Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 106 IV 385 KI-generiert

Cantonal Court vs. Federal Court: Gross Violation of Traffic Rules (Art. 90 no. 2 SVG) - Subjective Fault Requirement

Geschäftsnummer BGE 106 IV 385
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Cantonal Court vs. Federal Court: Gross Violation of Traffic Rules (Art. 90 no. 2 SVG) - Subjective Fault Requirement A driver accelerated his car after a trolleybus pulled over, causing his vehicle to skid on a wet road near freezing temperatures, cross a double safety line, and stop only after skidding 32m, nearly colliding with an oncoming car. The Cantonal Court convicted him of a "gross violation of traffic rules" (Art. 90 no. 2 Road Traffic Act - SVG) based solely on the objective severity of the violation and the serious danger created, despite finding no evidence of reckless intent or gross negligence. The Federal Court partially upheld the appeal, clarifying that whether a traffic rule violation is "gross" under Art. 90 no. 2 SVG must be determined by both objective criteria (severity of the violation and scope for traffic safety) and subjective criteria (seriousness of fault, requiring at least gross negligence), thus the conviction under this provision was annulled and the case remanded for conviction under the less severe Art. 90 no. 1 SVG.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 90 Ziff. 2 SVG. Ob eine Verletzung von Verkehrsregeln grob ist, beurteilt sich nach objektiven wie subjektiven Kriterien (Präzisierung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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grobe Verkehrsregelverletzung grobe Fahrlässigkeit Sicherheit im Straßenverkehr Haftung bei Verkehrsunfällen Motorfahrzeugbenutzung objektive Beweise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 92 IV 143
Driver Negligence Severity and Application of Road Traffic Act Article 90
BGE 92 IV 145
In BGE 92 IV 145 hat das Bundesgericht gestützt auf die Entstehungsgeschichte entschieden, eine Verletzung von Verkehrsregeln sei grob, wenn ihr ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten zugrundeliege, was ein schweres Verschulden voraussetze.
BGE 95 IV 3
In BGE 95 IV 3 hat das Bundesgericht in objektiver wie subjektiver Hinsicht geprüft, ob die Verletzung grob war, und entschieden, dass Linksfahren an unübersichtlicher Stelle gegen eine der grundlegenden Regeln der Verkehrssicherheit verstosse und sehr oft Ursache schwerster Unfälle sei.
BGE 95 IV 91
Ebenso wurde in BGE 95 IV 91 im Verstoss gegen eine wichtige Verkehrsregel und in dem im rücksichtslosen Vorwärtsdrängen liegenden Verschulden die grobe Verletzung gesehen.
BGE 99 IV 280
Der Entscheid BGE 99 IV 280 griff auf BGE 92 IV 145 zurück, wobei er die grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht hervorhob, weil dem Täter die jedem Automobilisten geläufige Regel bekannt gewesen sei.
BGE 102 IV 44
Im Urteil BGE 102 IV 44 hat das Bundesgericht es abgelehnt, schematisch in jedem Fahren mit einer Geschwindigkeit, die das Anhalten innerhalb der Reichweite der Scheinwerfer ausschliesst, eine grobe Verkehrsregelverletzung zu sehen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 Ziff. 1 SVG

The Federal Tribunal ordered the lower court to re-convict the appellant under this provision (which corresponds to the lower degree of the offense, replacing the Ziff. 2 conviction).

Art. 90 Ziff. 2 SVG

The Federal Tribunal overturned the lower court's judgment regarding the application of this article, necessitating a remand for re-sentencing.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

SK 2023 441 (2024-10-03) · be
Motorcyclist Gross Traffic Violations Upholds Identification Evidence
«…rletzung, ihr Ausmass und ihre Tragweite für die Verkehrssicherheit mit zu berücksichtigen sind (BGE 106 IV 49, 106 IV 385 ff.). Zu den Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG zählen grundsätzlich die im III. Teil des Geset-…»
SB210316 (2022-01-28) · zh
Traffic Violations: Negligent and Deliberate Offenses Leading to Conditional Sentence
«…- 29 - 3.2). Insgesamt handelte der Beschuldigte damit - anders als es im von der Ver- teidigung zitierten BGE 106 IV 385 der Fall war - gegenüber den Interessen ande- rer Verkehrsteilnehmer rücksichtslos. Er offenbarte durch das Beschleunig…»
SB210095 (2021-10-01) · zh
Violation of Traffic Regulations Affirmation and Penalty Upheld
«…g legt, d.h. schweres Verschulden bzw. zumin- dest grobe Fahrlässigkeit verwirklicht (BSK SVG-Fiolka, Art. 90 N 41; BGE 106 IV 385). Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Täter durch seine grobe Verkehrsregelver…»
SB210074 (2021-08-05) · zh
State v. Appellant: Gross Negligence in Traffic Violation
«…- 16 - (siehe BGer-Urteil 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.3.). Schliesslich war auch die Ausgangslage in BGE 106 IV 385 eine völlig andere. In diesem Ent- scheid ging es darum, dass der Beschuldigte die Kontrolle über sein Fahrzeug aufgrun…»
SK 2020 1 (2020-08-19) · be
Simple Traffic Violation Upheld Over Gross Negligence Claim in Child Restraint Case
«…gsbild der Verkehrsregelverletzung, ihr Ausmass und ihre Tragweite für die Verkehrssicherheit zu beurteilen (BGE 106 IV 385 E. 6). Als Faustregel gilt dabei, dass alle Verkehrsregeln wichtig resp. grundlegend sind, es sei denn, s…»
2019.11.12.sr.1 (2019-11-12) · bl
State v. Appellant (Traffic Violation Appeal)
«…ndizien vorliegen (BGer 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1; 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4; ferner etwa BGE 106 IV 385 E. 6; 118 IV 285 E. 4; 126 IV 192 E. 3). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht…»
460.19.53 (2019-11-12) · bl
Driver's Necessity Defense Rejected in Gross Traffic Violation Case
«…izien vorliegen (BGer 6B\_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1; 6B\_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4; ferner etwa BGE 106 IV 385 E. 6; 118 IV 285 E. 4; 126 IV 192 E. 3). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht…»
BGVIS S1 18 14 (2019-08-13) · vs
Traffic Violation, Failure to Aid, and Simple Bodily Harm from Intentional Vehicle Strike
«…re Verletzung von Verkehrsre- geln darunter, wenn nicht zugleich der subjektive Tatbestand bejaht werden kann (vgl. BGE 106 IV 385 E. 6). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend ver- kehrswidriges Verhalten,…»
2018.10.23.sr.1 (2018-10-23) · bl
Rightward Overtaking on Highway Constitutes Serious Traffic Violation
«…izien vor- liegen (BGer 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1; 6B_571/2012 vom 8. April 2013 E. 3.4; ferner etwa BGE 106 IV 385 E. 6; 118 IV 285 E. 4; 126 IV 192 E. 3). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht…»
BGVIS S1 17 21 (2018-08-09) · vs
Gross Negligence in Overtaking Causing Head-on Collision
«…were Verletzung von Verkehrsregeln darunter, wenn nicht zugleich der subjektive Tatbestand bejaht werden kann (vgl. BGE 106 IV 385 E. 6). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend ver- kehrswidriges Verhalten, d…»
SK 2015 318 (2016-08-29) · be
Bernese Supreme Court Upholds Partial Conviction for Gross Traffic Violation After Unwarranted Braking Near Speed Camera
«…ender Weise missachtet wird und ein rück- sichtsloses oder sonst schwerwiegendes Verhalten festgestellt wird (BGE 106 IV 385 E. 4). Der Täter muss mit seiner groben Verkehrsregelverletzung eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit a…»
OG 1991 63 (1991-02-19) · lu
Traffic Offense Grading: Simple vs. Gross Violation in Overtaking Case
«…s nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss, die Regelwidrigkeit oft zu Unfällen führt (BGE 106 IV 385, 106 IV 49, 95 IV 1, 95 IV 91). Dabei werden das äussere Erscheinungsbild der Verkehrsregelverletzung, ihr Ausmass und…»
SB210074 · zh
Driver Convicted for Grossly Negligent Traffic Violation While Operating Touchscreen
«…- 16 - (siehe BGer-Urteil 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.3.). Schliesslich war auch die Ausgangslage in BGE 106 IV 385 eine völlig andere. In diesem Ent- scheid ging es darum, dass der Beschuldigte die Kontrolle über sein Fahrzeug aufgrun…»
SB210095 · zh
Zurich High Court Upholds Conviction for Gross Violation of Traffic Rules (Illegal Overtaking on the Right)
«…g legt, d.h. schweres Verschulden bzw. zumin- dest grobe Fahrlässigkeit verwirklicht (BSK SVG-Fiolka, Art. 90 N 41; BGE 106 IV 385). Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Täter durch seine grobe Verkehrsregelver…»
SB210316 · zh
Gross Traffic Violations and Sentencing
«…- 29 - 3.2). Insgesamt handelte der Beschuldigte damit - anders als es im von der Ver- teidigung zitierten BGE 106 IV 385 der Fall war - gegenüber den Interessen ande- rer Verkehrsteilnehmer rücksichtslos. Er offenbarte durch das Beschleunig…»

Volltext

Urteilskopf

106 IV 385

94. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Dezember 1980 i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 90 Ziff. 2 SVG.

Ob eine Verletzung von Verkehrsregeln grob ist, beurteilt sich nach objektiven wie subjektiven Kriterien (Präzisierung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 386

BGE 106 IV 385 S. 386

A.- A. fuhr mit seinem Personenwagen am 23. Dezember 1978 um 20.50 Uhr bei einer Temperatur um den Gefrierpunkt und feuchtem Strassenbelag vom Pilatusplatz in Luzern auf der Pilatusstrasse in Richtung Seebrücke. Als der vor ihm fahrende Trolleybus nach rechts zur Haltestelle abbog, beschleunigte er. Eingangs der Brücke geriet sein Fahrzeug ins Schleudern, überquerte die in der Mitte mit einer doppelten Sicherheitslinie markierte Brücke und kam nach einem Schleuderweg von 32 m am linken Trottoirrand zum Stehen. Ein entgegenkommender Automobilist musste sein Fahrzeug anhalten, um einen Zusammenstoss zu vermeiden.

B.- Das Amtsgericht Luzern-Stadt verurteilte A. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 SVG) sowie wegen Übertretung von Art. 10 Abs. 4 SVG in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 und 99 Ziff. 3 SVG zu einer Busse von Fr. 400.--. Das Obergericht des Kantons Luzern bestätigte am 8. Juli 1980 den erstinstanzlichen Entscheid im Schuld- wie im Strafpunkt.

C.- A. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei bezüglich der Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Die Vorinstanz stellt fest, das Schleudern des Autos, das auf Fahren mit übersetzter Geschwindigkeit zurückzuführen sei, habe eine konkrete und ernsthafte Gefahr für die Insassen des entgegenkommenden Wagens geschaffen. Da entgegen

BGE 106 IV 385 S. 387

dem Bundesgericht (BGE 92 IV 143) und mit SCHULTZ (Strafbestimmungen des SVG 1964, S. 162 ff.; Die strafrechtliche Rechtsprechung zum neuen Strassenverkehrsrecht 1968 S. 222), STRATENWERTH (Grundfragen des Verkehrsstrafrechtes, BJM 1966 S. 70 f.) und SUTER (Fahrlässige Verletzung und Gefährdung im Verkehrsstrafrecht, Diss. Zürich 1976 in Zürcher Beiträge zur Rechtswissenschaft Nr. 500 S. 119 ff.) die "Grobheit der Regelverletzung" allein in ihrer objektiven Schwere liegen könne, richte sich die Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der äusseren Erscheinungsweise und Wirkung des täterischen Verhaltens, nicht nach inneren, subjektiven Momenten. Das äussere Erscheinungsbild der vom Angeklagten begangenen Regelverstösse ziehe zwingend die Anwendung des qualifizierten Tatbestandes nach sich; wer sich der Luzerner Seebrücke, einer der meistbefahrenen Strassen der Schweiz, von der Pilatusstrasse her nachts, bei einer Temperatur um den Gefrierpunkt und bei feuchtem Strassenbelag mit übersetzter Geschwindigkeit nähere, sein Fahrzeug nicht mehr beherrsche und schleudernd auf die mit einer doppelten Sicherheitslinie abgegrenzte Gegenfahrbahn gerate, begehe eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln, eine Verletzung, die nach aller Erfahrung zu schweren Unfällen führe und auch im vorliegenden Fall ohne weiteres zu einer Kollision mit schlimmen Folgen hätte führen können.

2. Der Beschwerdeführer stellt dem entgegen, das Obergericht verkenne den Sinn des Art. 90 Ziff. 2 SVG. Ein grober Verstoss gegen Verkehrsregeln setze ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, also ein schweres Verschulden, zumindest grobe Fahrlässigkeit voraus. Eine solche falle ihm nicht zur Last. Aber selbst nach objektiven Kriterien dürfe er nicht gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG bestraft werden. Es sei nicht bewiesen, dass er zu schnell gefahren sei. Dass er die Brückenfuge, wahrscheinliche Ursache des Unfalls, nicht gekannt und bei ihrem Passieren eventuell falsch oder zu stark reagiert habe, könne ihm nicht angelastet werden. Es sei auch falsch, wenn die Vorinstanz aus dem spektakulär anmutenden Erfolg des Selbstunfalls ableite, er müsse grob gegen Verkehrsregeln verstossen haben. Eine solche, letztlich auf Vermutungen beruhende Verschuldenswertung sei unzulässig. Die Vorinstanz nehme übrigens selber nicht als erwiesen an, dass die Geschwindigkeit Ursache des Schleuderns war.

BGE 106 IV 385 S. 388

4. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG, der dem früheren Art. 90 Ziff. 2 Abs. 1 entspricht, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

Die Frage, wann eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln vorliegt, mag in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet erscheinen. In BGE 92 IV 145 hat das Bundesgericht gestützt auf die Entstehungsgeschichte entschieden, eine Verletzung von Verkehrsregeln sei grob, wenn ihr ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten zugrundeliege, was ein schweres Verschulden voraussetze. Es lehnte es ab, auf die Natur der verletzten Verkehrsregel abzustellen und eine grobe Verletzung etwa dann anzunehmen, wenn es sich bei der missachteten Norm um eine grundlegende Vorschrift über das Verhalten im Strassenverkehr handle; Art. 90 Ziff. 2 Abs. 1 aSVG könne durch die Verletzung irgendeiner Verkehrsregel erfüllt werden; der Verstoss müsse aber im konkreten Fall besonders schwer gewesen sein. Daraus schloss der Kassationshof, mit dem Ausdruck grobe Verletzung verlange das Gesetz eine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht.

In BGE 95 IV 3 hat das Bundesgericht in objektiver wie subjektiver Hinsicht geprüft, ob die Verletzung grob war, und entschieden, dass Linksfahren an unübersichtlicher Stelle gegen eine der grundlegenden Regeln der Verkehrssicherheit verstosse und sehr oft Ursache schwerster Unfälle sei. Das darin liegende zumindest grobfahrlässige Verhalten wiege umso schwerer, als die Verfehlung, im Zusammenhang mit dem vorausgehenden Unfall gesehen, auf Rücksichtslosigkeit und mangelnde Selbstbeherrschung schliessen lasse. SCHULTZ erblickte hierin ein deutliches Abrücken von BGE 92 IV 145 und eine Zuwendung des Bundesgerichts zu der Ansicht, es sei auf bestimmte objektive Kriterien zur Kennzeichnung der groben Verletzung einer Verkehrsregel abzustellen (Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Jahre 1969, ZBJV 1970 S. 366/367). Diese Auffassung liess indes ausser acht, dass BGE 95 IV 3 neben objektiven auch subjektive Elemente heranzog.

Ebenso wurde in BGE 95 IV 91 im Verstoss gegen eine wichtige Verkehrsregel und in dem im rücksichtslosen Vorwärtsdrängen liegenden Verschulden die grobe Verletzung gesehen.

BGE 106 IV 385 S. 389

Der Entscheid BGE 99 IV 280 griff auf BGE 92 IV 145 zurück, wobei er die grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht hervorhob, weil dem Täter die jedem Automobilisten geläufige Regel bekannt gewesen sei.

Im Urteil BGE 102 IV 44 hat das Bundesgericht es abgelehnt, schematisch in jedem Fahren mit einer Geschwindigkeit, die das Anhalten innerhalb der Reichweite der Scheinwerfer ausschliesst, eine grobe Verkehrsregelverletzung zu sehen. Es erkannte aber im konkreten Fall auf eine "faute grave", weil eine andere Lichtquelle als die eigenen Scheinwerfer fehlte und der Täter auf einer Autobahn fuhr, wo der hohen Geschwindigkeit wegen Unfälle oft schwere Folgen hätten.

In BGE 105 IV 136 beschränkte sich das Bundesgericht in Anlehnung an BGE 95 IV 91 auf eine objektive Betrachtungsweise, indem es eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln schon im Schlängelvorfahren an auf der Überholspur fahrenden Autos vorbei mit vorübergehendem Einbiegen in eine auf der Normalspur fahrende Kolonne erblickte.

Schliesslich wurde in BGE 106 IV 49 die Frage, ob eine grobe Regelverletzung vorliege, objektiv nach der äusseren Schwere der Regelwidrigkeit, die oft zu Unfällen führe, und subjektiv nach der Schwere des Verschuldens beantwortet.

5. Das Bundesgericht hat sich in BGE 92 IV 145 für seine subjektive Betrachtungsweise auf die Entstehungsgeschichte berufen, insbesondere darauf, dass der Gesetzgeber das qualifizierende Motiv in der Rücksichtslosigkeit des Täters erblickt hatte. Gewiss würde sich Rücksichtslosigkeit schon in der äusseren Erscheinungsform, in der verletzten Verkehrsregel erfassen lassen. Indessen wurde sie in der parlamentarischen Beratung nicht ausschliesslich in objektivem Sinne verstanden. Nachdem ein Antrag Kistler die Rücksichtslosigkeit der Verletzung bzw. der Gefährdung anderer in den Vordergrund gestellt hatte, wurde beschlossen, diesen Gedanken zu übernehmen, aber anders zu formulieren (Sten.Bull. N 1957 S. 267 Votum Guinand; S. 269 Votum Eggenberger). Dabei wurde hervorgehoben, dass am Verschuldensstrafrecht festzuhalten und das Erfolgsprinzip auch im Strassenverkehrsrecht auszumerzen sei; mit der neuen Bestimmung solle der Richter in die Lage versetzt werden, "ganz schwere und unverbesserliche Verkehrssünder zu einer schweren Freiheitsstrafe zu verurteilen" und "vor allem, ohne auf Erfolg oder Nichterfolg einer Verletzung

BGE 106 IV 385 S. 390

von Verkehrsvorschriften abzustellen, das Verschulden des Täters gerecht zu würdigen" (Sten.Bull. N 1957 S. 269 Votum Eggenberger). Ähnlich stellte der französische Berichterstatter Guinand fest, "il faut donc une violation évidente et sans excuse valable" (Sten.Bull. N 1957 S. 268). Es entspricht somit dem Willen des Gesetzgebers, die Qualifikation "grob" auch auf den subjektiven Tatbestand zu beziehen und ein Verhalten nur dann Art. 90 Ziff. 2 SVG zu unterstellen, wenn auch das Verschulden schwer ist.

6. Anderseits würde Art. 90 Ziff. 2 SVG Gewalt angetan, wollte man den Begriff der groben Verletzung einzig subjektiv auffassen. Die Berücksichtigung auch des äusseren Erscheinungsbildes der Verkehrsregelverletzung, ihres Ausmasses und ihrer Tragweite für die Verkehrssicherheit, übrigens nicht selten Indizien für die Schwere des Verschuldens, entspricht der Tendenz der strafrechtlichen Praxis, die Annahme eines qualifizierenden Merkmals, wie "grob", "schwer", "leicht", "gering", von der Gesamtheit der objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles abhängig zu machen (s. BGE 106 IV 78, BGE 98 IV 26 /7, 251). Freilich schränkt die Verbindung objektiver und subjektiver Kriterien den verstärkten strafrechtlichen Schutz ein, den Art. 90 Ziff. 2 SVG gewährt, weil nicht jede objektiv schwere Verkehrsregelverletzung unter die erhöhte Strafdrohung fällt. Das ist jedoch Folge des Schuldprinzips, das der Gesetzgeber nicht preisgeben wollte.

7. Die Vorinstanz hat Art. 90 Ziff. 2 SVG einzig wegen der objektiven Schwere der Verkehrsregelverletzung und der ernstlichen Gefahr für Dritte angewandt, obschon dem Beschwerdeführer nach ihrer eigenen Feststellung weder ein rücksichtsloses noch ein grobfahrlässiges Verhalten, also kein schweres Verschulden zur Last fällt. Das angefochtene Urteil ist somit wegen Verletzung von Art. 90 Ziff. 2 SVG aufzuheben. Die Sache ist zurückzuweisen zur Schuldigsprechung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG. Die Änderung des Schuldspruches muss indessen nicht zu einer Änderung der Strafe führen, denn im Bereich der Busse decken sich die Strafrahmen von Ziff. 1 und 2.

8. Der Beschwerdeführer bringt noch vor, die Vorinstanz sage zwar, dass sich der gute automobilistische Leumund zu seinen Gunsten auswirken müsse, sie habe aber diesen Milderungsgrund nicht einmal innerhalb des ordentlichen Strafrahmens berücksichtigt und damit ihr Ermessen überschritten. Die

BGE 106 IV 385 S. 391

Rüge geht fehl. Einmal handelt es sich nicht um einen Milderungs-, sondern um einen Minderungsgrund. Und zum andern hat die Vorinstanz diesem in dem weiten Strafrahmen, der für Bussen bis zu Fr. 40'000.-- reicht (Art. 48 StGB in Verbindung mit Art. 102 Ziff. 1 SVG), unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ausdrücklich Rechnung getragen. Wenn sie den Beschwerdeführer zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilte, so lag das durchaus im Rahmen ihres Ermessens.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen, das Urteil der II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern vom 8. Juli 1980 bezüglich der Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.