Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 106 IV 174 KI-generiert

Wife Refuses to Withdraw Criminal Complaint After Ex-Husband Fulfills Alimony Agreement

Geschäftsnummer BGE 106 IV 174
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Wife Refuses to Withdraw Criminal Complaint After Ex-Husband Fulfills Alimony Agreement A former wife filed a criminal complaint against her ex-husband for neglecting his support duties. During a conciliation attempt, the parties agreed to modify the alimony payments, with the wife undertaking to withdraw the criminal complaint if the ex-husband complied with the new obligations, initially requesting the criminal proceedings be suspended for six months. When the ex-husband fulfilled his new payment obligations, the wife nonetheless demanded the continuation of the criminal proceedings, arguing that her promise to withdraw the complaint was merely a conditional obligation, not a conditional withdrawal, and that other arrears were unpaid. The Federal Supreme Court dismissed the appeal and upheld the cessation of the criminal proceedings, reasoning that although the agreement contained a conditional obligation to withdraw the complaint rather than a conditional withdrawal, the ex-husband's fulfillment of the agreed-upon condition mandated the withdrawal of the complaint, and the wife's refusal to do so violated the principle of good faith (Art. 2 SCC), justifying the dismissal of the criminal case against the ex-husband.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 31 StGB; Art. 2 ZGB. Die Nichterfüllung der vertraglich eingegangenen, infolge des Eintritts einer vereinbarten aufschiebenden Bedingung unbedingt gewordenen Verpflichtung zum Rückzug des Strafantrages wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten kann gegen Treu und Glauben verstossen.

Schlagwörter

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Rückzug des Strafantrags Zahlungsversprechen Scheidungsverfahren Unterstützungspflicht schuldloser Ehegatte Versuch im Strafrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 ZGB

The Tribunal applied the principle of good faith (Treu und Glauben) based on this article to uphold the setting aside of the criminal proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

SR2 2025 18 (2025-07-07) · gr
Appellants' Attempt to Revive Criminal Charges after Settlement Upheld
«…ordo transattivo che ne preveda il ritiro, senza validi motivi, viola tale principio e non merita tutela giuridica (DTF 106 IV 174 consid. 3; sentenza della Corte di appello e di revisione penale della Repubblica e Cantone Ticino 17.2016.23 dell'11 l…»
WBE.2024.362 (2025-05-12) · ag
Attorney Fined for Attempting to Influence Minor Victim's Testimony
«…r Desinteressementserklärung (Rückzug der Privatklägerschaft) gemäss Art. 120 StPO ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 106 IV 174). Bei der vorliegend zu prüfenden Kontaktaufnahme und dem anschliessen- den E-Mail-Verkehr ging es indessen nicht nur…»
S2 2023 30 (2024-04-25) · zg
Management Breach and Trade Secret Theft in Mass Medical Practice Defection
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UE230015 (2023-07-10) · zh
Withdrawal of Criminal Complaint Bars Subsequent Slander Prosecution Despite Settlement Dispute
«…ner abhängig machen wollen, hätte er sich nur zum Rückzug verpflichten sollen, statt ihn sogleich zu erklären (vgl. BGE 106 IV 174 E. 2 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2019 vom 16. Juni 2020 E. 2.4.1) resp. mit dem Rückzug des Strafantrags bi…»
D.cision.2022.95 (2023-02-14) · vd
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6B_1039/2019 (2020-06-16)
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BK 2020 102 (2020-06-12) · be
Criminal Proceedings Discontinuation and Withdrawal of Criminal Complaint Validity Dispute
«…ng dar (BGE 132 IV 97 E. 3.3.1 und 144 IV 104 E. 5.1). Der Rückzug muss bedingungslos sein (BGE 79 IV 97 E. 2 und 106 IV 174 E. 2). Be- dingt ist der Rückzug, wenn er vom Eintritt eines zukünftigen, ungewissen Ereig-…»
SB.2018.20 (2019-04-30) · bs
Appeal Regarding Activation of Suspended Fine for Support Neglect
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D.cision.2011.417 (2011-07-29) · vd
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«…statthalteramt Luzern zurückgezogen. Dieser Rückzug wurde - wie von Lehre und Praxis zur Gültigkeit gefordert (vgl. BGE 106 IV 174; Christof Riedo in: Basler Komm., N 5 zu Art. 31 StGB) - bedingungslos erklärt. Der Hinweis im Rückzug auf die telefoni…»
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«…et municipal ne pourrait lui être reconnu que s'il invoquait un motif valable justifiant son changement d'attitude (ATF 106 IV 174, JT 1982 IV 7). 3. Yves Favre considère qu'au moment de passer la convention, il ne pouvai…»

Volltext

Urteilskopf

106 IV 174

51. Urteil des Kassationshofes vom 27. Juni 1980 i.S. Anna E. gegen Oskar E. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 31 StGB; Art. 2 ZGB.

Die Nichterfüllung der vertraglich eingegangenen, infolge des Eintritts einer vereinbarten aufschiebenden Bedingung unbedingt gewordenen Verpflichtung zum Rückzug des Strafantrages wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten kann gegen Treu und Glauben verstossen.

Sachverhalt ab Seite 175

BGE 106 IV 174 S. 175

A.- Am 11. März 1974 schied das Amtsgericht Luzern-Land die Ehe zwischen Oskar E. und Anna Maria E. geb. B. Das Gericht verpflichtete E., seiner ehemaligen Frau monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.-- für sie und von Fr. 200.-- für die Tochter, sowie Ausbildungsbeiträge zugunsten der letzteren im Maximalbetrag von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.

B.- Da E. in der Folge seinen Verpflichtungen nicht nachkam, reichte seine ehemalige Ehefrau am 20. Februar 1978 Strafklage wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten ein. Auf Begehren des E. fand daraufhin am 3. April 1978 vor dem delegierten Richter des Amtsgerichtspräsidenten II von Luzern-Stadt ein Sühneversuch betreffend die Abänderung des Ehescheidungsurteils statt. Dabei schlossen die Parteien unter gerichtlicher Mitwirkung folgende Vereinbarung ab:

"1. Das Ehescheidungsurteil vom 11. März 1974 des Amtsgerichtes

Luzern-Land wird in Ziff. 2.2, a folgendermassen abgeändert:

"a) für die Klägerin Fr. 400.-- (Ab April 1978). Dieser Unterhaltsbeitrag

wird nicht mit der Indexklausel verbunden".

2. Herr E. erklärt, dass er diesen neuen Unterhaltsbeitrag kaum vor Ende

Juni 1978 bezahlen kann, da er zur Zeit noch arbeitslos und ohne neue

Stelle sei. Frau E. nimmt davon Kenntnis. Herr E. verpflichtet sich jedoch

ausdrücklich, die Fr. 400.-- spätestens Ende Juni 1978 erstmals zu

bezahlen.

3. Frau E. verpflichtet sich ihrerseits, beim Amtsstatthalteramt

Luzern-Stadt zu beantragen, dass das von ihr gegen Herrn E. mit Klage vom

20. Februar 1978 eingeleitete Strafverfahren wegen Vernachlässigung von

Unterstützungspflichten für die Dauer eines halben Jahres sistiert wird.

Bei Einhaltung der neu eingegangenen Verpflichtung durch Herrn E. wird sie

dann ihre Strafklage zurückziehen. Herr E. wird die dadurch entstehenden

Abschreibungskosten des Amtsstatthalteramtes übernehmen."

Auf Ersuchen von Frau E. sistierte der Amtsstatthalter von Luzern-Stadt am 3. Mai 1978 das Strafverfahren bis zum 1. Oktober 1978. Mit Eingabe vom 27. September 1978 verlangte jedoch Frau E. die Aufhebung der Sistierung und die Fortsetzung des Verfahrens, weil Herr E. rückständige Alimente nicht bezahlt hatte.

BGE 106 IV 174 S. 176

C.- Am 26. März 1979 fällte das Amtsgericht Luzern-Stadt in Anwendung von § 174 LU/StPO einen Vorentscheid über die Frage, ob der am 20. Februar 1978 gestellte Strafantrag noch gültig sei, wobei es dies bejahte.

Mit Urteil vom 17. August 1979 bestrafte das Amtsgericht Oskar E. wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten in der Zeit vom 1. Oktober 1976 bis zum 31. März 1978 mit drei Monaten Gefängnis. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug einer vom Amtsstatthalter von Luzern-Stadt am 18. Februar 1977 bedingt ausgefällten Gefängnisstrafe von drei Monaten wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten an.

Das Obergericht des Kantons Luzern verfügte am 6. Dezember 1979 auf Appellation des E. hin die Einstellung des Strafverfahrens wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten, weil Herr E. vereinbarungsgemäss ab Juni 1978 Fr. 400.-- pro Monat bezahlt habe, womit die für den Rückzug des Strafantrages vereinbarte Bedingung erfüllt worden und der Strafantrag weggefallen sei.

D.- Frau E. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichtes sei mit Bezug auf Ziff. 1 und 2 des Dispositivs aufzuheben und die Sache zur Bestätigung des amtsgerichtlichen Urteils vom 17. August 1979, eventuell zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 152 Abs. 1 und 2 OG.

Eine gegen den Obergerichtlichen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV hat der Kassationshof in seiner Sitzung vom 19. Juni 1980 abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, der Strafantrag sei in der Vereinbarung vom 3. April 1978 zurückgezogen worden. Ein Rückzug müsse nach herrschender Lehre und Praxis zwar, um gültig zu sein, bedingungslos erklärt werden. Der Natur der Sache nach werde damit aber in erster Linie nur ein auflösend bedingter Rückzug des Antrags ausgeschlossen; es gehe nämlich nicht an, einen Strafantrag unter dem Vorbehalt eines allfälligen späteren Wiederauflebens zurückzuziehen. Weniger Bedenken bestünden dagegen bei einer aufschiebenden Bedingung. In einem solchen Fall bleibe der

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Strafantrag bestehen, wenn die Bedingung nicht vor Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils eintrete. Stehe aber der Eintritt der Bedingung vor diesem Zeitpunkt zweifelsfrei fest, so müsse er von Amtes wegen berücksichtigt werden, ohne dass es noch einer besonderen Erklärung des Antragsberechtigten bedürfe.

Die Beschwerdeführerin hält die von der Vorinstanz getroffene Unterscheidung für unhaltbar. Der Rückzug des Strafantrages müsse, um gültig zu sein, in jeder Hinsicht bedingungslos, klar und deutlich erklärt werden. Im vorliegenden Fall sei es so zu halten, wie wenn die Vereinbarung vom 3. April 1978, welche den ominösen Satz enthalte, nicht getroffen worden wäre. Demzufolge sei der Strafantrag als noch gestellt zu betrachten.

2. Die Frage, ob ein suspensiv bedingter Rückzug eines Strafantrags zulässig und nur ein resolutiv bedingter ungültig sei, braucht hier nicht entschieden zu werden. In der Vereinbarung vom 3. April 1978 hat nämlich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht den Rückzug des Strafantrags erklärt, sondern sich ausdrücklich bloss zu Folgendem verpflichtet:

"Bei Einhaltung der neu eingegangenen Verpflichtung durch Herrn E. wird

sie dann ihre Strafklage zurückziehen." Frau E. hat, wie aus dieser Klausel deutlich hervorgeht, nicht schon in der Vereinbarung selber den Rückzug des Strafantrages erklärt, sondern sich lediglich dazu verpflichtet, den Strafantrag zurückzuziehen, wenn Herr E. seinen neu eingegangenen Verpflichtungen nachgekommen sei. Die Vorinstanz führt denn auch zutreffend aus, die Ziff. 3 der Vereinbarung enthalte einerseits die unbedingte Verpflichtung der Privatklägerin, die Sistierung des Strafverfahrens zu beantragen, "und anderseits die aufschiebend bedingte Pflicht zum Rückzug des Strafantrags für den Fall, dass der Angeklagte ab Juni 1978 pro Monat Fr. 400.-- bezahle". Frau E. hatte sich also unter einer von der Gegenpartei zu erfüllenden Bedingung verpflichtet, in einem späteren Zeitpunkt den Strafantrag zurückzuziehen. Es ist deshalb unzutreffend, wenn das Obergericht im folgenden vom aufschiebend bedingten Antragsrückzug spricht, als ob ein solcher bereits in der Vereinbarung erklärt worden wäre. Die Vereinbarung enthält keine bedingte Rückzugserklärung, sondern lediglich die bedingte Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Erklärung. Mit Eintritt der Bedingung war daher nicht

BGE 106 IV 174 S. 178

schon die Rückzugserklärung abgegeben, sondern lediglich die unbedingte Pflicht zur Abgabe der Rückzugserklärung entstanden. Solange die Beschwerdeführerin diese Erklärung nicht abgab, konnte der Strafantrag nicht dahinfallen. Eine diesbezügliche Willensäusserung konnte auch nicht aus einem späteren konkludenten Verhalten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden, nachdem diese nach Ablauf der vereinbarten Frist von sechs Monaten ausdrücklich auf der Fortsetzung des Strafverfahrens beharrt und am Strafantrag festgehalten hatte.

3. Der angefochtene Entscheid hält im Ergebnis gleichwohl vor Bundesrecht stand. Wie die Vorinstanz für den Kassationshof verbindlich feststellt, hat der Beschwerdegegner ab Juni 1978 vereinbarungsgemäss Fr. 400.-- pro Monat bezahlt. Er hat somit die "neu eingegangene Verpflichtung", die nach dem Sinn der Vereinbarung zweifelsfrei nur jene Leistung betraf, erfüllt. Damit war aber die Beschwerdeführerin gemäss der Abmachung ihrerseits verpflichtet, den Strafantrag zurückzuziehen, d.h. gegenüber der zuständigen Behörde eine entsprechende Erklärung abzugeben. Der in der Nichtigkeitsbeschwerde erhobene Einwand, es könne gar nie endgültig entschieden werden, ob die Bedingung "Bei Einhaltung der neu eingegangenen Verpflichtung" eingetreten sei, da der Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- jeden Monat neu geschuldet werde, ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die zur Bedingung erhobene Einhaltung der neu eingegangenen Verpflichtung mit der Sistierung des Strafverfahrens für die Dauer eines halben Jahres in engem Zusammenhang steht. Aus Ziff. 3 der Vereinbarung vom 3. April 1978 geht eindeutig hervor, dass der Strafantrag am Ende der Dauer der Sistierung ("dann") zurückgezogen werden sollte, wenn Herr E. seiner neu eingegangenen Verpflichtung bis zu diesem Zeitpunkt stets nachkäme. Zweck der Sistierung des Strafverfahrens war es ja gerade, Herrn E. eine Chance zu geben und die Möglichkeit eines Antragsrückzugs offen zu halten. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Verpflichtung zum Rückzug des Strafantrages auch von der Tilgung der rückständigen Alimente abhängig gemacht, findet, wie das Obergericht zutreffend ausführt, in der Vereinbarung keinen Rückhalt.

War aber die vor dem Richter und unter dessen Mitwirkung abgeschlossene Vereinbarung vom Angeklagten eingehalten worden, so verstiess es gegen den Grundsatz von Treu und

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Glauben, wenn die Antragstellerin entgegen ihrer Zusage am Strafantrag festhielt und die Bestrafung des Angeklagten verlangte. Dieses widersprüchliche Verhalten verdient keinen Rechtsschutz (Art. 2 ZGB; vgl. auch BGE 105 IV 229), jedenfalls dann nicht, wenn, wie hier, keine triftigen Gründe vorgebracht werden können, die ein Zurückkommen auf die frühere Zusage als verständlich erscheinen lassen. Die Vorinstanz hat demnach das Strafverfahren gegen Oskar E. wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten mit Recht eingestellt.

4. Angesichts des Umstandes, dass die Vorinstanz in der Vereinbarung vom 3. April 1978 eine aufschiebend bedingte Rückzugserklärung erblickte, eine solche aber nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ungültig ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde nicht von vorneherein aussichtslos. Da die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist, kann ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 152 Abs. 1 und 2 OG entsprochen werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.