Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 106 IV 48 KI-generiert

Art. 90 Ziff. 2 SVG. Grobe Verletzung von Verkehrsregeln durch unvorsichtiges Überholen in einem Tunnel.

Geschäftsnummer BGE 106 IV 48
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Gross Negligence in Tunnel Overtaking Conviction A motorist was convicted of the gross violation of traffic rules after unsafely overtaking a van inside the Frauentobeltunnel, despite insufficient visibility, on a section where he failed to ensure the maneuver could be completed without risk. The court maintained the conviction, ruling that the unauthorized overtaking in a tunnel—a place where drivers expect no oncoming traffic on their lane and have no room to maneuver—constituted a grave breach of traffic regulations that created an abstract, serious risk to the safety of others, fulfilling the objective criteria of Art. 90 para. 2 of the Road Traffic Act. Subjectively, the court found the violation amounted to gross negligence, given that the high risk of a potential accident was recognizable, and the motorist, having prior experience as an instructor and previous traffic convictions, should have been aware of the extreme danger posed to other road users.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 90 Ziff. 2 SVG. Grobe Verletzung von Verkehrsregeln durch unvorsichtiges Überholen in einem Tunnel.

Schlagwörter

KI-generiert
grobe Verkehrsregelverletzung grobe Fahrlässigkeit Strassenverkehrsunfälle fehlerhaftes Überholmanöver Fahrlässig begangene Zuwiderhandlung Fahrerflucht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 95 IV 2
ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 99 IV 280, BGE 95 IV 2, BGE 92 IV 145 f.).
BGE 99 IV 280
ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 99 IV 280, BGE 95 IV 2, BGE 92 IV 145 f.).
BGE 92 IV 145
ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 99 IV 280, BGE 95 IV 2, BGE 92 IV 145 f.).
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (26)

SK 2021 519 (2022-11-17) · be
Speeding Driver Conviction Upheld Despite Implausible Defense
«…ewichti- ges Indiz dafür, dass die Verkehrsregel elementar bzw. grundlegend oder wichtig ist (BGE 118 IV 285 E. 3a; BGE 106 IV 48 E. 2a; BGE 92 IV 143). So hat die Rechtsprechung die Normen betreffend die Geschwindigkeit (BGE 123 II 37; BGE 121 IV 2…»
SK 2018 343 (2019-10-16) · be
Driver Convicted for Gross Traffic Violation Despite Sun Glare in Pedestrian Collision
«…ichtlich des Art. 33 Abs. 2 SVG auch keine Verkehrsregelverletzung in objektive schwerer Weise vor. Dies sei gemäss BGE 106 IV 48 E. 2a immer nur dann der Fall, wenn die Verkehrsregelverletzung oft zu Unfällen führe. Durch eine derart vorsichtige Fa…»
SK 2016 318 (2017-07-07) · be
Gross Traffic Violation Due to Lane Change Impeding Emergency Police Vehicle
«…nicht in Betracht zog. Die Annahme grober Fahrlässigkeit bedarf in solchen Fällen einer sorgfältigen Prüfung (vgl. BGE 106 IV 48 E. 2b); das Nichtbe- denken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss grundsätzlich auf Rück- sichtslosigkeit beru…»
501 2016 105 (2017-04-26) · fr
Obstructing Officer and Traffic Violation Appeal Upheld
«…nger abstrait serait suffisant pour constituer l’infraction, selon la jurisprudence relative à l’art. 90 al. 2 LCR (ATF 106 IV 48 consid. 2a), mais il faudrait que le danger soit « sérieux » et la violation de la règle « grave » (ATF 97 IV 242 consi…»
6B_104/2015 (2015-08-20)
«…haltsfeststellung nicht gegeben. Dass eine konkrete Gefährdung ausgeblieben ist, war dem Zufall zu verdanken (vgl. BGE 106 IV 48 E. 2a). Wie PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Rz. 92 z…»
SB140265 (2014-11-28) · zh
Traffic Violation Appeal: Speeding Gross Negligence Upheld
«…- 11 - jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden und bedarf einer sorgfältigen Prüfung (BGE 106 IV 48 E. 2b). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, 90 km/h gefahren zu sein, da er die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht…»
SB140014 (2014-05-13) · zh
Gross Violation of Traffic Regulations Upheld Despite Location Dispute
«…n einer groben Fahrlässigkeit jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden und bedarf einer sorgfältigen Prüfung (BGE 106 IV 48 E. 2b). Das Bundesgericht nimmt an, eine Überschreitung der Innerortshöchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder…»
SB.2013.66 (2014-02-14) · bs
Traffic Violation Gross Negligence Appeal
«…efährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt“ (BGE 106 IV 48 E. 2a f. S. 49 f.). Die Vorinstanz hat erwogen, dass dem Berufungskläger vorzuhalten sei, seine Aufmerksamkeit nicht au…»
SB110763 (2013-03-19) · zh
Negligent Homicide and Grievous Bodily Harm in Crosswalk Collision
«…er auf Rücksichtslosig- keit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 118 IV 285 E. 4; BGE 106 IV 48 E. 2.b). Das ist hier zu bejahen, wie die Vorinstanz zurecht erkannte (Urk. 39 S. 14 f.). Die Unaufmerksamkeit der Bes…»
SB120408 (2013-01-15) · zh
Traffic Violation Appeal: Speeding and Gross Negligence Finding Upheld
«…hmer auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 118 IV 285 E. 4; BGE 106 IV 48 E. 2.b). 6. Eine gestützt auf Art. 32 Abs. 2 SVG erlassene Geschwindigkeitslimite stellt eine Konkretisierung des Gr…»
SK.2007.23 (2009-06-01)
«…abstraite ou concrète de la sécurité de la route. Un risque abstrait suffit, pourvu qu'il soit sérieux (ATF 106 IV 48 consid. 2a p. 49; 102 IV 42 consid. 2 p. 45). Du point de vue subjectif, il faut que l'auteur ait eu un comportem…»
SB 2006 22 (2006-08-30) · gr
Appeal Regarding Conviction for Gross Traffic Violation (Tailgating)
«…Betracht zieht. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (vgl. BGE 106 IV 48 ff.; PKG 1989 Nr. 39) und ist nur zu beja- hen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer ebenfalls auf Rücksichtsl…»
SB 2006 22 (2006-08-30) · gr
State v. [Appellant Name] (Traffic Violation/Gross Negligence)
«…Betracht zieht. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (vgl. BGE 106 IV 48 ff.; PKG 1989 Nr. 39) und ist nur zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer ebenfalls auf Rücksichtslos…»
SB 2004 23 (2004-07-28) · gr
Prosecutor v. Driver (Gross Traffic Violation Appeal)
«…ht in Betracht zieht. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 106 IV 48 ff.; Praxis des Kantonsgerichtes von Graubün- den, PKG 1989 Nr. 39) und ist nur zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der…»
SB 2004 23 (2004-07-28) · gr
Prosecutor v. Driver (Tailgating and Speeding Severity)
«…ht in Betracht zieht. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 106 IV 48 ff.; Praxis des Kantonsgerichtes von Graubünden, PKG 1989 Nr. 39) und ist nur zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Ge…»

Volltext

Urteilskopf

106 IV 48

16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. Februar 1980 i.S. H. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 90 Ziff. 2 SVG.

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln durch unvorsichtiges Überholen in einem Tunnel.

Sachverhalt ab Seite 48

BGE 106 IV 48 S. 48

A.- H. fuhr am Morgen des 27. Juni 1978 mit einem Personenwagen (VW-Golf auf der Schanfigger Strasse von Langwies in Richtung Chur. Im Frauentobeltunnel überholte er auf dem geraden Teilstück vor dem Tunnelende trotz ungenügender Sichtweite einen VW-Transporter.

B.- Auf Anzeige des Überholten sprach der Kreisgerichtsausschuss Schanfigg H. der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 39 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG) schuldig und verurteilte ihn zu fünf Tagen Gefängnis, auf zwei Jahre bedingt aufgeschoben, und zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 300.--.

Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wies die von H. eingereichte Berufung am 28. Juni 1979 ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Wer Verkehrsregeln grob verletzt und dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder

BGE 106 IV 48 S. 49

in Kauf nimmt, wird nach Art. 90 Ziff. 2 SVG mit Gefängnis oder Busse bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden (Art. 50 Abs. 2 StGB).

a) Objektiv grob ist die Verletzung einer Verkehrsregel, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss, die Regelwidrigkeit oft zu Unfällen führt. Das weitere Erfordernis der ernstlichen Gefährdung der Sicherheit anderer setzt nicht voraus, dass es zu einem Unfall kommt oder jemand konkret gefährdet wird; nach ständiger Rechtsprechung genügt die Schaffung einer abstrakten Gefahr (BGE 95 IV 2), woraus allerdings nicht abgeleitet werden kann, dass jeder konkreten Gefährdung eine grobe Verkehrsregelverletzung zugrunde liege.

Der Beschwerdeführer hat durch sein Überholmanöver im Tunnel den objektiven Tatbestand des Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt. Er hatte jederzeit mit Gegenverkehr zu rechnen und überholte, obschon ihm die dazu benötigte übersichtliche Strecke nicht zur Verfügung stand und somit auch die Gewissheit fehlte, dass das Überholen gefahrlos beendet werden könne. Das Manöver war umso gefährlicher, als ein aus der Gegenrichtung kommender Automobilist im Tunnel keine Ausweichmöglichkeit hatte und darauf vertrauen durfte, es werde ihm auf seiner Fahrbahn im Tunnel kein anderes Fahrzeug entgegenfahren (Art. 39 Abs. 1 VRV). Das Verhalten des Beschwerdeführers erweist sich als grobe Verletzung von Verkehrsregeln; sie hat eine ernstliche Gefahr geschaffen, die leicht zu einem Unfall hätte führen können. Dass eine konkrete Gefährdung ausgeblieben ist, war nur dem Zufall zuzuschreiben.

b) Subjektiv ist nicht Vorsatz nötig, doch verlangt Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 99 IV 280, BGE 95 IV 2, BGE 92 IV 145 f.). Diese Voraussetzung trifft immer dann zu, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt (SCHULTZ, Strafrechtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsgesetz 1968 - 1972, S. 160). In solchen Fällen bedarf

BGE 106 IV 48 S. 50

jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung.

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzen, grobes Verschulden bejaht. Bei der gegebenen Verkehrslage war es für jeden Automobilisten erkennbar, dass das Überholen im Tunnel, das der Beschwerdeführer trotz ungenügender Sichtweite und verbotenerweise auf der dem Gegenverkehr vorbehaltenen Fahrbahn ausführte, in hohem Masse unfallträchtig war. Erst recht hätte der Beschwerdeführer, der früher ACS-Instruktor war, sich über die Gefährlichkeit seines Unternehmens Rechenschaft geben müssen und sich nicht über die Sicherheit anderer Strassenbenützer hinwegsetzen dürfen. Zudem war er durch die 1976 wegen unzulässigen Überholens im San-Bernardinotunnel und 1978 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln auferlegten Bussen zusätzlich gewarnt. Besondere Umstände, die das neu zu beurteilende Verhalten subjektiv milder erscheinen liessen, bestehen nicht; was der Beschwerdeführer zu diesem Zweck vorbringt, knüpft an eine Darstellung des Sachverhalts an, welcher mit den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz unvereinbar ist.