Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 106 IV 9 KI-generiert

Reduction of State's Claim for Substitute Compensation After Asset Confiscation

Geschäftsnummer BGE 106 IV 9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Reduction of State's Claim for Substitute Compensation After Asset Confiscation The case concerns the reduction of the state's claim for substitute compensation (Ersatzforderung) under Art. 58 para. 4 SCC, following the confiscation of unlawfully acquired assets that are no longer available. The court held that while the reduction of the state's claim is permissible if the obligation to repay seriously endangers the offender's social reintegration, this option must be used with restraint and only after considering and exhausting payment facilities (e.g., deferral, installments). A claim reduction below the illegally gained net profit is only justified in exceptional circumstances, as this would contradict the principle of preventing offenders from profiting from their crimes; therefore, a reduction can only be granted if compelling reasons reliably demonstrate that extensive payment facilities are insufficient for successful reintegration and that the reduction is the indispensable and most promising means to achieve it. The court overturned the lower court's decision, which had reduced a claim of CHF 88,450 to CHF 10,000 based solely on the offender's lack of assets and limited savings capacity over ten years, finding the reduction out of proportion to the total claim, inadequate to the offender's financial capability, and contrary to the principles of confiscation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 58 Abs. 4 StGB. Ersatzforderung des Staates. Die Ersatzforderung darf erst herabgesetzt werden, wenn bestimmte Gründe zuverlässig erkennen lassen, dass die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Täters durch Zahlungserleichterungen nicht behoben werden kann und dass für eine erfolgreiche Wiedereingliederung die Ermässigung der Forderung unerlässlich ist.

Schlagwörter

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staatliche Entschädigung finanzielle Verhältnisse Beschlagnahme Gewinnanspruch Vermögensverzicht staatliche Pflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 105 IV 24
Wie in BGE 105 IV 24 und BGE 104 IV 228 näher ausgeführt wurde, schliesst die Einziehung des unrechtmässigen Vorteils nach Art.
BGE 104 IV 228
Swiss Supreme Court Decision on Substitute Asset Recovery and Social Rehabilitation.
BGE 105 IV 171
58 StGB zuwider, der verhindern will, dass der Täter aus der strafbaren Handlung Nutzen zieht (BGE 105 IV 171).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 58 Abs. 1 lit. a StGB

Cited in the reasoning as the basis for the confiscation and inherent discretionary power, informing the setting of the substitute claim.

Art. 58 Abs. 4 StGB

The decision concerns the interpretation and application of the provision regarding the substitute claim of the state when the illicit gain is no longer available.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (46)

6B_638/2024 (2026-07-02)
Dismissal of criminal appeal regarding qualified money laundering, bankruptcy fraud, sentencing, and replacement claims under Swiss criminal law.
«…ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Von dieser Möglichkeit ist mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen ([BGE 106 IV 9](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
P/14151/2020 (2025-05-13) · ge
Money Laundering Conviction Upheld on Basis of Fund Transfers and Concealment
«…nt d'y remédier (ATF [119 IV 17](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=119%20IV%2017) consid. 2a/bb ; [106 IV 9](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=106%20IV%209) consid. 2 ; arrêt du Tribunal fédéral [6P.138/200…»
P/16930/2019 (2025-02-17) · ge
Aggravated Disloyal Management, Document Forgery, and Bank Card Fraud Conviction
«…nt d'y remédier (ATF [119 IV 17](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=119%20IV%2017) consid. 2a/bb ; [106 IV 9](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=106%20IV%209) consid. 2). Par ailleurs, à l'instar du séquestre…»
6B_1167/2023 (2025-01-30)
«…sst und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist ( BGE 106 IV 9 E. 2; Urteile 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 8.3.2; 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 4.2.3; 6B_181/2021 vom 29.…»
SB230495 (2024-10-02) · zh
Narcotics Conviction, Sentence Revocation, and Deportation Order Appeal
«…d die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolg- reiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (vgl. BGE 106 IV 9, E. 2.; Urteile 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 3.3.3. + 3.5.2. und 6B_236/2015 vom 30. April 2015, E. 1.4.1.). D…»
P/2482/2019 (2024-07-17) · ge
Fraudulent Receipt of Unemployment Benefits Due to False Domicile
«…nt d'y remédier (ATF [119 IV 17](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=119%20IV%2017) consid. 2a/bb ; [106 IV 9](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=106%20IV%209) consid. 2 ; arrêts du Tribunal fédéral [6P.138/20…»
SB230441 (2024-05-28) · zh
Fraud and Forgery Conviction Upheld; Co-Perpetration Status Reduced to Accessory
«…d die Ermässigung der Ersatzforderung für eine er- folgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (vgl. BGE 106 IV 9, E. 2.; Urteile 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022, E. 3.3.3. + 3.5.2. und 6B_236/2015 vom 30. April 2015, E. 1.4.1.). D…»
6B_989/2023 (2024-04-22)
«…sst und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist ( BGE 106 IV 9 E. 2; Urteile 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 4.2.3; 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 6.3.2; je mit Hinweisen).…»
7B_135/2022 (2024-01-09)
«…der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (vgl. BGE 119 IV 17 E. 2a; 106 IV 9 E. 2; Urteile 6B_861/2022 vom 13. April 2023 E. 2.1.2; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3; je mit Hinweisen). Dies…»
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Drug Offenses and Attempted Bodily Harm Conviction Upheld, but Drug Conviction Modified
«…he Situation nicht erwarten lassen, dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen in absehbarer Zeit Erfolg versprechen (vgl. BGE 106 IV 9 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3). 6.3. Der Beschuldigte hat einerseits für die V…»
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Fraudulent Management, False Accounting, and Kickback Scheme Appeal
«…uation sociale de l'intéressé sans que des facilités de paiement permettent d'y remédier (ATF 119 IV 17 consid. 2a/bb ; 106 IV 9 consid. 2 ; arrêts du Tribunal fédéral 6P_138/2006 du 22 septembre 2006 consid. 5.2 ; 6S_59/2003 du 6 juin 2003 consid.…»
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Federal Tribunal Remand on Undue Advantages and Official Secrets
«…uation sociale de l'intéressé sans que des facilités de paiement permettent d'y remédier (ATF 119 IV 17 consid. 2a/bb ; 106 IV 9 consid. 2 ; arrêts du Tribunal fédéral 6P_138/2006 du 22 septembre 2006 consid. 5.2 ; 6S_59/2003 du 6 juin 2003 consid.…»
6B_1354/2021 (2023-03-22)
«…nd die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (vgl. BGE 106 IV 9 E. 2; Urteile 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 3.3.3 und 3.5.2; 6B_236/2015 vom 30. April 2015 E. 1.4.1; je mit Hi…»
P/17491/2013 (2023-02-20) · ge
Fraud and Forgery Convictions Upheld in Appeal; Sentence Modified.
«…'y remédier (ATF [119 IV 17](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=119%20IV%2017) consid. 2a/bb ; [106 IV 9](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=106%20IV%209) consid. 2 ; arrêts du Tribunal fédéral [6P\_138/2…»
6B_676/2022 (2022-12-27)
«…sst und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist ( BGE 106 IV 9 E. 2; Urteile 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 4.2.3; 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 6.3.2; je mit Hinweisen).…»

Volltext

Urteilskopf

106 IV 9

4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Februar 1980 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen W. und M. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 58 Abs. 4 StGB. Ersatzforderung des Staates.

Die Ersatzforderung darf erst herabgesetzt werden, wenn bestimmte Gründe zuverlässig erkennen lassen, dass die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Täters durch Zahlungserleichterungen nicht behoben werden kann und dass für eine erfolgreiche Wiedereingliederung die Ermässigung der Forderung unerlässlich ist.

Erwägungen ab Seite 10

BGE 106 IV 9 S. 10

Aus den Erwägungen:

2. Wie in BGE 105 IV 24 und BGE 104 IV 228 näher ausgeführt wurde, schliesst die Einziehung des unrechtmässigen Vorteils nach Art. 58 Abs. 1 lit. a StGB ein gewisses Ermessen des Sachrichters ein, das ihm auch zusteht, wenn für die nicht mehr vorhandenen Vermögenswerte gemäss Absatz 4 dem Staat Ersatz zu leisten ist. Insbesondere kann der Richter oder die Vollzugsbehörde zur Tilgung der Ersatzforderung Zahlungserleichterungen gewähren, wenn die gesellschaftliche Wiedereingliederung des Täters durch die Rückzahlungspflicht schwer gefährdet wird. Bleibt trotz solcher Erleichterungen (Zahlungsaufschub, Ratenzahlungen) die Resozialisierung ernsthaft gefährdet, so kann die Ersatzforderung auf einen Betrag herabgesetzt werden, der niedriger ist als der erlangte unrechtmässige Vorteil. Von dieser Möglichkeit ist jedoch mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Blosse Bedenken, dass Zahlungserleichterungen allein nicht ausreichen könnten, um der ernsthaften Gefährdung der Wiedereingliederung wirksam zu begegnen, vermögen eine Herabsetzung der Ersatzforderung nicht zu begründen. Es müssen vielmehr bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass die Gefährdung auch durch weitgehende Zahlungserleichterungen nicht oder völlig ungenügend behoben werden kann und dass zur Resozialisierung die Ermässigung der Ersatzforderung unerlässlich und das allein erfolgversprechende Mittel ist. Fehlt es an solchen schlüssigen Anhaltspunkten, ist im Entscheid über die Einziehung auf eine Herabsetzung zu verzichten. Das schliesst nicht aus, dass die Frage der Reduktion später im Vollzugsverfahren, wenn die Verhältnisse besser beurteilt werden können, erneut geprüft und nötigenfalls im Sinne eines weiteren Entgegenkommens entschieden wird.

Auch wenn die Voraussetzungen der Herabsetzung gegeben sind, darf sie nicht nach freiem Belieben vorgenommen werden. Auszugehen ist von der festgestellten Gesamtschuld, um den Betrag zu ermitteln, mit dem der Verurteilte nach seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen noch belastet werden kann, ohne dass seine Wiedereingliederung ernsthaft gefährdet wird. Unter Vorbehalt ausserordentlicher Umstände sollte die herabgesetzte Ersatzforderung jedenfalls den Betrag des erzielten Nettogewinns nicht unterschreiten, denn das liefe

BGE 106 IV 9 S. 11

dem Grundgedanken des Art. 58 StGB zuwider, der verhindern will, dass der Täter aus der strafbaren Handlung Nutzen zieht (BGE 105 IV 171).

3. a) Das Obergericht nimmt zur Frage, ob die Gefährdung der Wiedereingliederung von W. sich nicht bereits durch Zahlungserleichterungen verhindern lasse, nicht Stellung. Auch begründet es die Notwendigkeit einer Herabsetzung der Ersatzforderung einzig mit der Vermögenslosigkeit und den angeblich geringen Ersparnismöglichkeiten des Verurteilten. Davon ausgehend, dass er bei einem Monatsverdienst von Fr. 3'000.-- und einer allfälligen Verheiratung jährlich nur Fr. 1'000.-- ersparen könne und dass ihm Abzahlungen in dieser Höhe lediglich während einer überblickbaren Zeitspanne von zehn Jahren zumutbar sein, gelangt die Vorinstanz dazu, den Rückforderungsbetrag auf Fr. 10'000.-- festzusetzen.

Mit diesem Entscheid wird der Rahmen des zulässigen Ermessens überschritten. Der Betrag von Fr. 10'000.-- steht in keinem angemessenen Verhältnis zur Gesamtforderung von Fr. 88'450.-- und trägt weder dem repressiven Charakter der Einziehung noch der finanziellen Leistungsfähigkeit des W. genügend Rechnung. Es ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich, der eine Beschränkung der Zahlungspflicht auf zehn Jahre rechtfertigen könnte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und das Urteil im angefochtenen Punkt aufzuheben. Die Vorinstanz wird unter der Voraussetzung, dass sie nach erneuter Prüfung eine Herabsetzung für notwendig hält, angewiesen, die Ersatzforderung gegen W. angemessen zu erhöhen.

b) Im Falle M. äussert die Vorinstanz selber Bedenken, ob eine Herabsetzung der Ersatzforderung einen Sinn habe, weil der Verurteilte nach der Verbüssung der Hauptstrafe die Schweiz verlassen und während der fünfjährigen Landesverweisung sicher keine Zahlung leisten werde. Dazu kommt, dass seine spätere Rückkehr in die Schweiz noch ungewiss ist und seine dannzumaligen Verhältnisse sich noch gar nicht abschätzen lassen. Bei dieser ungeklärten Sachlage besteht kein Anlass, die Ersatzforderung schon im jetzigen Zeitpunkt herabzusetzen und zum voraus auf einen bestimmten Betrag festzulegen. Die dem Verurteilten zugestandene Ermässigung ist somit aufzuheben.