Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 106 IV 61 KI-generiert

Excessive Signaling During Overtaking Maneuver on Wet Road

Geschäftsnummer BGE 106 IV 61
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Excessive Signaling During Overtaking Maneuver on Wet Road A driver on the motorway attempted to overtake a slower vehicle that had moved into the passing lane right before him, leading to an initial exchange of warning and brake signals. The slower vehicle remained in the passing lane while executing its own overtaking maneuver, prompting the faster driver to repeatedly use both light and horn signals to demand the lane be cleared, despite the wet and slushy road conditions and the ongoing maneuver. The Federal Supreme Court ruled that while signaling to request the release of the passing lane is generally permissible, particularly when a vehicle is lingering in the left lane unnecessarily, it becomes an unnecessary and excessive use of signals—violating Art. 40 SVG/Art. 29 VRV—when the slower vehicle is actively engaged in an overtaking maneuver and cannot safely switch to the right lane, especially under hazardous road conditions. The court upheld the conviction, finding that the repeated and impatient signaling under these circumstances was unwarranted, even though the driver was within his rights to initiate the request with an initial signal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 40 SVG, Art. 29 VRV. Licht- und Hupsignale als Aufforderung zur Freigabe der Überholspur.

Schlagwörter

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fehlerhaftes Überholmanöver gefährlicher Eingriff in Strassenverkehr qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung Verwendung des Mobiltelefons am Steuer Autobahnvignette Strassenverkehrssicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 105 IV 59
c) Das Bundesgericht hat mehrfach Fälle beurteilt, wo solche Signale gegeben worden waren, um jemanden zur Freigabe der linken Spur aufzufordern. Als selbstverständlich wurde von der Zulässigkeit dieser Signalgabe ausgegangen, ohne dass die Frage überhaupt aufgeworfen worden wäre (z.B. in BGE 105 IV 59 E. 5).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 40 SVG

This law was used to establish the factual basis of the infraction regarding signaling, which was the subject of the appeal's consideration.

Art. 29 VRV

This regulation was used to establish the factual basis of the infraction regarding signaling, which was the subject of the appeal's consideration.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

P/18112/2022 (2023-08-24) · ge
Appellant Acquitted of Traffic Violation on Appeal Based on *In Dubio Pro Reo*
«…ués l'un derrière l'autre sur la même voie, et pas les véhicules situés sur des voies parallèles de même direction (ATF 106 IV 61 consid. 2a ; P. WEISSENBERGER DIKE Kommentar SVG, 2015, n. 43 ad art. 35 LCR ; S. MAEDER, Basler Kommentar SVG, 2014, n…»
6B_1002/2020 (2021-10-04)
«…iner Tempo 30-Zone hinter einem Lieferwagen herfuhr, der mit rund 20 km/h unterwegs war. Er beruft sich jedoch auf BGE 106 IV 61 und macht geltend, er habe den vor ihm über eine längere Strecke deutlich zu langsam fahrenden Lieferwagenlenker auf s…»
SU190038 (2020-06-25) · zh
Traffic Violations and Accident Conviction Upheld on Appeal
«…ab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 27 ff.). 2.3. Die Verteidigung bringt vor, in BGE 106 IV 61 habe das Bundesgericht festgehalten, dass auf Autobahnen erlaubt sei, einen langsamer auf der Über- holspur fahrenden P…»
603 2015 41 (2015-12-14) · fr
License Withdrawal Upheld Due to Aggravated Driving Record and Unfitness Statute
«…t se rabattre sur la voie de droit sur une autoroute, une telle pratique mettant en danger les autres utilisateurs (ATF 106 IV 61; arrêt TC FR 603 2014 194 du 24 septembre 2015). f) Enfin, selon les art. 43 al. 3 LCR et 36 OCR, le conducteur…»
603 2014 194 (2015-09-24) · fr
Driver License Suspension Appeal for Aggressive Driving and Coercion
«…pétés et impatients lorsqu’un conducteur ne veut pas ou ne peut se rabattre sur la voie de droit sur une autoroute (ATF 106 IV 61). En revanche, il est admissible d’effectuer plusieurs signaux courts à intervalles réguliers pour faire regagner la vo…»
SB150148 (2015-07-07) · zh
Appeal Against Coercion and Serious Traffic Violation Conviction
«…iederholtes Licht- oder Hupsignal und erst recht ein ungeduldiges stän- diges Signalisieren ist dagegen unzulässig (BGE 106 IV 61 E. 2 f.; GIGER, a.a.O., N 8 zu Art. 40 SVG). 3.1. Der Beschuldigte betätigte die Lichthupe mehrmals (vorstehend,…»
SB150148 · zh
Acquittal on Gross Violations and Coercion; Conviction for Simple Traffic Offenses
«…iederholtes Licht- oder Hupsignal und erst recht ein ungeduldiges stän- diges Signalisieren ist dagegen unzulässig (BGE 106 IV 61 E. 2 f.; GIGER, a.a.O., N 8 zu Art. 40 SVG). 3.1. Der Beschuldigte betätigte die Lichthupe mehrmals (vorstehend,…»
SU190038 · zh
Zurich Driver Upheld on Multiple Traffic Violations and Hit-and-Run
«…ab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 27 ff.). 2.3. Die Verteidigung bringt vor, in BGE 106 IV 61 habe das Bundesgericht festgehalten, dass auf Autobahnen erlaubt sei, einen langsamer auf der Über- holspur fahrenden P…»

Volltext

Urteilskopf

106 IV 61

21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Februar 1980 i.S. P. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 40 SVG, Art. 29 VRV.

Licht- und Hupsignale als Aufforderung zur Freigabe der Überholspur.

Sachverhalt ab Seite 61

BGE 106 IV 61 S. 61

A.- Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte P. am 6. September

1979 schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln

BGE 106 IV 61 S. 62

im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 4 VRV und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 150.--.

B.- Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt P. Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Rückweisung der Sache zum Freispruch.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Am 23. Januar 1978 fuhr der Beschwerdeführer mit seinem BMW von Davos nach Zürich. Auf der Autobahn N 3 holte er bei der Ausfahrt Thalwil den mit etwa 100-110 km/h fahrenden VW des V. ein. Bevor er ihn überholen konnte, bog V. noch knapp vor ihm auf die Überholspur aus. Der Beschwerdeführer gab ein Warnsignal, wozu er gemäss Vorinstanz berechtigt war. V. quittierte mit einem Bremsmanöver, wobei er die Bremse nur angetippt haben will, während gemäss Feststellung der Vorinstanz der Beschwerdeführer einen Schikanestopp annehmen und diesen mit einem Hupsignal beantworten durfte. V. blieb auf der Überholspur. Der Beschwerdeführer gab mehrmals Signal mit akustischer und Lichthupe, um ihn zu veranlassen, die Überholspur freizugeben. Dies, obwohl V. nun seinerseits am Überholen war und daher noch nicht auf die Normalspur einschwenken konnte und obwohl ein brüskes Einschwenken auf der nassen und teils mit Schneematsch bedeckten Strasse hätte gefährlich werden können.

2. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer verbotenerweise oder unnötig und übermässig Signale gegeben und damit Art. 40 SVG/29 VRV verletzt hat.

Das angefochtene Urteil vertritt die Auffassung, eine Ankündigung durch Licht- oder Hupsignal sei nur gestattet, wenn an sich bereits genügend Platz zum Überholen vorhanden ist und der Überholende lediglich sicher sein will, dass der andere Fahrer keinen Fehler machen wird. Unzulässig sei es dagegen, einen auf der linken Seite fahrenden Verkehrsteilnehmer durch ein solches Signal aufzufordern, die linke Spur freizugeben.

Das sei ein verbotenes "Weghupen" bzw. "Wegblinken".

Diese Meinung findet im Strassenverkehrsrecht keine Basis und widerspricht eindeutig der schweizerischen Gerichts- und Fahrpraxis.

a) Nach Art. 35 Abs. 7 SVG ist dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug die Strasse zum Überholen

BGE 106 IV 61 S. 63

freizugeben. Voraussetzung ist also, dass das langsamere Fahrzeug zunächst auf der linken Strassenseite bzw. auf der Überholspur führt und diese auf Signal des schnelleren Fahrzeugs hin verlassen soll. Es handelt sich somit gerade nicht um das Überholen eines bereits rechts fahrenden Fahrzeuges.

Ankündigen kann sich der schnellere Fahrer durch Hupen oder ein Lichtsignal.

Letzteres wird durch Art. 29 Abs. 3 VRV gerade zu diesem Zweck ausdrücklich zugelassen. Von einem unzulässigen "Wegblinken" ist entgegen dem angefochtenen Urteil keine Rede.

b) Viele Lenker von Autos und Motorrädern fahren chronisch links. Teils ist dies schlechte Gewohnheit. Daneben gibt es Fahrer, die schikanös auf der linken Fahrbahnhälfte bleiben.

Es ist verkehrsfremd, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, in diesen Fällen habe der schnellere Fahrer zu warten, bis der die linke Bahn blockierende Fahrer sie endlich freigibt.

c) Das Bundesgericht hat mehrfach Fälle beurteilt, wo solche Signale gegeben worden waren, um jemanden zur Freigabe der linken Spur aufzufordern. Als selbstverständlich wurde von der Zulässigkeit dieser Signalgabe ausgegangen, ohne dass die Frage überhaupt aufgeworfen worden wäre (z.B. in BGE 105 IV 59 E. 5).

3. War somit der Beschwerdeführer an sich berechtigt, den vor ihm auf der Überholspur fahrenden V. durch Signale aufzufordern, diese Spur freizugeben, und ihm damit das Überholen zu ermöglichen, so bleibt zu untersuchen, ob er von dieser Möglichkeit unnötig oder übermässig Gebrauch gemacht hat.

a) Wo die Grenzen liegen, ist weder den Bestimmungen noch der Praxis eindeutig zu entnehmen. Da grundsätzlich auch Warnsignale möglichst zu unterlassen sind (Art. 40 SVG, 29 VRV), ist davon auszugehen, dass Signale auch als Aufforderung zur Freigabe der Überholspur nur zulässig sind, wenn und soweit der Zweck dies wirklich erfordert und die Signalgabe sinnvoll erscheint.

So betrachtet darf signalisiert werden, wenn ein langsameres Fahrzeug die linke Fahrbahn benutzt und ohne Gefährdung Dritter nach rechts einbiegen könnte, es sei denn, dessen Führer habe erkennbar zum Abbiegen oder Überholen eingespurt.

Leistet der langsamere Fahrer trotz freier rechter Spur der Aufforderung keine Folge, so ist auch eine Wiederholung des Signals zulässig.

BGE 106 IV 61 S. 64

Hat das langsamere Fahrzeug zum Abbiegen oder Überholen eingespurt, führt es gerade ein Überholmanöver aus oder kann es (z.B. bei Fahrt in zwei Kolonnen) nicht in eine genügend grosse Lücke auf der rechten Fahrbanhälfte gefahrlos eingefügt werden, so ist höchstens ein kurzes Signal zur Ankündung der Überholabsicht zulässig.

Unzulässig ist dagegen ein wiederholtes Licht- oder Hupsignal und erst recht ein ungeduldiges ständiges Signalisieren. Auch wo der Fahrer des langsameren Fahrzeugs erkennbar die Signale beachtet hat, ihnen aber keine Folge leistet, darf der von hinten kommende Fahrer nicht dauernd die Hupe betätigen, sondern nur in Abständen ein neues Signal geben.

b) Im vorliegenden Fall ist verbindlich festgestellt (Art. 277bis Abs. 1 BStP), dass der Beschwerdeführer wiederholt beide Signale betätigte, obwohl V. seinerseits am Überholen war, deswegen gar nicht nach rechts einbiegen konnte und sich ein späteres brüskes Einschwenken auch wegen der Rutschgefahr verbot. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz mit Recht angenommen, der Beschwerdeführer habe unnötig und übermässig signalisiert.