Swiss Federal Narcotics Act: Preparatory Acts for Drug Trafficking
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSwiss Federal Narcotics Act: Preparatory Acts for Drug Trafficking The case concerns the definition of "preparatory acts" for the unauthorized trafficking of narcotics under Article 19 para. 1 no. 4 and 6 of the Swiss Federal Narcotics Act. The accused undertook a coordinated series of actions—including traveling to Germany, Italy, Greece, and Turkey, negotiating supply and purchase conditions, accepting and offering advance payments, and inspecting packaged goods—all aimed at executing a large-scale heroin smuggling operation. The court confirmed the conviction, holding that criminal preparatory acts are established even before an attempt, as soon as an individual intending to traffic drugs makes serious contact with the environment (e.g., investigating sources, negotiating sales). The fact that the inspected goods turned out to be chalk instead of heroin was irrelevant, as the accused had already fulfilled the objective elements of intense preparatory efforts, and his negotiations with potential buyers alone would have constituted sufficient grounds for conviction, irrespective of the fraudulent nature of the intended supply.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 6 BetmG. Anstalten zum unbefugten Verkauf von Betäubungsmitteln; Begriff.
Schlagwörter
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (30)
Volltext
Urteilskopf
106 IV 74
26. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. April 1980 i.S. G. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 6 BetmG.
Anstalten zum unbefugten Verkauf von Betäubungsmitteln; Begriff.
Erwägungen ab Seite 74
BGE 106 IV 74 S. 74
Aus den Erwägungen:
3. Der Gesetzgeber hat bewusst nicht nur den Kauf, Verkauf, die Einfuhr, Lagerung usw. von Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt, sondern Vorbereitungshandlungen qualifizierter Art zu einem Sondertatbestand erhoben. Strafbare Anstalten zum Betäubungsmittelhandel sind schon gegeben, bevor ein (tauglicher oder untauglicher) Versuch des Erwerbs, der Vermittlung usw. vorliegt.
In dem mit Recht zitierten BGE 104 IV 40 hat der Kassationshof die Grenze zwischen straflosen Vorstadien und strafbaren Anstalten gezogen. Blosse Pläne künftigen Rauschgifthandels, theoretische Überlegungen über mögliche Erwerbsquellen oder Bezüger reichen nicht aus. Wer jedoch mit der Absicht des Drogenhandels mit dem entsprechenden Milieu Kontakt aufnimmt, wer Bezugsquellen und Absatzmöglichkeiten auskundschaftet oder die Grenzkontrollen prüft, der erfüllt den Tatbestand strafbarer Anstalten im Sinne von Art. 19 BetmG.
BGE 106 IV 74 S. 75
Anstalten treffen kann auch, wer letztlich überhaupt nicht an Betäubungsmittel herankommt. Ob es ihm nicht gelingt, entsprechende Quellen ausfindig zu machen, oder ob die entsprechenden Milieukreise ihn wie hier mit Lieferung anderer Substanzen hereinlegen wollen, spielt dabei keine Rolle.
4. Der Beschwerdeführer hat nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 227bis Abs. 1 BStP) systematisch eine ganze Reihe von Anstalten getroffen, um das von ihm geplante grosse Heroingeschäft zu tätigen: Er fuhr von der Schweiz nach Deutschland, um die Adresse von Lieferanten ausfindig zu machen. Er reiste nach Italien, um mit Abnehmem zu verhandeln. Er investierte erheblich viel Zeit und Geld in wiederholten Reisen nach Deutschland, Griechenland, Italien und der Türkei für die Unterhandlungen über die Liefer- und Abnahmebedingungen. Er nahm bedeutende Geldmittel entgegen und offerierte den türkischen Partnern entsprechende Anzahlungen. Er besichtigte die in Plastiksäcken verpackte Ware. Dass diese aus Kalk statt des versprochenen Heroins bestand, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer sehr intensive Anstalten für den Betäubungsmittelhandel getroffen hat. Sogar wenn er auf der Lieferantenseite überhaupt nicht an potentielle Heroinverkäufer herangekommen wäre, bliebe er wegen seiner Verhandlungen und Abmachungen mit den italienischen Abnehmern strafbar. Hier behauptet er übrigens selbst nicht, die entsprechenden Veranstaltungen seien von ihm oder den Italienern nicht ernst gemeint gewesen - was allerdings, soweit es sich um die Abnehmer handelt, für die Beurteilung seines eigenen Verhaltens ebenfalls belanglos wäre.