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BGE 106 IV 403 KI-generiert

Art. 29, 93 Ziff. 2 SVG; Probefahrten. Automechaniker dürfen mit defekten oder soeben reparierten Autos, auch nicht voll verkehrstauglichen, kurze Probefahrten zur Überprüfung anders nicht kontrollierbarer Funktionen unternehmen. Voraussetzung ist untergeordnete Natur der möglichen Defekte und Ausschluss jeder Unfallgefahr durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen.

Geschäftsnummer BGE 106 IV 403
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Mechanic Road Test Justification Limits The court addressed the legality of test drives by car mechanics on vehicles that may not be fully roadworthy, following an appeal regarding a conviction under road traffic law. While acknowledging that mechanics are permitted to conduct short test drives on defective or recently repaired vehicles to check functions that cannot be controlled otherwise, even if they are not entirely roadworthy (Art. 29, 93 para. 2 SVG), this permission is strictly conditional: any defects must be minor, and all necessary precautions must be taken (e.g., slow speed, isolated roads) to eliminate any risk of accident. In this specific case, the court upheld the conviction because the defendant's alleged "test drive" to tow another vehicle 140 km away was found to be a false claim for an unauthorized journey, and even if it had been a test drive, the vehicle's heavily rusted support structure and defective brake posed immediate, serious accident risks that were not minor, negating any justifiable need for such an extensive drive as the defects were recognizable without one.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 29, 93 Ziff. 2 SVG; Probefahrten. Automechaniker dürfen mit defekten oder soeben reparierten Autos, auch nicht voll verkehrstauglichen, kurze Probefahrten zur Überprüfung anders nicht kontrollierbarer Funktionen unternehmen. Voraussetzung ist untergeordnete Natur der möglichen Defekte und Ausschluss jeder Unfallgefahr durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen.

Schlagwörter

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Strassenverkehrsrecht Bagatellunfall Fahreignungsabklärung nicht betriebssicheres Fahrzeug Fahren trotz Führerausweisentzugs wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand
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«…eglicher Indizien entbehren, können willkürfrei verworfen werden, ohne den Grundsatz in dubio pro reo zu verletzen (BGE 106 IV 403 Erw. 3.; BGE 115 IV 104 Erw. 1; BGE 107 IV 142 Erw. 2c; BGE 108 IV 107 Erw. 3c; Urteil 6B_186/2014 vom 3. März 2014 Erw…»

Volltext

Urteilskopf

106 IV 403

98. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. September 1980 i.S. V. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 29, 93 Ziff. 2 SVG; Probefahrten.

Automechaniker dürfen mit defekten oder soeben reparierten Autos, auch nicht voll verkehrstauglichen, kurze Probefahrten zur Überprüfung anders nicht kontrollierbarer Funktionen unternehmen. Voraussetzung ist untergeordnete Natur der möglichen Defekte und Ausschluss jeder Unfallgefahr durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen.

Erwägungen ab Seite 404

BGE 106 IV 403 S. 404

Aus den Erwägungen:

3. Nach den Feststellungen der Vorinstanz, die im kantonalen Nichtigkeitsverfahren bestätigt wurden, handelt es sich bei der behaupteten Probefahrt des Beschwerdeführers um eine reine Schutzbehauptung, d.h. um eine Unwahrheit.

In Wirklichkeit nahm der Beschwerdeführer von den auf dem Garagenvorplatz abgestellten alten Wagen den vordersten, montierte die Händlerschilder und fuhr weg, um ein in Panne geratenes Kundenfahrzeug von St. Gallen nach Neftenbach zu schleppen. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass eine solche Fahrt nicht als Probefahrt einzustufen ist. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände werden damit hinfällig.

4. Selbst wenn es sich um eine Probefahrt gehandelt hätte, könnte von einer Verletzung von Bundesrecht keine Rede sein. Zwar wird einem Automechaniker zuzubilligen sein, mit defekten oder soeben reparierten Autos Fahrten zu unternehmen, um auf diese Weise gewisse Funktionen, die sich nicht anders kontrollieren lassen, zu überprüfen. Das wird auch dann zulässig sein müssen, wenn anzunehmen ist, dass beim Fahrzeug keine volle Verkehrstauglichkeit besteht.

Voraussetzung für solche Probefahrten ist jedoch stets, dass die Fahrt nicht zu einer Verkehrsgefährdung führt. Erforderlich

BGE 106 IV 403 S. 405

ist m.a.W., dass die möglichen Defekte untergeordneter Natur sind und durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen (z.B. besonders langsames Fahren, Benützen einer einsamen Strasse, Warnen durch Begleitfahrzeuge usw.), soweit ausgeglichen werden können, dass sie keine Unfallgefahr darstellen.

Ist jedoch ein Fahrzeug verkehrsuntauglich oder bedarf es zur Abklärung des Defektes keiner Probefahrt, so ist eine solche unzulässig. Beides trifft vorliegend zu. Durchgerostete wesentliche Teile der Trägerkonstruktion können erfahrungsgemäss jederzeit zu einem Unfall führen. Nach den beiden Experten waren diese Mängel ohne Probefahrt sofort erkennbar. Eine Bremse, bei der ein Rad ungebremst bleibt, ist gefährlich und der Defekt in der Garage oder auf einem Garagenvorplatz feststellbar. Eine Probefahrt von ca. 140 km war bei dieser Sachlage unter keinen Umständen zu rechtfertigen. Die Bestrafung des Beschwerdeführers erfolgte daher zurecht.