Impersonation During Interrogation Protocols Does Not Constitute Document Forgery
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertImpersonation During Interrogation Protocols Does Not Constitute Document Forgery A Hungarian individual, arrested while using a falsified Italian passport and driver's license, continued to impersonate the Italian national ("Sergi Luigi") during police interrogations, signed all procedural protocols with that false name, was convicted under that identity, and began serving a sentence before his true identity was revealed; consequently, the lower courts convicted him of continuous document forgery (Art. 251 para. 1 SCC) for signing the police protocols with the false name. The Federal Court, however, overturned this conviction, reasoning that the police interrogation records are authentic documents reflecting the false statements made about identity, meaning no false certification occurred, and crucially, the arrested person is not the "issuer/author" of the official protocol (the interviewing officer is), nor does signing the protocol with an alias make the document inauthentic because the signature serves only to confirm that the individual made the recorded statements, not to certify the truth of the identity presented or the content of the statements. Therefore, signing interrogation protocols under the assumed name used throughout the proceedings does not constitute document forgery (Urkundenfälschung), leading to an acquittal on that specific charge and a remand for resentencing.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 251 StGB. Urkundenfälschung. Der Angeschuldigte, der Einvernahmeprotokolle mit dem Namen eines Dritten, als der er sich ausgegeben hat, unterschreibt, begeht keine Urkundenfälschung.
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KI-generiertThe appeal was granted concerning the conviction for continued forgery of documents, requiring the lower court to acquit on this charge.
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Volltext
Urteilskopf
106 IV 372
91. Urteil des Kassationshofes vom 3. Oktober 1980 i.S. Bucsi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 251 StGB. Urkundenfälschung.
Der Angeschuldigte, der Einvernahmeprotokolle mit dem Namen eines Dritten, als der er sich ausgegeben hat, unterschreibt, begeht keine Urkundenfälschung.
Sachverhalt ab Seite 372
BGE 106 IV 372 S. 372
A.- Der Ungare Attila Jozsef Bucsi wurde am 28. Juni 1979 verhaftet. Er wies sich aus mit dem verfälschten Pass des italienischen
BGE 106 IV 372 S. 373
Staatsangehörigen Sergi Luigi und mit einem auf den gleichen Namen lautenden Führerausweis (beide Ausweise enthielten die Foto des Krivarics Ferenz). Auch in der Untersuchungshaft gab sich Bucsi bis zum 13. Juli 1979 als Sergi Luigi aus, unterzeichnete mit diesem Namen sämtliche im Strafverfahren bis dahin erstellten Protokolle, liess sich unter dem gleichen Namen am 10. Juli 1979 verurteilen und trat schliesslich als Sergi Luigi die Strafe an.
B.- Am 21. November 1979 sprach das Bezirksgericht Baden Bucsi wegen der Unterzeichnung der polizeilichen Einvernahmeprotokolle mit dem falschen Namen der fortgesetzten Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn wegen dieser und einer Reihe anderer strafbarer Handlungen zu sieben Monaten Gefängnis und zu Fr. 250.-- Busse.
Das Obergericht des Kantons Aargau änderte am 30. April 1980 den erstinstanzlichen Entscheid im Schuldpunkt teilweise ab, bestätigte aber die vom Bezirksgericht ausgefällten Strafen.
C.- Bucsi führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zum Freispruch von der Anklage der fortgesetzten Urkundenfälschung und zur Neubemessung der Strafe.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Einvernahmeprotokolle sind getreue Wiedergaben der falschen Aussagen als solche, die der Beschwerdeführer über seine Identität gemacht hat. Sie sind wahre Urkunden. Der Tatbestand der Falschbeurkundung ist nicht erfüllt (BGE 93 IV 56 i.f.; STRATENWERTH, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil II, 2. Aufl. S. 184). Das Obergericht sagt nichts anderes.
2. Hingegen nimmt das Obergericht das Vorliegen einer Urkundenfälschung i.e.S. an. Der Beschwerdeführer hat die Protokolle nicht mit seinem Namen, sondern mit dem des Sergi Luigi unterschrieben. Darin sieht das Obergericht eine Identitätstäuschung.
a) Der Einvernommene ist nicht Aussteller der Urkunde, sondern Aussteller (Urheber) des Schriftstückes als Urkunde sind der einvernehmende Beamte und gegebenenfalls der Protokollführer
BGE 106 IV 372 S. 374
Das Protokoll hat Urkundencharakter, auch wenn der Einvernommene nicht unterzeichnet. Die Urkundenqualität bezieht sich nur auf die Tatsache, dass der Angeschuldigte die protokollierten Angaben gemacht hat, nicht auf die Wahrheit des Inhaltes der Aussagen. Was der Angeschuldigte selber durch Aussagen und Unterschrift zur Urkunde beiträgt, unterliegt nicht einer strafrechtlich sanktionierten Wahrheitspflicht, sonst müsste jede protokollierte falsche Angabe als Falschbeurkundung erfasst werden (vgl. in ähnlichem Sinne SJZ 22, S. 68 Nr. 111).
b) Auch wenn man davon ausgehen wollte, der Angeschuldigte, der das Protokoll unterzeichnet, sei Mitaussteller/Miturheber der Urkunde, so könnte dies folgerichtig nur bedeuten, dass seine Unterschrift auf den wahren Miturheber der protokollierten Aussagen hinweisen müsste, d.h. nicht über die Urheberschaft täuschen dürfte. Der Angeschuldigte, der mit dem von ihm verwendeten Falschnamen, unter welchem er gegenüber den Strafverfolgungsbehörden auftritt, unterzeichnet, täuscht damit nicht über seine "Miturheberschaft" am konkreten Protokoll und will das auch gar nicht. Dass er der Einvernommene ist, steht ausser Zweifel. Er will nur seinen wirklichen Namen weiterhin nicht bekanntgeben, um die Berücksichtigung seines Vorlebens (samt Vorstrafen) zu verunmöglichen. Das hat aber mit Urheberschaft an der hier in Frage stehenden Urkunde nichts zu tun und berührt auch deren Echtheit nicht. Das mit einem Alias-Namen unterzeichnete Einvernahmeprotokoll ist eine echte (nicht eine gefälschte) Urkunde, selbst wenn man den Angeschuldigten als Miturheber des Dokumentes betrachtet.
c) Das Obergericht hat den Beschwerdeführer in diesem Punkte von der Anklage freizusprechen und die Strafe neu festzusetzen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. April 1980 aufgehoben und die Sache an das Obergericht zurückgewiesen zum Freispruch von der Anklage der fortgesetzten Urkundenfälschung und zur Neufestsetzung der Strafe für den nicht angefochtenen Teil des Schuldspruches.