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BGE 106 IV 64 KI-generiert

Art. 138 ff. VZV. Feststellung der Angetrunkenheit. Kann die Blutprobe nicht vorgenommen werden, besteht keine Pflicht, den Verdächtigten im Sinne von Art. 140 VZV ärztlich zu untersuchen.

Geschäftsnummer BGE 106 IV 64
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Refusal of Blood Test and Mandatory Supplementary Medical Examination A driver suspected of intoxication refused to undergo a blood test, leading to the question of whether the authorities were still obligated to conduct a supplementary medical examination for signs of intoxication, as provided for under Article 140 of the Swiss Traffic Ordinance (VZV), which is typically associated with the blood sampling procedure. The Swiss Federal Supreme Court ruled that where a blood sample cannot be taken due to the suspect's refusal, the mandatory provisions of Articles 138 ff. VZV concerning the technical procedure—including the supplementary medical examination by the doctor performing the blood test—are not applicable, reasoning that the VZV does not mandate this additional medical check for suspects who refuse blood sampling, and in this case, there was a reasonable assumption the suspect would also resist any other medical control of their alcohol level.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 138 ff. VZV. Feststellung der Angetrunkenheit. Kann die Blutprobe nicht vorgenommen werden, besteht keine Pflicht, den Verdächtigten im Sinne von Art. 140 VZV ärztlich zu untersuchen.

Schlagwörter

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Blutprobe medizinische Nachuntersuchung medizinische Gründe Atemlufttest medizinische Zwangsbehandlung Fahren ohne Berechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Urteilskopf

106 IV 64

22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. März 1980 i.S. W. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 138 ff. VZV. Feststellung der Angetrunkenheit.

Kann die Blutprobe nicht vorgenommen werden, besteht keine Pflicht, den Verdächtigten im Sinne von Art. 140 VZV ärztlich zu untersuchen.

Erwägungen ab Seite 64

BGE 106 IV 64 S. 64

Aus den Erwägungen:

2. Nach Art. 55 SVG sind Fahrzeugführer mit Anzeichen von Angetrunkenheit geeigneten Untersuchungen zu unterziehen. Als wichtigstes Beweismittel zur Feststellung der Angetrunkenheit erachtete der Bundesgesetzgeber die Blutprobe, weshalb sie in Art. 55 SVG besonders erwähnt und der Bundesrat angewiesen wurde, Vorschriften über das Vorgehen bei der Blutentnahme und die technische Auswertung der Blutprobe sowie über die zusätzliche ärztliche Untersuchung des Verdächtigten zu erlassen. Diese bundesrechtlichen Vorschriften über die Blutprobe sind in Art. 138-142 VZV enthalten. Sie sind im vorliegenden Fall aber nicht anwendbar, weil wegen der wiederholten und kategorischen Weigerung des Beschwerdeführers, sich der Blutentnahme zu unterziehen, eine Blutprobe nicht durchgeführt werden konnte. Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Meinung waren daher die kantonalen Behörden nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer - der Vorschrift des Art. 140 VZV entsprechend - durch den mit der Blutentnahme beauftragten Arzt auf medizinisch feststellbare Anzeichen von Angetrunkenheit untersuchen zu lassen. Dass diese im Zusammenhang mit der Blutprobe stehende zusätzliche ärztliche Untersuchung auch an Verdächtigten vorzunehmen sei, welche die Blutentnahme verweigern, wird in der Verordnung nirgends vorgeschrieben, auch in Art. 138 Abs. 6 VZV nicht. Davon abgesehen bestand auch Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer werde sich ausser der Blutentnahme auch jeder anderen ärztlichen Kontrolle seines Alkoholisierungsgrades widersetzen.