Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 106 III 92 KI-generiert

Creditor Arrestments Annulled for Lack of Valid Prosecution Under Swiss Law

Geschäftsnummer BGE 106 III 92
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Creditor Arrestments Annulled for Lack of Valid Prosecution Under Swiss Law A creditor obtained arrestments in Zurich on a deceased's and a foundation's assets, initiating debt collection which the debtors contested. The creditor claimed to have validated the arrestments by way of a lawsuit filed earlier in a French court. The debtors subsequently requested the annulment of the arrestments for lack of due prosequution under Swiss law. The Swiss Federal Court confirmed that if an arrest lapses due to non-prosecution (Art. 278 Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Act), the enforcement authority must release the assets ex officio, and the debtor can demand this release at any time, even after a long delay, without forfeiting the right. Crucially, the court reasoned that only a claim leading to an enforceable money judgment is suitable to prosecute an arrestment; since the French lawsuit sought the delivery of estate assets (an inheritance) rather than a quantified monetary claim against the debtors, it could not serve as the basis for a title executable in Swiss debt enforcement proceedings, thus rendering the arrestments lapsed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Arrestprosequierung (Art. 278 SchKG). 1. Ist ein Arrest dahingefallen, müssen die Betreibungsbehörden die Arrestgegenstände von Amtes wegen freigeben. Geschieht dies nicht, kann der Schuldner jederzeit verlangen, dass die Freigabe nachgeholt werde (E. 1). 2. Zur Arrestprosequierung ist nur eine Klage tauglich, die zu einem Vollstreckungstitel führt, d.h. sie muss auf die Zahlung einer Geldforderung gerichtet sein. Eine Klage, mit der die Herausgabe von Nachlassgegenständen verlangt wird, ist zur Arrestprosequierung nicht geeignet (E. 2).

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Konkursmasse Nichtigkeitsverfahren Anspruch auf Verhaftung Vermögen Reugeld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 93 III 75
Sie haben schon deswegen nicht gegen Treu und Glauben verstossen, weil das Zuwarten mit dem Freigabebegehren nur dem Schuldner selber schadet (BGE 93 III 75 mit Hinweisen).
BGE 93 III 79
Ein solches Ziel kann nicht mit Hilfe des Arrestes, sondern nur nach Massgabe des kantonalen Prozessrechtes durch eine vorsorgliche Massnahme zur Erhaltung des Streitgegenstandes erreicht werden (BGE 93 III 79 unten).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 278 SchKG

Cited implicitly in the reasoning concerning the lapsing of the attachment, which is the core issue of the failed prosecution.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (48)

BGE 151 III 177
Tax Security Order as Definitive Debt Collection Title Requires Formal Finality Before Enforcement
«…m Rechtsöffnungstitel führt. Sie muss folglich auf Zahlung oder Sicherstellung einer Geldforderung gerichtet sein ([BGE 106 III 92](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-106-III-92#page92)). In…»
PS250022 (2025-02-17) · zh
Attachment of Lapsed Pension Funds Held in Bailiff Escrow
«…. Da die Betreibungsbehörden Arrestge- genstände bei Wegfall des Arrestbeschlags von Amtes wegen freizugeben haben (BGE 106 III 92 E. 1), kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Gut- haben noch immer auf diesem Konto befindet. Dementsprech…»
4A_435/2024 (2025-02-04)
«…Rechtsöffnungstitel führt. Sie muss folglich auf Zahlung oder Sicherstellung einer Geldforderung gerichtet sein ( [BGE 106 III 92](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4A_502/2021 (2022-06-17)
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C/28979/2019 (2021-03-01) · ge
Appeal Against Conservatory Attachment Based on Foreign Arbitral Award
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5A_569/2019 (2019-10-17)
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5A_141/2018 (2018-12-13)
«…at in einem solchen Fall die vom Arrestbeschlag erfassten Vermögenswerte umgehend und von Amtes wegen freizugeben ( BGE 106 III 92 E. 1). 3.3.2. Sinn und Zweck der Prosequierung des Arrestes, der nur einstweiligen Charakter hat, ist die Verfolgung…»
5A_143/2018 (2018-12-13)
«…at in einem solchen Fall die vom Arrestbeschlag erfassten Vermögenswerte umgehend und von Amtes wegen freizugeben ( BGE 106 III 92 E. 1). 3.3.2. Sinn und Zweck der Prosequierung des Arrestes, der nur einstweiligen Charakter hat, ist die Verfolgung…»
5A_149/2018 (2018-12-13)
«…at in einem solchen Fall die vom Arrestbeschlag erfassten Vermögenswerte umgehend und von Amtes wegen freizugeben ( BGE 106 III 92 E. 1). 3.3.2. Sinn und Zweck der Prosequierung des Arrestes, der nur einstweiligen Charakter hat, ist die Verfolgung…»
5A_153/2018 (2018-12-13)
«…at in einem solchen Fall die vom Arrestbeschlag erfassten Vermögenswerte umgehend und von Amtes wegen freizugeben ( BGE 106 III 92 E. 1). 3.3.2. Sinn und Zweck der Prosequierung des Arrestes, der nur einstweiligen Charakter hat, ist die Verfolgung…»
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Tax attachment enforcement: debt collection office lacks jurisdiction to review lapse of attachment grounds (change of domicile), attachment prosecuted by initiation of tax assessment proceedings as lawsuit under Art. 279 SchKG
«…at in einem solchen Fall die vom Arrestbeschlag erfassten Vermögenswerte umgehend und von Amtes wegen freizugeben ( BGE 106 III 92 E. 1). 3.3.2. Sinn und Zweck der Prosequierung des Arrestes, der nur einstweiligen Charakter hat, ist die Verfolgung…»
A/4380/2017 (2018-05-24) · ge
Estate Administrator's Attempt to Halt Debt Enforcement Based on Foreign Appointment Fails
«…de poursuite étant compétentes pour constater la caducité du séquestre et dégrever d'office les objets séquestrés (ATF [106 III 92](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=106%20III%2092) = JT [1982 II 10](https://justice.ge.ch/apps/de…»
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Guarantor Challenges Lifting of Opposition to Payment Order Based on Promissory Notes Amidst Foreign Execution Proceedings
«…- 9/11 - condamnation pécuniaire. Par exemple, une action en constatation de droit ne suffirait pas (ATF 106 III 92 consid. 2a - JdT 1982 II 10, pp. 12-13, ATF 66 III 57 consid. 2 - JdT 1940 II 137, pp. 139-140, ATF 65 III 49 - Jd…»
4A_12/2017 (2017-09-19)
«…strés; si elles ne le font pas spontanément, le débiteur peut les inviter en tout temps à procéder au dégrèvement ( ATF 106 III 92 consid. 1; 93 III 72 consid. 1 p. 75 et les arrêts cités). Le créancier qui a fait opérer un séquestre sans poursuit…»
BGE 143 III 578
«…strés; si elles ne le font pas spontanément, le débiteur peut les inviter en tout temps à procéder au dégrèvement ( ATF 106 III 92 consid. 1; ATF 93 III 72 consid. 1 p. 75 et les arrêts cités). Le créancier qui a fait opérer un séquestre sans pour…»

Volltext

Urteilskopf

106 III 92

19. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 30. April 1980 i.S. Strauss (Rekurs)

Regeste

Arrestprosequierung (Art. 278 SchKG).

1. Ist ein Arrest dahingefallen, müssen die Betreibungsbehörden die Arrestgegenstände von Amtes wegen freigeben. Geschieht dies nicht, kann der Schuldner jederzeit verlangen, dass die Freigabe nachgeholt werde (E. 1).

2. Zur Arrestprosequierung ist nur eine Klage tauglich, die zu einem Vollstreckungstitel führt, d.h. sie muss auf die Zahlung einer Geldforderung gerichtet sein. Eine Klage, mit der die Herausgabe von Nachlassgegenständen verlangt wird, ist zur Arrestprosequierung nicht geeignet (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 92

BGE 106 III 92 S. 92

Am 21. Mai 1975 erwirkte Gert Strauss beim Bezirksgericht Zürich über mehrere Guthaben der Erbschaft der Helga Eckensberger sowie der Hans und Helga Eckensberger-Stiftung bei zwei Banken in Zürich Arrestbefehle. Nach Zustellung der Arresturkunden leitete der Gläubiger die Betreibung ein, worauf die Arrestschuldnerinnen am 24. Juni 1975 bzw. am 11. August 1975 Rechtsvorschlag erhoben. Gert Strauss teilte daraufhin dem zuständigen Betreibungsamt Zürich 1 mit, dass er die Arreste bereits durch die beim Tribunal de Grande Instance de Paris am 3. Dezember 1974 eingereichte Klage prosequiert habe.

Mit Schreiben vom 12. Februar 1979 an das Betreibungsamt Zürich 1 verlangten die Arrestschuldnerinnen, dass die Arreste

BGE 106 III 92 S. 93

im Sinne von Art. 278 SchKG als dahingefallen zu erklären seien. Das Betreibungsamt wies dieses Begehren mit Verfügung vom 27. März 1979 ab. Die Arrestschuldnerinnen erhoben daraufhin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Dieses hiess die Beschwerde am 29. Juni 1979 gut und hob die Arreste Nrn. 64/1975 und 65/1975 des Betreibungsamtes Zürich 1 auf.

Der Arrestgläubiger Strauss zog diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter, welches den Rekurs mit Beschluss vom 2. April 1980 abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte.

Gert Strauss führt Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Antrag, die Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 27. März 1979 zu bestätigen, die Arreste Nrn. 64/1975 und 65/1975 aufrechtzuerhalten und die Beschwerde der Arrestschuldnerinnen abzuweisen.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, die Rekursgegnerinnen hätten das Recht verwirkt, das Dahinfallen der Arreste Nrn. 64/1975 und 65/1975 geltend zu machen, weil sie mit der Anfechtung dieser Arreste 3 1/2 Jahre zugewartet hätten. Nachdem sie in der Arrestbetreibung Recht vorgeschlagen, dann aber die Arreste unangefochten gelassen hätten, könne ihr Verhalten nach Treu und Glauben nur so ausgelegt werden, dass sie sich mit den Arresten definitiv abgefunden und auf ihr Beschwerderecht verzichtet hätten.

Dieser Betrachtungsweise kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Rekursgegnerinnen hatten ihr Begehren, die Arreste seien als dahingefallen zu erklären, damit begründet, dass es an einer rechtsgenügenden Prosequierung der Arreste fehle. Nach Art. 278 Abs. 4 SchKG fällt ein Arrest von selbst dahin, wenn er nicht gehörig prosequiert wird. Die Betreibungsbehörden haben die Arrestgegenstände in diesem Fall von Amtes wegen freizugeben. Geschieht dies nicht, kann der Schuldner jederzeit verlangen, dass die Freigabe nachgeholt werde. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Rekursgegnerinnen durch das lange Zuwarten mit ihrem Gesuch die Befugnis verwirkt hätten,

BGE 106 III 92 S. 94

das Dahinfallen der Arreste feststellen zu lassen. Sie haben schon deswegen nicht gegen Treu und Glauben verstossen, weil das Zuwarten mit dem Freigabebegehren nur dem Schuldner selber schadet (BGE 93 III 75 mit Hinweisen). Der Gläubiger kann sich demnach nicht darauf berufen, dass in ihm durch das Verhalten des Schuldners das berechtigte Vertrauen geweckt worden sei, dieser werde die Prosequierung nicht als ungehörig bestreiten. Im übrigen ist nicht einzusehen, inwiefern der Rekurrent dadurch einen Nachteil erleiden soll, dass er sich erst nach mehrjähriger Dauer der Arreste mit der Frage auseinandersetzen muss, ob die von ihm angehobene Klage zur Prosequierung geeignet gewesen sei.

2. a) Das Schicksal des Rekurses hängt somit davon ab, ob die vom Rekurrenten vor der Arrestnahme in Frankreich in Form einer Hauptintervention angehobene Klage als Prosequierung der am 22. Mai 1975 in Zürich erwirkten Arreste gelten kann. Nicht bestritten wird, dass auch eine im Ausland angehobene Klage zur Prosequierung eines Arrestes geeignet sein kann und dass ein in Frankreich gefälltes Urteil in der Schweiz grundsätzlich vollstreckbar ist (BGE 66 III 59f. E. 2). Die im Ausland angehobene Klage muss jedoch im Falle ihrer Gutheissung die Fortsetzung einer durch Rechtsvorschlag gehemmten Betreibung ermöglichen, d.h. sie muss zu einem in der Betreibung vollstreckbaren Titel führen (BGE 65 III 51unten). Dies bedeutet, dass die Klage und das damit angestrebte Urteil eine zahlenmässig bestimmte Forderung zum Gegenstand haben müssen. Ist eine Forderung nicht auf Geldzahlung gerichtet, so ist ihre Sicherung während der Dauer eines Prozesses nur auf dem Wege vorsorglicher Massnahmen möglich. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass bis zur Erledigung einer erbrechtlichen Auseinandersetzung die zum Nachlass gehörenden Gegenstände erhalten bleiben sollen. Ein solches Ziel kann nicht mit Hilfe des Arrestes, sondern nur nach Massgabe des kantonalen Prozessrechtes durch eine vorsorgliche Massnahme zur Erhaltung des Streitgegenstandes erreicht werden (BGE 93 III 79 unten).

b) Der Gläubiger erwirkte im vorliegenden Fall die Arreste für eine Forderung von 10 Millionen Franken, wobei er als Grund der Forderung angab: "Rechte als gesetzlicher Erbe gemäss französischem Code Civil Art. 724 ff." Er bezweckte damit die Sicherstellung der verarrestierten Vermögensstücke

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bis zur Erledigung der in Frankreich hängigen erbrechtlichen Auseinandersetzung. Gegenstand dieses Prozesses bildet nun aber, wie in der Rekursschrift zugegeben wird, nicht eine Forderung des Rekurrenten gegen die Rekursgegnerinnen in der Höhe von 10 Millionen Franken, sondern die Auslieferung der Erbschaft an den Rekurrenten. Die Vorinstanz hat dieser Klage aus zutreffenden Gründen die Eignung zur Arrestprosequierung abgesprochen. Was in der Rekursschrift über das Wesen dieser Klage ausgeführt wird, kann nicht zu einer andern Betrachtungsweise führen. Massgebend ist, dass das vom Rekurrenten in Frankreich angestrebte Urteil mangels Zuerkennung einer Geldforderung in einem bestimmten Betrag gegenüber den Rekursgegnerinnen auch nach der Darstellung in der Rekursschrift keinen Vollstreckungstitel im Sinne des SchKG bilden kann, der die Fortsetzung der eingeleiteten Betreibung erlauben würde. Damit ist aber die Frage, ob die vom Rekurrenten in Frankreich angehobene Klage zur Prosequierung der in Zürich erwirkten Arreste geführt habe, zu verneinen. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.