Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 106 IV 38 KI-generiert

Falsification of Documents vs. Tax Evasion Statute for Fictitious Receipts

Geschäftsnummer BGE 106 IV 38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Falsification of Documents vs. Tax Evasion Statute for Fictitious Receipts The case concerns a defendant who created and submitted two fictitious receipts to mislead tax authorities, arguing that only fiscal criminal law (Art. 335 para. 2 Swiss Criminal Code, SCC, providing a lesser penalty) should apply because he intended the documents solely for tax evasion purposes. The Supreme Court ruled that a document used to deceive tax authorities, known to the perpetrator to be objectively suitable for non-fiscal purposes as well, must be judged under the general offense of falsification of documents (Art. 251 SCC) rather than the specialized, milder fiscal criminal law. The court reasoned that Art. 251 SCC applies when a false document used for tax evasion is objectively capable of serving other testimonial purposes, such as a general receipt, and crucially, the perpetrator was aware of this broader usability and could not exclude the possibility of non-fiscal use, a factual finding the lower court explicitly confirmed in this instance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 251, 335 Ziff. 2 StGB. Wer zur Täuschung der Steuerbehörden eine gefälschte Urkunde verwendet, von der er weiss, dass sie auch zu anderen als steuerlichen Zwecken gebraucht werden kann, ist nicht nach dem Fiskalstrafrecht, sondern nach Art. 251 StGB zu beurteilen.

Schlagwörter

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Steuerhinterziehung Urkundenfälschung Scheinrechnungen Steuerzwecke geringfügige Veruntreuung und Unterschlagung Beweislast der steuerpflichtigen Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 92 IV 45
251 StGB wurde in der Rechtsprechung nach dem Verwendungszweck der Urkunde abgegrenzt (BGE 92 IV 45).
BGE 81 IV 166
Federal Supreme Court Ruling on Document Falsification vs. Fiscal Criminal Law in Salary Certificate Fraud
BGE 84 IV 167
beim Vertrag über einen Grundstückkauf (BGE 84 IV 167) oder der ordentlichen Geschäftsbuchhaltung und ihren Bestandteilen (BGE 101 IV 57, BGE 91 IV 191 f.) der Fall ist.
BGE 101 IV 57
beim Vertrag über einen Grundstückkauf (BGE 84 IV 167) oder der ordentlichen Geschäftsbuchhaltung und ihren Bestandteilen (BGE 101 IV 57, BGE 91 IV 191 f.) der Fall ist.
BGE 91 IV 191
beim Vertrag über einen Grundstückkauf (BGE 84 IV 167) oder der ordentlichen Geschäftsbuchhaltung und ihren Bestandteilen (BGE 101 IV 57, BGE 91 IV 191 f.) der Fall ist.
BGE 103 IV 36
Documentary Forgery and Attempted Tax Fraud: Evidentiary Value of Fabricated Receipt
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 251 StGB

This provision constitutes the legal basis for the conviction upheld by the Federal Tribunal.

Art. 335 Ziff. 2 StGB

This provision, dealing with fiscal criminal law, was considered and ultimately excluded in favour of Art. 251 StGB based on the nature of the document used.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

6B_117/2015 (2016-02-11)
«…euve est donc bien un titre, puisqu'elle est propre à prouver l'existence des réparations effectuées et leur prix ( ATF 106 IV 38 consid. 3 p. 41). Le grief soulevé est infondé. 2.5. Le recourant conteste enfin s'être rendu coupable d'induction de…»
D.cision.2015.694 (2015-09-14) · vd
Appeal of Procedural Cost Allocation in Forgery Dismissal
«…en justice ou dans la vie des affaires d’une prétention qui existe véritablement (ATF 119 IV 234 c. 2c pp. 236 s.; ATF 106 IV 38 c. 2.a/cc pp. 42 s.). On ne saurait ainsi considérer que la dénonciation de la recourante était, dans…»
SK.2014.22 (2015-06-08)
Defendant Convicted of Disloyal Business Management and Tax Fraud, Acquitted of Bribery
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BGE 122 IV 25
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BGE 117 IB 64
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BGE 117 IV 170
«…36%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page36) ff.), noch das Wissen des Täters um diese objektive Möglichkeit (so [BGE 106 IV 38](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 117 IV 181
«…36%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page36) ff.), noch das Wissen des Täters um diese objektive Möglichkeit (so [BGE 106 IV 38](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 108 IV 27
«…der Rechtsprechung des Jahres 1980 (in ZBJV 118 1982 S. 28/29) die Einführung eines subjektiven Erfordernisses in [BGE 106 IV 38](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 107 IB 264
«…doit se faire selon la loi suisse, et se référer en particulier à la notion jurisprudentielle du faux fiscal (cf. [ATF 106 IV 38](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
60.2005.114 · ti
Appeal Regarding Expansion of Criminal Charges in Multi-Count Case
«…rti di diritto civile, e che non poteva, in base alle circostanze, escludere che un simile uso potesse intervenire (DTF 106 IV 38). Infine, in un’ulteriore sentenza, il TF ha formalizzato un’importante precisazione. In DTF 122 IV 25 (JdT 1998 IV 11…»

Volltext

Urteilskopf

106 IV 38

12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Januar 1980 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 251, 335 Ziff. 2 StGB.

Wer zur Täuschung der Steuerbehörden eine gefälschte Urkunde verwendet, von der er weiss, dass sie auch zu anderen als steuerlichen Zwecken gebraucht werden kann, ist nicht nach dem Fiskalstrafrecht, sondern nach Art. 251 StGB zu beurteilen.

Erwägungen ab Seite 39

BGE 106 IV 38 S. 39

Aus den Erwägungen:

1. In der Nichtigkeitsbeschwerde wird an sich nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer mit der Errichtung und Übergabe der zwei fingierten Quittungen alle Tatbestandselemente von Art. 251 StGB erfüllt hat. Diese Bestimmung soll aber nicht anwendbar sein, weil der Beschwerdeführer der Meinung gewesen sei, die Quittungen würden nur zum Zwecke der Steuerhinterziehung verwendet; es komme daher ausschliesslich das Fiskalstrafrecht zur Anwendung.

a) Im kantonalen und eidgenössischen Fiskalstrafrecht gibt es besondere Strafnormen, welche Urkundendelikte zu steuerlichen Zwecken mit einer geringeren Strafe bedrohen (Art. 335 Ziff. 2 StGB, Art. 15/16 VSrR) und nach dem Grundsatz der Spezialität dem Art. 251 StGB vorgehen. Die Tragweite dieses Vorranges des Fiskalstrafrechts gegenüber Art. 251 StGB wurde in der Rechtsprechung nach dem Verwendungszweck der Urkunde abgegrenzt (BGE 92 IV 45). So ist ausschliesslich nach Steuerstrafrecht zu beurteilen, wenn die Urkunde ihrer Natur nach nur für die Steuerbehörden bestimmt ist, wie z.B. der Lohnausweis (BGE 81 IV 166 ff.). Dagegen bleibt Art. 251 StGB anwendbar, wenn die Urkunde nach ihrer Objektiven Beweisbestimmung zugleich andern als steuerrechtlichen Zwecken dient, wie dies z.B. beim Vertrag über einen Grundstückkauf (BGE 84 IV 167) oder der ordentlichen Geschäftsbuchhaltung und ihren Bestandteilen (BGE 101 IV 57, BGE 91 IV 191 f.) der Fall ist. In BGE 103 IV 36 wurde diese Abgrenzungsregel etwas erweitert; Art. 251 StGB findet danach stets Anwendung, wenn eine zur Steuerhinterziehung verwendete gefälschte Urkunde objektiv auch anderen als steuerlichen Zwecken dienen kann. In dem dort zu beurteilenden

BGE 106 IV 38 S. 40

Fall wurde festgehalten, die Bestätigung von Provisionszahlungen sei objektiv nicht ausschliesslich ein Steuerbeleg, sondern könne auch als Quittung dienen und sei als solche nach der Verkehrsübung allgemein zum Beweis geeignet, weshalb Art. 251 StGB anzuwenden sei. Diese Erwägungen treffen auch im vorliegenden Fall zu. Die vom Beschwerdeführer erstellten fingierten Quittungen waren nicht nur als Steuerbelege verwendbar, sondern konnten als allgemein zum Beweis geeignete Schriftstücke die verurkundeten Zahlungen auch zu andern Zwecken belegen.

b) Einzuräumen ist, dass die in BGE 103 IV 39 /40 umschriebene Abgrenzung eine erhebliche Beschränkung des Anwendungsbereiches der milderen Normen des Fiskalstrafrechts zur Folge hat, wenn man für die Bestrafung nach Art. 251 StGB genügen lässt, dass eine zur Steuerhinterziehung verwendete falsche oder unwahre Urkunde objektiv auch zu anderen als steuerlichen Zwecken verwendbar ist. Diese rein objektive Betrachtungsweise reicht aber nicht aus. Vom Standpunkt des Schuldstrafrechts aus ist zudem erforderlich, dass der Täter sich der weitergehenden Beweiseignung des Schriftstücks bewusst war. Die Anwendung des Art. 251 StGB setzt also voraus, dass der Täter ausser der steuerlichen Verwendung zumindest die Möglichkeit eines nicht fiskalischen Gebrauchs des Dokuments erkannte und die Verwirklichung dieser Möglichkeit - auch wenn er sie nicht wollte - nach den Umständen nicht ausschliessen konnte. In den bereits erwähnten Beispielen der Verurkundung eines Grundstückkaufs und der Buchhaltung ist diese Voraussetzung in der Regel ohne weiteres gegeben.

Im vorliegenden Fall begnügte sich die Vorinstanz nicht mit der Feststellung der Objektiven Eignung der beiden Quittungen zu nicht fiskalischer Verwendung. Sie stellt in Würdigung der gesamten Umstände auch fest, der Beschwerdeführer habe um diese anderweitige Verwendungsmöglichkeit der quittierten Rechnungen gewusst und keineswegs ausschliessen können, dass sie möglicherweise auch für andere als steuerliche Zwecke verwendet werden. Aufgrund dieser für den Kassationshof verbindlichen tatsächlichen Feststellungen ist die Verurteilung gemäss Art. 251 StGB begründet.