Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 106 IV 358 KI-generiert

Psychologist Fraud Conviction Upheld Based on Deceptive Use of Unverified Foreign Titles

Geschäftsnummer BGE 106 IV 358
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Psychologist Fraud Conviction Upheld Based on Deceptive Use of Unverified Foreign Titles A psychologist was convicted of commercial fraud (among other offenses) for misleading clients about his professional qualifications by using numerous foreign academic titles and diplomas that were in reality worthless. The accused appealed, arguing that the element of "Arglist" (malice, artifice, or deliberate deception) was not fulfilled because his claims were easily verifiable. The Federal Supreme Court confirmed the conviction, holding that the use of these intentionally deceptive, albeit legally acquired, titles in extensive public marketing (advertisements, business cards, office displays) constituted "besondere Machenschaften" (special stratagems or a whole structure of lies) under Art. 148 SCC, which inherently establishes Arglist regardless of the potential for verification; furthermore, the court reasoned that expecting vulnerable clients seeking psychological help to undertake inquiries with authorities about the validity of impressive foreign titles was unreasonable and that the practice was highly deceptive given the general public trust towards professionals.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 148 StGB. Arglist. Bejaht im Fall eines selbständigerwerbenden Psychologen, der durch Verwendung von in Tat und Wahrheit wertlosen akademischen Titeln seine Kunden über seine berufliche Qualifikation irreführt.

Schlagwörter

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gewerbsmässiger Betrug Betrug Identitätstäuschung Irreführende Marken falsche Anschuldigung Irreführung der Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 101 Ia 612
BGE 100 IV 274
3, BGE 100 IV 274, BGE 99 IV 77 mit Hinweisen).
BGE 99 IV 77
3, BGE 100 IV 274, BGE 99 IV 77 mit Hinweisen).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 LTF

The appeal (Nichtigkeitsbeschwerde) was dismissed, indicating the procedural check led to the final disposal of the case.

Art. 148 StGB

The decision addresses the fulfillment of the element of fraudulent intent (Arglist) under this article in relation to cheating.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

SB220482 (2024-03-05) · zh
Attorney Fraud and Misrepresentation Conviction Upheld
«…che Eigenschaften und Kompetenzen ohne irgendwelche anderweitigen Alarmsignale nicht in Frage zu stellen galt (vgl. BGE 106 IV 358, E. 2.b). Dass die Privatklägerin die fraglichen Kompetenzen theoretisch mittels einer Anfrage bei den Registerbehörden…»
STBER.2021.35 (2022-03-16) · so
Forgery and Attempted Fraud Conviction Upheld on Appeal with Reduced Sentence
«…S. 206). Arglist liegt insbesondere vor beim Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 106 IV 358 E. 2a [systematische Verwendung unechter akademischer Titel durch einen Psychologen], BGE 116 IV 23 E. 2c [gestohlenes…»
SK 2011 129 (2012-01-19) · be
Federal Police Employee Time Clock Fraud
«…achverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 106 IV 358 E. 2a [systematische Verwendung unechter akademischer Titel durch einen Psychologen], BGE 116 IV 23 E. 2c [gestohl…»
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Professional Fraud and Forgery Convictions Involving CHF 7.3 Million Investor Scheme
«…particolare tramite la produzione o presentazione di titoli o giustificativi ottenuti illecitamente o contraffatti [DTF 106 IV 358 (uso sistematico da parte di uno psicologo di un titolo accademico falso); DTF 112 IV 19 (ottenimento di una borsa di s…»
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Neighbor Harassment, Theft, and False Report Conviction
«…to modo di dire e ribadire che l’impiego di documenti falsi o fittizi costituisce un caso tipico di inganno astuto (DTF 106 IV 358; 122 IV 197 e rif.) Nella fattispecie si ha che l’inganno astuto si è real…»
BGE 122 IV 197
«…Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege ([BGE 106 IV 358](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
JAAC 51.47 (1982-03-01)
Federal Regulation of Professional Titles and Academic Degrees in Switzerland
«…Tat und Wahrheit wertlosen akademischen Titeln seine Kunden über seine berufliche Qualifikation irregeführt hatte (BGE 106 IV 358). 3. Als wettbewerbszulässiger Doktortitel gilt in der Praxis nur «der an einer in- oder ausländischen Hochschule aufgr…»
72.2004.173 · ti
Defendant Convicted of Multiple Crimes Including Bodily Harm, Theft, and Fraud; Sentenced to Prison and Ordered to Pay Damages.
«…to modo di dire e ribadire che l’impiego di documenti falsi o fittizi costituisce un caso tipico di inganno astuto (DTF 106 IV 358; 122 IV 197 e rif.) Nella fattispecie si ha che l’inganno astuto si è realizzato con la falsificazione della cartolina…»
72.2005.80 · ti
Swiss Aggravated Fraud and Document Falsification Case
«…particolare tramite la produzione o presentazione di titoli o giustificativi ottenuti illecitamente o contraffatti [DTF 106 IV 358 (uso sistematico da parte di uno psicologo di un titolo accademico falso); DTF 112 IV 19 (ottenimento di una borsa di s…»
SB220482 · zh
Legal Professional Fraud Conviction Upheld for Misrepresenting Court Representation Authority
«…che Eigenschaften und Kompetenzen ohne irgendwelche anderweitigen Alarmsignale nicht in Frage zu stellen galt (vgl. BGE 106 IV 358, E. 2.b). Dass die Privatklägerin die fraglichen Kompetenzen theoretisch mittels einer Anfrage bei den Registerbehörden…»

Volltext

Urteilskopf

106 IV 358

88. Urteil des Kassationshofes vom 18. Dezember 1980 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 148 StGB. Arglist.

Bejaht im Fall eines selbständigerwerbenden Psychologen, der durch Verwendung von in Tat und Wahrheit wertlosen akademischen Titeln seine Kunden über seine berufliche Qualifikation irreführt.

Sachverhalt ab Seite 359

BGE 106 IV 358 S. 359

A.- Nach Abschluss seiner Lehre als Maschinenzeichner im Jahre 1954 arbeitete S. zunächst auf seinem Beruf. 1965 begann er mit einem Fernkurs an einer Akademie für angewandte Psychologie in Zürich; trotz Ablieferung einer Diplomarbeit erhielt er wegen seiner Vorstrafen kein Diplom. Bereits im Jahre 1966 eröffnete S. in Bern eine Privatpraxis als Psychologe. 1971 verlegte er Wohnsitz und Praxis nach St. Gallen. Im Laufe der Jahre verschaffte sich S. eine Reihe ausländischer Titel und Diplome. So erhielt er 1969 den Titel eines Doktors der Philosophie der - in Italien inzwischen verbotenen - Accademia Sancta Theodora in Rom, 1975 die Ernennung zum Professor der Psychologie der Cooperating University of America und 1976 den Titel eines Doktors der Psychologie und Metaphysik des Divine College Indianapolis. In seiner Praxis hatte er fünf Diplome aufgehängt, darunter zwei einer Hamilton State University betreffend seine Ernennung zum Professor der Metaphysik bzw. zum Doktor der Philosophie. Auf einer Visitenkarte führte S. ausser der Bezeichnung "Prof. Dr. hc. dipl. Psychologe" auch die Mitgliedschaft in einer Vereinigung freier internationaler Wissenschaftler an.

S., der nie eine Lehranalyse durchgemacht hat und der seine Methode nie hat supervisieren lassen, setzte in seiner Praxis neben den psychologischen Methoden und MMPI-Tests auch elektrophysiologische Geräte zur Messung des elektrischen Hautwiderstandes ein. Nach eigenen Angaben arbeitete er weitgehend mit autogenem Training. Im Rahmen seiner Sexualtherapie vollzog er mit seinen Patientinnen unter anderem den Beischlaf. Der von den kantonalen Instanzen beigezogene Gutachter bescheinigt S. ein "gewisses theoretisches Grundwissen", vermerkt aber das Fehlen jeglicher praktischen Erfahrung. Er bemängelt insbesondere dessen äusserst unklaren Vorstellungen von autogenem Training, das in der von S. gehandhabten Form sinnlos sei. Was weltweit als praktische Sexualtherapie unter Einsatz von Hilfstherapeuten verstanden werde, sei etwas ganz anderes als die von S. angewandte Methode, die weder in Amerika noch gar in Europa üblich oder akzeptiert sei.

BGE 106 IV 358 S. 360

B.- Am 17. September 1980 verurteilte die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen als Appellationsinstanz S. wegen gewerbsmässigen Betruges (31 Fälle), wiederholten Missbrauchs der Abhängigkeit einer Frau, versuchter Notzucht, versuchter Erpressung und fortgesetzter Anmassung beruflicher Auszeichnungen zu 2 1/2 Jahren Zuchthaus (abzüglich 18 Tage Untersuchungshaft) und zu einer Busse von Fr. 1'000.--.

C.- S. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen sei aufzuheben, soweit es ihn des gewerbsmässigen Betruges schuldig erkläre, und die Strafsache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei nicht erfüllt. Eine "gewisse Irreführung" der Geschädigten wird nicht in Abrede gestellt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt arglistig, wer sich zur Täuschung eines andern besonderer Machenschaften oder Kniffe oder eines ganzen Lügengebäudes bedient, aber auch jener, der bloss falsche Angaben macht, wenn deren Überprüfung besondere Mühe erfordert, dem Getäuschten nicht zumutbar ist, oder wenn der Täter den Getäuschten von der Überprüfung der Angaben abhält oder nach den besonderen Umständen voraussieht, der andere werde die Überprüfung unterlassen (BGE 101 Ia 612 E. 3, BGE 100 IV 274, BGE 99 IV 77 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Vorinstanz sei von einem unzutreffenden Begriff der Arglist ausgegangen; er ist lediglich der Meinung, sein Verhalten sei nicht im umschriebenen Sinn arglistig gewesen.

2. Nach der Auffassung des Kantonsgerichts hat sich S. "in der Mehrzahl der Fälle" nicht nur einfacher Lügen, sondern eines ganzen Lügengebäudes bedient. Bei der Erörterung der einzelnen Fälle kommt im angefochtenen Urteil indessen nicht immer klar zum Ausdruck, ob die Arglist mit der Anwendung besonderer Machenschaften oder aber damit begründet

BGE 106 IV 358 S. 361

wird, dass die von S. gemachten falschen Angaben nicht überprüfbar, etc., waren. In allen Fällen, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betruges führten, hatten die Kunden aufgrund von Zeitungsinseraten Oder des Eintrages im (Branchen-)Telefonbuch und beeindruckt durch die darin angeführten akademischen Titel den Kontakt mit S. aufgenommen. In jenen Fällen, in welchen dieser Zusammenhang nach Ansicht der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich feststand, wurde S. vom Vorwurf des Betruges freigesprochen.

a) Der Beschwerdeführer hat zur Täuschung über seine unbestrittenermassen oberflächliche, äusserst lückenhafte und auf theoretisches Stückwissen beschränkte psychologische Ausbildung anerkanntermassen wertlose akademische Titel verwendet. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat er in jedem nur denkbaren Zusammenhang von diesen Titeln Gebrauch gemacht, so in Zeitungsinseraten, im Telefon- und Branchenbuch, auf dem Türschild, auf Briefpapier und Visitenkarten; zudem hat er fünf Urkunden über die Verleihung verschiedener Doktor- und Professorentitel in seiner Praxis aufgehängt. Diese Vorkehren sind in ihrer Gesamtheit offensichtlich als besondere Machenschaften im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu werten.

Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, inwiefern die Auffassung der Vorinstanz, wonach er besondere Machenschaften angewendet habe, gegen Bundesrecht verstosse. Sein Einwand, er habe mit dem Aufhängen der Diplome oder mit seinen Eintragungen ins Telefonbuch keinen wahrheitswidrigen Zustand behauptet, da er die verschiedenen Auszeichnungen weder gefälscht noch gestohlen, also zu Recht erworben habe, geht an der Sache vorbei.S. hat mit den anerkanntermassen wertlosen Titeln und Diplomen den Eindruck erweckt, dass er ein an verschiedenen ausländischen, namentlich amerikanischen Lehranstalten ausgebildeter und ausgezeichneter Fachmann der Psychologie und als solcher fähig sei, seinen Patienten und Klienten die erwartete hochqualifizierte Hilfe zuteil werden zu lassen, was - und dies allein wird dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgeworfen - unbestrittenermassen nicht den Tatsachen entsprach.

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Telefonanruf bei der Sanitätsdirektion (Gesundheitsdepartement) des Kantons St. Gallen hätte ohne weiteres und sofort ergeben, dass

BGE 106 IV 358 S. 362

diese Diplome in der Schweiz keine Geltung haben. Eine solche Abklärung sei jedermann zumutbar und mit keinen Schwierigkeiten verbunden.

Soweit sich diese Einwände gegen das erstinstanzliche Urteil richten, sind sie unzulässig, da der Entscheid des Bezirksgerichts St. Gallen im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion gestellt werden kann. In jenen Fällen, in welchen die Vorinstanz die Arglist ohne Verletzung von Bundesrecht damit begründet hat, dass sich S. zur Täuschung besonderer Machenschaften bedient habe, geht die Berufung auf die Überprüfbarkeit der Angaben von vornherein fehl, da - wie das Kantonsgericht zutreffend ausführt - besondere Machenschaften stets Arglist im Sinne von Art. 148 StGB begründen, gleichgültig ob eine Überprüfung der Angaben möglich, zumutbar und voraussehbar war oder nicht.

Ob ein Telefonanruf bei der Behörde ohne weiteres und sofort ergeben hätte, dass die Titel und Diplome des Beschwerdeführers in der Schweiz keine Geltung hätten, kann schliesslich dahingestellt bleiben. Die Behörde hätte aufgrund womöglich nur vager Angaben kaum den Wert der einzelnen ausländischen Titel und Diplome sorgfältig und abschliessend bestimmen und daraus zuverlässige Schlüsse auf die fachliche Qualifikation des Beschwerdeführers ziehen können. Vorgängige Erhebungen über den Wert und die Aussagekraft der in Inseraten und im Telefonbuch aufgeführten akademischen Titel konnten überdies den potentiellen Kunden nicht zugemutet werden. Wer auf der Suche nach Rat und Hilfe bei der Auswahl eines Psychologen mangels anderweitiger Kenntnisse und Quellen auf Inserate und Telefonbucheinträge angewiesen ist, soll, wenn keine besonderen Anhaltspunkte dagegen sprechen, darauf vertrauen dürfen, dass die darin enthaltenen Angaben nicht irreführend sind. Entscheidend fällt überdies ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer gerade auch aufgrund seiner Erfahrungen wusste, dass die von ihm aufgeführten, für den Laien eindrucksvollen ausländischen (namentlich amerikanischen) Titel und Diplome von seinen nach Rat und Hilfe suchenden und ihm als Psychologen volles Vertrauen entgegenbringenden Kunden nicht auf ihren Wert untersucht würden. Die gegenteiligen, nicht näher begründeten Behauptungen des Beschwerdeführers sind wirklichkeitsfremd und widersprechen der allgemeinen Lebenserfahrung. Von Leichtsinn oder allzu grosser

BGE 106 IV 358 S. 363

Leichtgläubigkeit seitens der zahlreichen Geschädigten kann keine Rede sein.

Die Verwendung täuschender Titel war daher unter den gegebenen Umständen auch denn arglistig, wenn man sie für sich allein noch nicht als Machenschaft qualifizieren wollte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.