Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 106 IV 121 KI-generiert

Art. 237 Ziff. 1 StGB. Störung des öffentlichen Verkehrs. 1. Abs. 1 dieser Bestimmung ist auch dann anwendbar, wenn bei einer Flugzeugentführung die Möglichkeit noch besteht, das durch die Störung geschaffene Risiko zu meistern (E. 3c). 2. Das Qualifikationsmerkmal von Abs. 2 (vieler Menschen) ist nicht einschränkend zu interpretieren, sondern ist erfüllt, wenn wissentlich eine grössere, unbestimmte Zahl von Menschen in Gefahr gebracht wird (E. 3d).

Geschäftsnummer BGE 106 IV 121
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss Federal Supreme Court Upholds Conviction for Intentional Disruption of Public Air Traffic The Swiss Federal Supreme Court upheld a conviction for the intentional disruption of public air traffic (Art. 237 para. 1 Swiss Criminal Code) with the qualifying element of endangering many people (para. 2), relating to a case of aircraft hijacking involving multiple landings and extortionist demands. The court clarified that for intentional disruption of air traffic, the application of Art. 237 SCC does not require proof of a high probability of concrete success (e.g., a crash), and the offense is fulfilled if the perpetrator knowingly created an elevated risk to life and limb, even if the possibility of mastering the disruption-related risk existed. The court further ruled that the qualifying feature of endangering "many people" (para. 2, carrying a higher penalty) should not be interpreted restrictively in the context of air traffic disruption; it is met when the perpetrator knowingly endangers a larger, indefinite number of people, which was the case here due to the forced flight maneuvers, pilot fatigue, fuel concerns, and the resulting risks to passengers in the hijacked plane and other air traffic participants.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 237 Ziff. 1 StGB. Störung des öffentlichen Verkehrs. 1. Abs. 1 dieser Bestimmung ist auch dann anwendbar, wenn bei einer Flugzeugentführung die Möglichkeit noch besteht, das durch die Störung geschaffene Risiko zu meistern (E. 3c). 2. Das Qualifikationsmerkmal von Abs. 2 (vieler Menschen) ist nicht einschränkend zu interpretieren, sondern ist erfüllt, wenn wissentlich eine grössere, unbestimmte Zahl von Menschen in Gefahr gebracht wird (E. 3d).

Schlagwörter

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Flugzeugentführung Fluchtgefahr Luftfahrtrecht strafbare Handlung Verkehrsübertretung Luftverkehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 71 IV 100
BGE 71 IV 100, BGE 73 IV 182, BGE 85 IV 137).
BGE 73 IV 182
BGE 71 IV 100, BGE 73 IV 182, BGE 85 IV 137).
BGE 85 IV 137
BGE 71 IV 100, BGE 73 IV 182, BGE 85 IV 137).
BGE 73 IV 183
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (34)

TPF 2023 1
Passenger Injury in Paragliding Accident Not Public Traffic Offense
«…Aufl. 2019, Art. 237 StGB N. 23; Urteil des Bundesgerichts 6S.312/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 106 IV 121 E. 3c; 85 IV 136 E. 1; 73 IV 183). Die Frage, ob es zu einer konkreten Gefahr für Menschen gekommen ist, betrifft weder…»
CA.2021.5 (2021-09-17)
United States v. Lead Pilot
«…enden Erfolgs, durch Zufall oder durch das Verhalten der Beteiligten, verhütet wird (BGE 134 IV 255 E. 4.1; BGE 106 IV 121 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 2.2.1 sowie 6S.312/2003 vom 1. Okto…»
SK.2020.38 (2021-04-19)
Pilot Acquitted of Negligent Disruption of Public Transport in Mid-Air Collision Case
«…igenden Erfolgs, durch Zufall oder das Verhalten der Beteiligten, verhütet wird (BGE 134 IV 255 E. 4.1; 106 IV 121 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 2.2.1; 6S.312/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2…»
SB190243 (2021-02-19) · zh
Air Traffic Controller Negligence and Near-Miss Acquittal
«…STRAFRECHT II, 4. Aufl. 2019 N 23 zu Art. 237 StGB; Urteil 6S.312/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 106 IV 121 E. 3c; 85 IV 136 E. 1; 73 IV 183 sowie Urteil 6B_332/2019 vom 29. Okto- ber 2019 E. 2.1.2.). Die Frage, ob es zu einer…»
CA.2020.6 (2021-02-06)
Negligent Bodily Harm in Paragliding Accident
«…237 StGB N. 23; Urteil des Bundesgerichts 6S.312/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 106 IV 121 E. 3c; 85 IV 136 E. 1; 73 IV 183). Die Frage, ob es zu einer konkreten Gefahr für Menschen gekommen ist, betrif…»
SK.2019.1 (2019-12-05)
Pilot Negligence Leads to Fatal Crash
«…chädigenden Erfolgs durch Zufall oder das Verhalten der Beteiligten verhütet wird (BGE 134 IV 255 E. 4.1; 106 IV 121 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 2.2.1; 6S.312/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2.…»
6B_332/2019 (2019-10-29)
«…frecht II, 4. Aufl. 2019 N. 23 zu Art. 237 StGB ; Urteil 6S.312/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 106 IV 121 E. 3c; 85 IV 136 E. 1; 73 IV 183 ). Die Frage, ob es zu einer konkreten Gefahr für Menschen gekommen ist, betrifft…»
72.2017.225 (2019-03-11) · ti
Negligent Homicide Acquittal Due to Undiagnosed Sleep Apnea
«…meno una persona (Jeanneret, op. cit., ad art. 90 LCStr, n. 26; Schwaibold, Basler Kommentar, ad art. 237 CP n. 14; DTF 106 IV 121 consid. 3c; 106 IV 370 consid. 3a). Vi è ad esempio messa in pericolo concreta quando un altro utente stradale è costre…»
SK.2018.13 (2019-01-03)
Explosive Device Attack on Public Event
«…muss eine nahe und ernstliche Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts vorliegen (BGE 134 IV 255 E. 4.1; 106 IV 121 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 2.2.1; 6S.312/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2…»
SB170072 (2018-12-04) · zh
Air Traffic Controller Negligence and Concrete Danger in Near Collision
«…enfalls bei vorsätzlicher Begehung beim Nachweis der Gefährdung die Anforderungen nicht zu überspannen seien (BGE 106 IV 121 E. 3c). In einem neueren Entscheid hat es festgehalten, dass aus diesem älteren Entscheid jedoch nicht abzuleiten…»
SK.2018.1 (2018-11-22)
Negligent Air Traffic Controller Convicted in Near-Collision
«…nnte „und hinterher nicht eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit der Katastrophe festgestellt werden kann“ (BGE 106 IV 121 E. 3c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6S.312/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2.2). Ob eine konkrete Gefährdung…»
SK.2017.24 (2017-12-18)
Pilot Acquitted of Negligence in Helicopter Near-Collision
«…ädigenden Erfolgs durch Zufall oder das Verhalten der Beteiligten verhütet wird (BGE 134 IV 255 E. 4.1; 106 IV 121 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 2.2.1; 6S.312/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2…»
SK.2016.42 (2017-05-10)
Mid-Air Collision Between Motorized Aircraft and Glider
«…igenden Erfolgs durch Zu- fall oder das Verhalten der Beteiligten verhütet wird (BGE 134 IV 255 E. 4.1; 106 IV 121 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 2.2.1; 6S.312/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2…»
SK.2015.48 (2016-11-16)
Not Criminally Responsible for Hijacking Due to Mental Illness, but Ordered for Treatment
«…par l’art. 8 CP puisque l’infraction s’est ainsi déroulée, à tout le moins pour une partie, en Suisse (cf. ATF 106 IV 121). 1.2 Compétence fédérale 1.2.1 Conformément à ce que prévoit l’art. 23 al. 2 CPP, la compétence fédérale est…»
SK.2015.39 (2016-05-19)
Negligent Gas Balloon Pilot Convicted of Manslaughter and Aviation Offenses
«…schädigenden Erfolgs durch Zufall oder das Verhalten der Beteiligten verhütet wird (BGE 134 IV 255 E. 4.1; 106 IV 121 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 2.2.1; 6S.312/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2.2…»

Volltext

Urteilskopf

106 IV 121

39. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. Juni 1980 i.S. P. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 237 Ziff. 1 StGB. Störung des öffentlichen Verkehrs.

1. Abs. 1 dieser Bestimmung ist auch dann anwendbar, wenn bei einer Flugzeugentführung die Möglichkeit noch besteht, das durch die Störung geschaffene Risiko zu meistern (E. 3c).

2. Das Qualifikationsmerkmal von Abs. 2 (vieler Menschen) ist nicht einschränkend zu interpretieren, sondern ist erfüllt, wenn wissentlich eine grössere, unbestimmte Zahl von Menschen in Gefahr gebracht wird (E. 3d).

Erwägungen ab Seite 122

BGE 106 IV 121 S. 122

Aus den Erwägungen:

3. Gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Gefängnis bestraft, "wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt". Abs. 2 enthält eine verschärfte Strafdrohung bis zu zehn Jahren Zuchthaus für den qualifizierten Fall, dass der Täter wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr bringt.

a) Durch seine Entführung einer Kursmaschine und durch die Landungen auf den verschiedenen Flugplätzen, verbunden mit erpresserischen Forderungen und schweren Drohungen, hat P. den durch Art. 237 StGB geschützten öffentlichen Luftverkehr in erheblichem Masse vorsätzlich gestört. Dies wird in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht bestritten.

b) Der Straftatbestand setzt jedoch weiter voraus, dass der Täter durch seine Störung oder Gefährdung des Verkehrs wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt.

In der Nichtigkeitsbeschwerde bestreitet P., Leib und Leben von Luftverkehrsteilnehmern in Gefahr gebracht zu haben; insbesondere stellt er in Abrede, dass die zeitweilige Sperre von

BGE 106 IV 121 S. 123

Pisten (wegen der Landung des entführten Flugzeuges) eine Gefahr für Leib und Leben mit sich gebracht habe; die Sperrung habe gerade die Verhinderung jeder Gefahr bezweckt; P. habe auch keine Gefährdung "seiner" Passagiere, etwa wegen Brennstoffmangel oder infolge Übermüdung der Besatzung in Kauf genommen.

c) Was in der Judikatur zur Auslegung von Art. 237 StGB zu finden ist, bezieht sich fast ausschliesslich auf die fahrlässige Begehung und überdies regelmässig auf den Strassenverkehr (vgl. BGE 71 IV 100, BGE 73 IV 182, BGE 85 IV 137). Im Bestreben, die Bestrafung wegen fahrlässiger Störung oder Gefährdung des Strassenverkehrs einzuschränken und zweckmässig gegen blosse Verkehrsübertretungen abzugrenzen, hat die Rechtsprechung den Grad der verursachten konkreten Gefährdung restriktiv umschrieben: Eine Verletzung oder Tötung von Personen müsse "nicht nur objektiv möglich, sondern wahrscheinlich" sein (BGE 71 IV 100), die "nahe und ernstliche Wahrscheinlichkeit" des Erfolgseintritts müsse bestehen (BGE 85 IV 137, BGE 73 IV 183).

Bei vorsätzlicher Störung des Luftverkehrs verbunden mit dem Wissen des Täters um die Gefahr für Leib und Leben von Menschen, wäre es kriminalpolitisch verfehlt, die Anwendung von Art. 237 Ziff. 1 StGB überdies vom Nachweis eines besonders hohen Grades der Wahrscheinlichkeit eines konkreten Erfolgseintrittes abhängig zu machen. Während eine gewisse Zurückhaltung bei der Kriminalisierung fahrlässigen Verhaltens angezeigt erscheint, gibt es keinen triftigen Grund, den Täter, der vorsätzlich den Luftverkehr stört und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, nur dann zu bestrafen, wenn die vorsätzlich geschaffene Gefahr besonders ernstlich und der Erfolgseintritt höchst wahrscheinlich war, so dass das Ausbleiben von Tötungen oder Verletzungen (Absturz?) nur einem ausserordentlichen Glücksfall zuzuschreiben ist. Wer durch vorsätzliche Störungshandlungen wissentlich das erhöhte Risiko eines Flugzeugabsturzes schafft, ist gemäss Art. 237 Ziff. 1 StGB zu bestrafen, auch wenn die Möglichkeit, das durch die Störung geschaffene Risiko zu meistern, noch gegeben ist und hinterher nicht eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit der Katastrophe festgestellt werden kann.

Ausser den Gefahren, die jede Flugzeugentführung mit sich bringt, hat P. am 15. März 1977 eine Schliessung des Flughafens

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Kloten während elf Minuten sowie eine Sperrung der wichtigsten Piste während fast vier Studen verursacht. Damit entstanden zusätzliche Risiken für alle Menschen in Flugzeugen, die wegen dieser Störung nicht planmässig in Kloten landen konnten. Flugkapitän R. musste - nach den Feststellungen der Vorinstanz - infolge der von P. geforderten Irrfahrt während 46 Stunden die volle flugtechnische Verantwortung für das entführte Flugzeug tragen. Er war übermüdet; durch die Übermüdung des Piloten entstand für die Insassen seiner Maschine und für die Insassen anderer Flugzeuge (Kollisionsrisiko beim Starten und Landen) eine erhebliche Gefahr. Das Geschworenengericht nimmt an, es habe auch die reale Möglichkeit eines Absturzes infolge Treibstoffmangels bestanden, weil die Landeerlaubnis zum Auftanken an einzelnen Orten verweigert wurde. Schliesslich wird im angefochtenen Entscheid noch festgestellt, R. habe in Zürich beim überstürzten Abflug Richtung Lyon starten müssen, obschon die Abflugpiste durch Panzerfahrzeuge blockiert war, dieser Start sei daher äusserst gefährlich gewesen.

Nach diesen Feststellungen im angefochtenen Entscheid, die hier in tatsächlicher Hinsicht nicht zu überprüfen sind, hat der Beschwerdeführer durch die erzwungenen Flugbewegungen ein erhebliches Potential zusätzlicher Risiken geschaffen. Die Schlussfolgerung, dass er damit wissentlich Leib und Leben der in der entführten Maschine befindlichen Personen, aber in einem unbestimmbaren Ausmass auch Leib und Leben anderer Luftverkehrsteilnehmer in Gefahr gebracht habe, verletzt Art. 237 Ziff. 1 StGB nicht.

d) Das Geschworenengericht hat angenommen, die geschaffene Gefahr habe viele Menschen betroffen, und demgemäss Abs. 2 von Art. 237 Ziff. 1 StGB zur Anwendung gebracht.

Die vorwiegend am Strassenverkehr orientierte Doktrin formuliert keine Richtlinien für die Abgrenzung des unbestimmten Qualifikationsmerkmals der Gefährdung vieler Menschen (HAFTER, E., Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil, 2. Hälfte, S. 526/527) und geht davon aus, dass es sich dabei um extrem seltene Ausnahmefalle handle (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 2. Aufl., S. 135). Wenn es aber um vorsätzliche Störung des Luftverkehrs geht, erscheint die praktische Bedeutung des Abs. 2 von Art. 237 Ziff. 1 in einem andern Licht. Wer durch seine Störungshandlung die Gefahr

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des Absturzes einer Kursmaschine oder einer Kollision zwischen Kursmaschinen auf einem Flughafen schafft, bringt damit stets Leib und Leben einer grösseren Anzahl von Menschen in Gefahr. Da Abs. 1 als Höchststrafe 3 Jahre Gefängnis vorsieht, ist es angebracht, eine Tat unter Abs. 2 zu subsumieren, sobald die wissentlich herbeigeführte Gefahr nicht nur einzelne Personen betraf, so etwa wenn sich schon im direkt gefährdeten Flugzeug auf jeden Fall mehr als zehn Personen befanden. Angesichts der gesetzlichen Strafdrohungen in Art. 237 Ziff. 1 drängt es sich auf, das Qualifikationsmerkmal der "vielen Menschen" in Abs. 2 nicht einschränkend zu interpretieren, sondern die schärfere Strafdrohung anzuwenden, sobald der Täter in Kauf genommen hat, dass Leib und Leben einer grösseren, unbestimmten Zahl von Menschen infolge seiner deliktischen Handlung in akute Gefahr geraten. Im vorliegenden Fall hat das Geschworenengericht daher zu Recht Abs. 2 von Art. 237 Ziff. 1 StGB angewendet.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.