Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 106 IV 5 KI-generiert

Art. 91 Abs. 3 SVG, Vereitelung der Blutprobe. Bedingter Strafvollzug.

Geschäftsnummer BGE 106 IV 5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss Federal Supreme Court Upholds Refusal of Suspended Sentence for Blood Test Frustration Due to Prior DUI Record The Swiss Federal Supreme Court upheld the refusal of a suspended sentence for an offender convicted of frustrating a blood alcohol test (Art. 91 para. 3 SVG - Road Traffic Act) following a minor collision, drinking more alcohol, and then driving again, citing his poor driving record which included a prior conviction for drunken driving and a six-month license suspension less than a year earlier. The offender argued that frustrating the blood test should be treated identically to drunken driving (Art. 91 para. 1 SVG) regarding suspended sentencing, claiming his estimated blood alcohol level was low (around 0.4‰), but the court reasoned that while the law aims for general parity between the two offenses to prevent offenders from gaining an advantage by refusing the test, this parallel treatment is not absolute and does not guarantee the same outcome for suspended sentencing, especially when the uncertainty regarding the actual level of intoxication works against the offender's prognosis for good conduct.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 91 Abs. 3 SVG, Vereitelung der Blutprobe. Bedingter Strafvollzug.

Schlagwörter

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bedingter Strafvollzug Blutprobe Atemlufttest Strassenverkehrsrecht Vorleben Übertretungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 91 Abs. 3 SVG
Art. 91 Abs. 3 SVG, Vereitelung der Blutprobe.
Art. 91 Abs. 1 wegen
3 SVG schaffe eine Art Surrogat für die Fälle, wo eine Verurteilung wegen Art. 91 Abs. 1 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand vom Täter dadurch hintertrieben werde, dass er sich der Blutprobe entziehe.
Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG
So ist es nach geltendem Recht nicht möglich, bei Anwendung von Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG (obligatorischer Führerausweisentzug) die Vereitelung der Blutprobe dem Fahren im angetrunkenen Zustand gleichzustellen (BGE 104 Ib 195 E.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 Ib 195
b SVG (obligatorischer Führerausweisentzug) die Vereitelung der Blutprobe dem Fahren im angetrunkenen Zustand gleichzustellen (BGE 104 Ib 195 E.
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Volltext

Urteilskopf

106 IV 5

2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. April 1980 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 91 Abs. 3 SVG, Vereitelung der Blutprobe.

Bedingter Strafvollzug.

Erwägungen ab Seite 5

BGE 106 IV 5 S. 5

Aus den Erwägungen:

1. Massgebend für die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs war, dass der Beschwerdeführer knapp 3/4 Jahre vor der fraglichen Fahrt wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu Fr. 1'200.-- Busse verurteilt und ihm der Führerausweis für sechs Monate entzogen worden war, dass er am 29. November 1978 mit seinem Auto eine Pintenkehr machte, nach der Kollision weiterfuhr, erneut Alkohol in einer Wirtschaft konsumierte und schliesslich wieder mit dem Auto heimfuhr. Ferner fiel der getrübte automobilistische Leumund ins Gewicht für die ungünstige Bewährungsprognose.

BGE 106 IV 5 S. 6

Der Beschwerdeführer wendet ein, Art. 91 Abs. 3 SVG schaffe eine Art Surrogat für die Fälle, wo eine Verurteilung wegen Art. 91 Abs. 1 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand vom Täter dadurch hintertrieben werde, dass er sich der Blutprobe entziehe. Die Parallelität der beiden Tatbestände erheische auch eine Gleichbehandlung in der Frage des bedingten Vollzugs. Dies führe zwingend dazu, dass der bedingte Vollzug nur verweigert werden dürfe, wenn trotz Vereitelung der Blutprobe eine erhebliche Angetrunkenheit mindestens wahrscheinlich sei. Da beim Beschwerdeführer kaum mehr als 0,4%o Blutalkohol während der fraglichen Fahrt angenommen werden könnten, sei der bedingte Vollzug zu gewähren.

2. Es ist richtig, dass Gesetzgeber und Praxis verhindern wollten, dass der korrekt sich einer Blutprobe unterziehende Fahrer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonstwie vereitelt. Art. 91 Abs. 3 SVG ist auf diese Überlegung zurückzuführen, ebenso die weitgehende Gleichbehandlung bei der strafrichterlichen Beurteilung, auf die in der Beschwerde verwiesen wird.

Von einer völligen Gleichbehandlung ist jedoch keine Rede. So ist es nach geltendem Recht nicht möglich, bei Anwendung von Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG (obligatorischer Führerausweisentzug) die Vereitelung der Blutprobe dem Fahren im angetrunkenen Zustand gleichzustellen (BGE 104 Ib 195 E. 2). Auch entgeht derjenige Täter, der sich der Blutprobe entzieht, dem Vorwurf des Spezialrückfalls nach früherer Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Es besteht daher auch kein aus der Parallelbehandlung abzuleitender Anspruch des Täters darauf, dass zu seinen Gunsten bei Verurteilung wegen Vereitelung der Blutprobe stets dieselben Grundsätze angewendet werden, wie sie für das Fahren in angetrunkenem Zustand gelten.

Zwar wird in der Praxis die Vereitelung der Blutprobe nach ungefähr gleichen Grundsätzen beurteilt, wie das Fahren in angetrunkenem Zustand. Immerhin kann sich dabei die Unsicherheit über den wirklichen Grad der Alkoholisierung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Täters auswirken. Regelmässig wirkt sie zu seinen Gunsten, indem mangels anderer Untersuchungsergebnisse auf die fast immer untertriebenen Angaben des Fahrers und der Zeugen über die genossene Menge alkoholischer Getränke abgestellt werden muss. Auch der Beschwerdeführer

BGE 106 IV 5 S. 7

dürfte davon profitiert haben. Einen Anspruch darauf, in jeder Hinsicht gleich behandelt zu werden, wie wenn durch Blutprobe seine Alkoholisierung auf 0,4%o festgelegt worden wäre, hat er jedoch nicht. Das gilt sowohl für die Strafzumessung wie für die Zubilligung des bedingten Strafvollzugs.