revision, even though the administration only issued all formal pension decisions simultaneously later due to procedural delays—the court determined that the revision provision (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) must apply, meaning the reduction could only take effect from the start of the month following the transmission of the revision decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. Die Revisionsbestimmung über den Zeitpunkt der Wirkung der Rentenherabsetzung ist nicht anwendbar, wenn die Verwaltung bei der erstmaligen Rentenzusprechung nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend vorerst eine ganze, dann eine halbe Rente gewährt.

Schlagwörter

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Revision der Invalidenrente Verfahrensverzögerungen ganze Rente Beginn des Rentenanspruchs Invalidenversicherung Invaliditätsbemessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV

The article regarding the timing of pension reduction is central to the interpretation relevant to the facts presented.

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«…modification du droit (diminution ou suppression de la rente) doit être fixée conformément à l'art. 88a al. 1 RAI (ATF 106 V 16 ; arrêt du TF I 621/04 du 12 octobre 2005 consid. 3.2 ; VALTERIO, op. cit., art. 31 LAI N 45). Ainsi, l’amélioration d…»
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«…urückliegende Zeitabschnitte nach Massgabe der jeweiligen Erwerbsunfähigkeit unterschiedlich hoch zu bemessen (vgl. BGE 106 V 16; BGE 109 V 125). Reduziert sich der Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise, ist der Zeitpun…»
IV.2020.101 (2022-09-08) · sg
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«…urückliegende Zeitabschnitte nach Massgabe der jeweiligen Erwerbsunfähigkeit unterschiedlich hoch zu bemessen (vgl. BGE 106 V 16; BGE 109 V 125). Reduziert sich der Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise, ist der Zeitpun…»
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«…urückliegende Zeitabschnitte nach Massgabe der jeweiligen Erwerbsunfähigkeit unterschiedlich hoch zu bemessen (vgl. BGE 106 V 16; BGE 109 V 125). Reduziert sich der Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise, ist der Zeitpun…»
IV.2020.41 (2022-06-24) · sg
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«…urückliegende Zeitabschnitte nach Massgabe der jeweiligen Erwerbsunfähigkeit unterschiedlich hoch zu bemessen (vgl. BGE 106 V 16; BGE 109 V 125). Reduziert sich der Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise, ist der Zeitpun…»
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«…ublikationsplattform St.Galler Gerichte der jeweiligen Erwerbsunfähigkeit unterschiedlich hoch zu bemessen (vgl. BGE 106 V 16; BGE 109 V 125). 7.4. Für die Zeit, während welcher die Beschwerdeführerin zu 30 % arbeitsunfähig war, ergibt sich bei…»
IV.2020.104 (2021-11-15) · sg
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«…ublikationsplattform St.Galler Gerichte der jeweiligen Erwerbsunfähigkeit unterschiedlich hoch zu bemessen (vgl. BGE 106 V 16; BGE 109 V 125). 7.4. Für die Zeit, während welcher die Beschwerdeführerin zu 30 % arbeitsunfähig war, ergibt sich bei…»
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«…edene zurückliegende Zeitabschnitte nach Massgabe der jeweiligen Erwerbsfähigkeit unterschiedlich hoch zu bemessen (BGE 106 V 16 E. 3a, 109 V 126 E. 4a). Bei einer solchen rückwirkenden abgestuften und/oder befristeten Zusprechung sind die für die…»
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Volltext

Urteilskopf

106 V 16

4. Auszug aus dem Urteil vom 23. April 1980 i.S. Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes gegen Catalano sowie Catalano gegen Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern

Regeste

Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV.

Die Revisionsbestimmung über den Zeitpunkt der Wirkung der Rentenherabsetzung ist nicht anwendbar, wenn die Verwaltung bei der erstmaligen Rentenzusprechung nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend vorerst eine ganze, dann eine halbe Rente gewährt.

Erwägungen ab Seite 16

BGE 106 V 16 S. 16

Aus den Erwägungen:

3. a) Im Falle einer rückwirkenden Rentenfestsetzung ist es unter Umständen notwendig, den Invaliditätsgrad für verschiedene zurückliegende Zeitabschnitte nach Massgabe der jeweiligen Erwerbsfähigkeit unterschiedlich hoch zu bemessen. In diesem Sinne kann es vorkommen, dass die Invalidenversicherungs-Kommission den Invaliditätsgrad für eine erste Zeitspanne auf 50% und mit Wirkung ab einem späteren, noch vor der Beschlussfassung liegenden Zeitpunkt auf unter 50% festlegt

BGE 106 V 16 S. 17

oder dass sie den zuerst auf über zwei Drittel veranschlagten Invaliditätsgrad auf einen bestimmten Zeitpunkt hin auf 50% reduziert. Dies hat zur Folge, dass die anfängliche halbe oder ganze Rente im Hinblick auf die Änderung des Invaliditätsgrades rückwirkend - bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Invalidenversicherungs-Kommission - aufgehoben oder herabgesetzt wird. Art. 88bis Abs. 2 IVV ist in einem solchen Falle nicht anwendbar und das Datum der auf dem Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission beruhenden Kassenverfügung hat auf den Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung der Rente keinen Einfluss.

b) Im hier zu beurteilenden Fall liegen die Verhältnisse indessen anders. In ihrem ersten Beschluss vom 28. Juni 1978 nahm die Invalidenversicherungs-Kommission einen Invaliditätsgrad von 100% an. Knapp zwei Monate später erliess sie am 22. August 1978 einen weiteren Beschluss, in welchem sie den Invaliditätsgrad auf 50% herabsetzte; dabei handelte es sich klarerweise um eine Revision, die im übrigen bereits im Beschluss vom 28. Juni 1978 vorgesehen war. Wegen der umfangreichen Abklärungen, welche die Ausgleichskasse im Hinblick auf die Rentenberechnung vornehmen musste, lag jedoch im Zeitpunkt des zweiten Beschlusses noch keine Kassenverfügung über den ersten Beschluss vor. Deshalb erliess die Ausgleichskasse am 13. September 1978 gleichzeitig mehrere Verfügungen, die beide Beschlüsse der Invalidenversicherungs-Kommission betrafen. Hätten sich keine zeitaufwendigen Erhebungen durch die Ausgleichskasse als notwendig erwiesen, so wäre die Verfügung über den ersten Beschluss bereits erlassen gewesen, als die Invalidenversicherungs-Kommission ihren zweiten Beschluss fasste. Die Ausgleichskasse hätte in diesem Falle - nach Eingang dieses zweiten Beschlusses (30. August 1978) - im Laufe des Monats September ihre zweite Verfügung erlassen, welche sich dann gegenüber der ersten Verfügung auch datummässig deutlich als Revisionsverfügung ausgewiesen hätte; dabei wäre - entsprechend Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV - eine Rentenherabsetzung erst mit Wirkung ab 1. Oktober 1978 zulässig gewesen. Weil einerseits die Ausgleichskasse ihre Verfügungen im Vorliegenden Fall nur wegen der besonderen Umstände im Verfahrensablauf am gleichen Tag erliess, anderseits aber die Invalidenversicherungs-Kommission offensichtlich eine Revision ihres früheren Beschlusses

BGE 106 V 16 S. 18

vornahm, kann Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV nicht ausser acht gelassen werden.