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BGE 106 IV 50 KI-generiert

Driver Negligence in Overtaking Near Unsighted Curve Causing Collision

Geschäftsnummer BGE 106 IV 50
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Driver Negligence in Overtaking Near Unsighted Curve Causing Collision A driver overtook a cyclist on a main road, crossing the centerline slightly into the oncoming lane while approaching an unsighted curve; simultaneously, an oncoming motorcycle traveling near the centerline collided with the overtaking car, seriously injuring the motorcyclist and another person. The court affirmed the conviction for negligent bodily harm and traffic violations, ruling that the driver violated the duty to keep right (Art. 34 para. 1 SVG) because, although overtaking was permissible, the maneuver was unnecessary and dangerous given the approach to an unsighted curve, where one must anticipate potential—even if erroneous—driving by oncoming traffic near the centerline, necessitating driving sufficiently far to the right to avoid a collision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 34 Abs. 1 SVG. Gebot des Rechtsfahrens vor unübersichtlicher Kurve.

Schlagwörter

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gefährliches Überholen Verletzung der Verkehrsregeln Kollision im Kreisverkehr fahrlässige Körperverletzung Fahrradunfall Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 1 SVG

This provision is cited in the headnote (Regeste) as the legal basis relevant to the decision, concerning the duty to drive on the right side before an unclear curve.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

STBER.2018.53 (2019-05-20) · so
Appeal Regarding Conviction for Gross Violation of Traffic Regulations (Off-Road Incident)
«…ung ist nach den Verkehrs- und Sichtverhältnissen der konkreten Situation zu beurteilen (BGE 107 IV 44 E. 2a S. 46; BGE 106 IV 50 E. 2 S. 51). Auf unübersichtlichen Strassen ist das Rechtsfahrgebot strikt einzuhalten. Der Fahrzeuglenker muss sich im…»
SB180407 (2019-01-17) · zh
Appeal Regarding Intent in Traffic Violation Conviction
«…ng des Rechtsfahrgebotes ist stets nach den Verkehrs- und Sichtverhältnissen der konkreten Situation zu beurteilen (BGE 106 IV 50 E. 2, BGE 107 IV 44 E. 2a). Fehlt es an der Übersicht in einer konkreten Situation, so ist das Rechtsfahrgebot strikt e…»
6B_126/2017 (2017-06-01)
«…en mit einem möglichen Fehlverhalten Entgegenkommender rechnen und deshalb genügend rechts der Mittellinie fahren ( BGE 106 IV 50 E. 2). 3.4. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner sei mit seinem Traktor und der a…»
6B_801/2015 (2016-02-22)
«…en mit einem möglichen Fehlverhalten Entgegenkommender rechnen und deshalb genügend rechts der Mittellinie fahren ( BGE 106 IV 50 E. 2 S. 51). 2.4. 2.4.1. Der Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln ist bundesrechtskonform. Inde…»
17.2015.107 (2015-12-07) · ti
Bus Driver Negligence Upheld in Motorcyclist Collision Appeal
«…e un veicolo avvicinarsi in senso inverso (DTF107 IV 44) o nel caso in cui s’immette in una curva senza visibilità (DTF 106 IV 50). **b.** Giusta l’art. 90 cpv. 1 LCStr, chiunque contravviene alle norme della cir…»
SK1 2012 54 (2013-02-06) · gr
Traffic Violation Appeal Affirming Right-of-Way Conviction
«…ung ist nach den Verkehrs- und Sichtverhältnissen der konkreten Situation zu beurteilen (BGE 107 IV 44 E. 2a S. 46; BGE 106 IV 50 E. 2 S. 51). Der Fahrzeugführer kann auf gewölbten oder sonst schwer zu befahrenden Stras- sen und in Linkskurven von d…»
BGE 129 IV 44
«…ist nach den Verkehrs- und Sichtverhältnissen der konkreten Situation zu beurteilen ( BGE 107 IV 44 E. 2a S. 46; BGE 106 IV 50 E. 2 S. 51). Der Fahrzeugführer kann auf gewölbten oder sonst schwer zu befahrenden Strassen und in Linkskurven von de…»
6S.168/2002 (2002-10-03)
«…tung ist nach den Verkehrs- und Sichtverhältnissen der konkreten Situation zu beurteilen ( BGE 107 IV 44 E. 2a S. 46; 106 IV 50 E. 2 S. 51). Der Fahrzeugführer kann auf gewölbten oder sonst schwer zu befahrenden Strassen und in Linkskurven von de…»
17.2015.107 · ti
Bus Driver Appeal Against Traffic Violation Conviction for Collision with Motorcyclist on Blind Curve Negligence Finding Upheld
«…e un veicolo avvicinarsi in senso inverso (DTF107 IV 44) o nel caso in cui s’immette in una curva senza visibilità (DTF 106 IV 50). **b.** Giusta l’art. 90 cpv. 1 LCStr, chiunque contravviene alle norme della circolazione contenute nella stessa l…»
SB180407 · zh
Motorcyclist's Intent in Traffic Violation Overturned from Conditional Intent to Negligence for Overtaking Maneuver
«…ng des Rechtsfahrgebotes ist stets nach den Verkehrs- und Sichtverhältnissen der konkreten Situation zu beurteilen (BGE 106 IV 50 E. 2, BGE 107 IV 44 E. 2a). Fehlt es an der Übersicht in einer konkreten Situation, so ist das Rechtsfahrgebot strikt e…»

Volltext

Urteilskopf

106 IV 50

17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. Februar 1980 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 34 Abs. 1 SVG.

Gebot des Rechtsfahrens vor unübersichtlicher Kurve.

Sachverhalt ab Seite 50

BGE 106 IV 50 S. 50

A.- Am 8. September 1978 vor 20 Uhr überholte S. mit seinem Personenwagen auf der Hauptstrasse Tägerschen-Tobel einen Radfahrer und fuhr dabei etwas über der Leitlinie. In diesem Augenblick kam nahe der Leitlinie O. mit seinem

BGE 106 IV 50 S. 51

Motorrad entgegen. Beide fuhren mit ca. 60-70 km/h. Etwa in der Strassenmitte kam es zu einer heftigen Streifkollision, wodurch das Motorrad auf das Trottoir geschleudert wurde und dort noch das Mädchen C. berührte. O. erlitt lebensgefährliche Verletzungen, teilweise mit Dauerfolgen.

B.- Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte S. am 22. November 1979 wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingt löschbaren Busse von Fr. 450.--.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Nach dem angefochtenen Urteil fuhr der Radfahrer auf der breiten Strasse so weit rechts, dass der Beschwerdeführer ihn an der fraglichen Stelle gefahrlos hätte überholen können, ohne die rechte Fahrbahnhälfte zu verlassen. Wenn er statt dessen gemäss ebenfalls verbindlicher Feststellung etwas links über die Mittellinie geraten ist, hat er gegen das Gebot verstossen, rechts zu fahren.

Gewiss war es ihm an sich erlaubt, die Leitlinie zu überfahren, wenn die Verkehrsverhältnisse dies erlaubten oder gar erforderten. Dass er wegen des zulässigen Überholmanövers nicht so weit links fahren musste, wurde bereits erwähnt. Die Verkehrslage stand zudem seiner Fahrweise entgegen. Er näherte sich einer unübersichtlichen Kurve. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, musste er mit Gegenverkehr nahe der Mittellinie rechnen. Entgegen der Annahme der Beschwerde liegt darin kein Widerspruch zur allgemeinen Pflicht, rechts zu fahren, und auch kein Freibrief für Entgegenkommende im allgemeinen und O. im besonderen. Auch dieser wurde wegen seiner Fahrt nahe der Mittellinie bestraft, und zwar hat die erste Instanz ihm mit Recht ein schwereres Verschulden zugerechnet als dem Beschwerdeführer: Neigte dieser aus Rücksicht auf den Radfahrer zu einem eher zu grossen Abstand, so bestand für O. überhaupt kein sachlicher Grund, nicht gehörig rechts auf seiner Strassenseite zu fahren. Wie die Vorinstanz aber zutreffend erwähnt, ist bei unübersichtlichen Kurven von allen Beteiligten mit einem möglichen Fehlverhalten Entgegenkommender zu rechnen und darum genügend rechts der Mittellinie zu fahren.

Der Beschwerdeführer hätte bis zur oder sogar etwas über die Mittellinie nur dann fahren dürfen, wenn er die Gewissheit

BGE 106 IV 50 S. 52

gehabt hätte, angesichts eines auftauchenden Fahrzeugs aus der Gegenrichtung rechtzeitig aus der Gefahrenzone wieder auf die rechte Fahrbahn zurücklenken zu können. Diese Möglichkeit bestand für ihn nicht. Dass ihm gemäss seiner Darstellung der vor ihm fahrende Personenwagen die Sicht noch verschlechterte, entlastet ihn nicht. Er wurde davon nicht überrascht, sondern führte sein Manöver in voller Kenntnis dieser Verkehrslage aus.