Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 106 III 1 KI-generiert

Debtor's Appeal Timeliness: Extension for Foreign Residents

Geschäftsnummer BGE 106 III 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Debtor's Appeal Timeliness: Extension for Foreign Residents The case concerns an Egyptian resident debtor's appeal (Rekurs) to the Federal Court's Chamber of Debt Collection and Bankruptcy regarding the timeliness of his appeal to the higher cantonal supervisory authority against a decision that refused to lift an attachment. The supervisory authority had deemed the debtor's appeal untimely, arguing that filing the appeal abroad did not count as timely because the ten-day deadline was strictly based on the arrival date at the Swiss post office. The Federal Court ruled that, exceptionally for debtors residing abroad, the appeal deadlines must be extended "according to the circumstances" under Article 66 para. 5 of the Debt Collection and Bankruptcy Act (SchKG), and if the lower authorities fail to grant this extension, the supervisory authorities must consider a late appeal as timely if it was filed within the extended period that should have been granted from the outset. Since the debtor posted his appeal abroad five days before the statutory deadline expired and the delay was solely due to international postal transit, the court deemed both the preceding appeal to the cantonal level and the current appeal to the Federal Court as timely, remanding the case for a decision on the merits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 66 Abs. 5 SchKG. Dem im Ausland wohnenden Schuldner ist auch die Beschwerdefrist den Umständen gemäss zu verlängern. Eine an sich verspätete Beschwerde ist als rechtzeitig zu betrachten, wenn sie innert der Frist erhoben wurde, die dem Schuldner von Anfang an hätte eingeräumt werden müssen.

Schlagwörter

KI-generiert
Inkasso ausländische Wohnsitzperson gesetzliche Fristen verspätete Eingabe ausländischer Entscheid Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 66 Abs. 5 SchKG
Cited as the legal basis for extending the appeal deadline for a debtor residing abroad.
Art. 19 SchKG
Used to accept the appeal (Rekurs) as admissible for substantive review.
Art. 79 Abs. 1 OG
Die Eingabe genügt somit den Anforderungen von Art. 79 Abs. 1 OG, wonach die Rekursschrift einen Antrag und eine Begründung zu enthalten hat.
Art. 78 Abs. 1 OG
Sie ist zudem an die richtige Adresse gerichtet, da Rekurse an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts nach Art. 78 Abs. 1 OG bei der kantonalen Aufsichtsbehörde einzureichen sind, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat.
Art. 66 SchKG
Das Betreibungsrecht enthält nämlich eine besondere Regel zugunsten des im Ausland wohnenden Schuldners, die es dem Betreibungsbeamten erlaubt, die Fristen den Umständen gemäss zu verlängern (Art. 66 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 91 III 7
Cession in Ongoing Debt Collection Proceedings After Seizure
BGE 73 III 154
Unter die Fristen im Sinne dieser Bestimmung fällt nach der Rechtsprechung auch die Beschwerdefrist (BGE 91 III 7 oben, BGE 73 III 154 E.
BGE 91 III 6
Gewährt der Betreibungsbeamte dem im Ausland wohnenden Schuldner von sich aus keine Fristverlängerung, so kann dies im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (BGE 91 III 6, BGE 73 III 29 /30 und 154/155 E.
BGE 73 III 29
Gewährt der Betreibungsbeamte dem im Ausland wohnenden Schuldner von sich aus keine Fristverlängerung, so kann dies im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (BGE 91 III 6, BGE 73 III 29 /30 und 154/155 E.
BGE 43 III 10
3, BGE 43 III 10 ff.; FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, 2.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 19 SchKG

Used to accept the appeal (Rekurs) as admissible for substantive review.

Art. 66 Abs. 5 SchKG

Cited as the legal basis for extending the appeal deadline for a debtor residing abroad.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

A/2647/2020 (2020-12-03) · ge
Creditor Denied Deadline Reinstatement for Failure to Show Non-Faulty Impediment
«…Le délai de plainte ou de recours imparti à une partie domiciliée en Egypte doit ainsi en principe être prolongé (ATF 106 III 1 consid. 2) alors que, pour une partie domiciliée en France, une prolongation ne se justifiera que dans des circonstance…»
A/1650/2019 (2019-08-15) · ge
Debtor's Mail Scheme Voids Timely Opposition to Enforcement Order
«…cipe tenue de prolonger les délais fixés si les conditions d'application de l'art. 33 al. 2 LP sont réalisées (ATF [106 III 1](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=106%20III%201) consid. 2; Russenberger/Minet, in KUKO SchKG, 2è…»
A/5070/2017 (2018-01-25) · ge
Foreign Creditors' Extension for Challenging Statement of Claims in Swiss Bankruptcy
«…cipe tenue de prolonger les délais fixés si les conditions d'application de l'art. 33 al. 2 LP sont réalisées (ATF 106 III 1 consid. 2; arrêt du Tribunal fédéral 5A_59/2011 du 25 mars 2011 consid. 5.2; RUSSENBERGER/MINET, KUKO SchKG,…»
A/1661/2016 (2016-08-11) · ge
Creditor Challenge to Bankruptcy Office Deadline Extension Denial
«…cipe tenue de prolonger les délais fixés si les conditions d'application de l'art. 33 al. 2 LP sont réalisées (ATF [106 III 1](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=106%20III%201) consid. 2; Marc Russenberger/Karin Minet, in KUK…»
5A_825/2015 (2016-03-07)
«…n, wenn sie innert der Frist erhoben wurde, die dem Beschwerdeführer von Anfang an hätte eingeräumt werden müssen ( BGE 106 III 1 E. 2 S. 4 mit Hinweisen; Urteil 5A_882/2012 vom 23. Januar 2013 E. 3). 3.2. Im vorliegenden Fall ist die gesetzliche…»
PS130067 (2013-05-14) · zh
Enforcement of Foreign Arbitration Award Blocked by Lack of Swiss Connection
«…7. Juni 2005 (BGG); sie beträgt zehn Tage (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Anders als vor der Einführung des BGG (vgl. BGE 106 III 1 E. 2, S. 4) und anders als vor den kantonalen Aufsichtsbehörden (Art. 33 Abs. 2 SchKG; vgl. dazu BSK SchKG I-Nordmann,…»
PS120238 (2013-01-24) · zh
Swiss Court Affirms "Internal Connection" Requirement for Seizing Foreign State Assets
«…7. Juni 2005 (BGG); sie beträgt zehn Tage (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Anders als vor der Einführung des BGG (vgl. BGE 106 III 1 E. 2, S. 4) und anders als vor den kantonalen Aufsichtsbehörden (Art. 33 Abs. 2 SchKG; vgl. dazu BSK SchKG I-Nordmann,…»
5A_882/2012 (2013-01-23)
«…iele Tage zu erstrecken, als es der normalen Beförderungsdauer vom entsprechenden Staat in die Schweiz entspricht ( BGE 106 III 1 E. 2 S. 4; 136 III 575 E. 4.1 S. 576). 3.3 Die obere Aufsichtsbehörde hat keine tatsächliche Feststellung getroffen…»
5A_206/2011 (2011-05-18)
«…Art. 33 Abs. 2 SchKG zu verlängern (GILLIÉRON, a.a.O.). Dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht ausgeübt habe (vgl. BGE 106 III 1 E. 2 S. 5; 111 III 5 E. 3a), um von sich aus eine Fristverlängerung zu prüfen, kritisiert der Beschwerdeführer nicht…»
5A_59/2011 (2011-03-25)
«…rrespondant à la durée normale d'acheminement d'un envoi postal de l'étranger à la Suisse ( ATF 111 III 5 consid. 3a; 106 III 1 consid. 2; Erard, op. cit., n. 9 ad art. 33 LP ). Selon la jurisprudence, une prolongation de délai doit être accordé…»
7B.44/2005 (2005-04-26)
«…iele Tage zu erstrecken, als es der normalen Beförderungsdauer vom entsprechenden Staat in die Schweiz entspricht ( BGE 106 III 1 E. 2 S. 4; Urteil 7B.188/2002 vom 9. Dezember 2002, E. 2.2). Es fragt sich, ob die (unaufgeforderte) Berücksichtigung…»
7B.122/2003 (2003-06-26)
«…rto di invii postali dal paese di residenza del debitore verso la Svizzera ed estendere il termine in tale misura ( DTF 106 III 1 consid. 2 pag. 4). Giova infine osservare che l'Ufficiale può pure concedere una proroga in modo tacito, considerando…»
7B.188/2002 (2002-12-09)
«…iele Tage zu erstrecken, als es der normalen Beförderungsdauer vom entsprechenden Staat in die Schweiz entspricht ( BGE 106 III 1 E. 2 S. 4). Der angefochtene Entscheid wurde der in der Schweiz zum Empfang berechtigten Person am 3. September 2002 a…»
7B.198/2001 (2001-08-24)
«…der eine Frist verlängert werden ( Art. 33 Abs. 2 SchKG ); diese Möglichkeit besteht auch für die Beschwerdefrist ( BGE 106 III 1 E. 2 S. 4, m.H.; Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 10 zu Art. 33 SchKG ). Die Gewährung der Fristverlängerung hängt…»
PS120238 · zh
Enforcement of Foreign State Debt Arrest: Insufficient Domestic Nexus
«…7. Juni 2005 (BGG); sie beträgt zehn Tage (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Anders als vor der Einführung des BGG (vgl. BGE 106 III 1 E. 2, S. 4) und anders als vor den kantonalen Aufsichtsbehörden (Art. 33 Abs. 2 SchKG; vgl. dazu BSK SchKG I-Nordmann,…»

Volltext

Urteilskopf

106 III 1

1. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 7. März 1980 i.S. J. (Rekurs)

Regeste

Art. 66 Abs. 5 SchKG.

Dem im Ausland wohnenden Schuldner ist auch die Beschwerdefrist den Umständen gemäss zu verlängern. Eine an sich verspätete Beschwerde ist als rechtzeitig zu betrachten, wenn sie innert der Frist erhoben wurde, die dem Schuldner von Anfang an hätte eingeräumt werden müssen.

Sachverhalt ab Seite 1

BGE 106 III 1 S. 1

A.- Durch Arrestbefehl der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Oktober 1978 liess Gertrud J. den Anspruch des in Ägypten wohnenden Rudolf J. aus dem mit der Winterthur-Lebensversicherungsgesellschaft abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag mit Arrest belegen. Nachdem das zur Prosequierung des Arrestes gestellte Rechtsöffungsbegehren abgewiesen worden war, ersuchte der Schuldner um Aufhebung des Arrestes. Das Betreibungsamt Winterthur I wies dieses Gesuch am 14. Juli 1979 ab mit der Begründung, die Gläubigerin habe nach Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs innert Frist beim Bezirksgerichtspräsidium Baden Klage eingeleitet. Es erstreckte dem Schuldner die Frist für eine allfällige Beschwerde auf 20 Tage.

BGE 106 III 1 S. 2

B.- Mit Beschluss vom 6. August 1979 wies das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde des Schuldners gegen die Verfügung des Betreibungsamtes ab. Der Beschluss wurde dem Schuldner am 4. Oktober 1979 in Alexandria (Ägypten) ausgehändigt. Offenbar am 11. Oktober 1979 gab dieser in Alexandria eine an das Obergericht des Kantons Zürich adressierte, vom 9. Oktober 1979 datierte Rekursschrift zur Post, die jedoch erst am 17. Oktober 1979 von der schweizerischen Post in Empfang genommen wurde und am 19. Oktober 1979 beim Obergericht eintraf. Mit Beschluss vom 5. Dezember 1979 trat das Obergericht auf den Rekurs nicht ein mit der Begründung, die 10-tägige Rekursfrist sei im Zeitpunkt des Eingangs der Rekurseingabe bei der schweizerischen Post bereits abgelaufen gewesen; die Postaufgabe im Ausland genüge zur Fristwahrung nicht.

C.- Dieser Beschluss wurde vom Schuldner am 3. Januar 1980 in Empfang genommen. Mit Schreiben vom 10. Januar 1980, das am 12. Januar 1980 in Alexandria zur Post gegeben wurde und am 17. Januar 1980 beim Obergericht einging, ersuchte dieser das Obergericht, seinen Rekurs gegen den Entscheid des Bezirksgerichts materiell zu behandeln. Er machte geltend, entgegen der Ansicht des Obergerichts sei für die Fristwahrung die Postaufgabe massgebend, da der Absender im internationalen Postverkehr keinen Einfluss auf den Eingang der Sendung am Bestimmungsort habe. Am Schluss des Schreibens fügte er folgendes bei: "Punkt 3 Ihres Beschlusses (gemeint ist die Rechtsmittelbelehrung für den Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts) fällt daher weg. Die Frist von 10 Tagen ist wiederum gewahrt." Mit Schreiben vom 17. Januar 1980 teilte das Obergericht dem Schuldner mit, es könne dem Gesuch nicht entsprechen, da es ihm verwehrt sei, einen einmal gefällten Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Es sehe davon ab, das Schreiben als Rekurs an das Bundesgericht weiterzuleiten, da er, der Schuldner, dies durch seine Bemerkung, Punkt 3 des Beschlusses falle weg, ausdrücklich ausgeschlossen habe. Hierauf richtete der Schuldner am 26. Januar 1980 ein weiteres Schreiben an das Obergericht, in welchem er an seinem Gesuch um Behandlung des Rekurses festhielt. Nun entschloss sich das Obergericht, die beiden Eingaben vom 10. und 26. Januar 1980 zur

BGE 106 III 1 S. 3

allfälligen Behandlung als Rekurs im Sinne von Art. 19 SchKG dem Bundesgericht zu übermitteln.

D.- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gab dem Betreibungsamt und der Gläubigerin Gelegenheit, sich zu den beiden Eingaben zu äussern. Die Gläubigerin machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und beantragte die Abweisung des Rekurses, sofern die Eingabe vom 10. Januar 1980 als rechtzeitig gelten könne.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. In seiner Eingabe vom 10. Januar 1980 beantragt der Rekurrent, das Obergericht habe seinen Rekurs gegen den Entscheid des Bezirksgerichts materiell zu behandeln, und er begründet diesen Antrag damit, dass es für die Wahrung der Rekursfrist entgegen der Ansicht des Obergerichts nicht auf den Eingang der Sendung bei der schweizerischen Post, sondern auf die Postaufgabe ankomme. Die Eingabe genügt somit den Anforderungen von Art. 79 Abs. 1 OG, wonach die Rekursschrift einen Antrag und eine Begründung zu enthalten hat. Sie ist zudem an die richtige Adresse gerichtet, da Rekurse an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts nach Art. 78 Abs. 1 OG bei der kantonalen Aufsichtsbehörde einzureichen sind, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat. Hingegen stellt sich die Frage, ob der Rekurrent überhaupt den Willen hatte, zu rekurrieren, schreibt er doch ausdrücklich, Punkt 3 des Beschlusses "falle weg", was zu besagen scheint, er mache von der Möglichkeit eines Rekurses ans Bundesgericht, auf die er in der betreffenden Ziffer des Urteilsdispositivs hingewiesen worden war, keinen Gebrauch. Bei dieser Formulierung kann der Rekurrent indessen nicht behaftet werden. Sie beruht offensichtlich auf einem Irrtum, indem der Rekurrent davon ausging, ein Rekurs ans Bundesgericht komme nur und erst in Frage, wenn das Obergericht in der Sache selbst entschieden habe. Wäre er sich im klaren gewesen, dass der Rekurs ans Bundesgericht das einzige wirklich zutreffende Rechtsmittel ist, hätte er seine Eingabe mit Sicherheit in diesem Sinne verstanden wissen wollen. Dieser Irrtum kann dem Rekurrenten nicht schaden. Die Eingabe vom 10. Januar 1980 ist daher als Rekurs im Sinne von Art. 19 SchKG entgegenzunehmen, dessen Formerfordernisse sie nach dem Gesagten erfüllt.

BGE 106 III 1 S. 4

2. Der Rekurrent erhielt den angefochtenen Entscheid am 3. Januar 1980 und gab den Rekurs am 12. Januar 1980 in Alexandria zur Post. Wann der Rekurs von der schweizerischen Post in Empfang genommen wurde, ist nicht bekannt. Dieser Zeitpunkt ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, für die Frage der Fristwahrung an sich massgebend. Wie es sich damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben. Das Betreibungsrecht enthält nämlich eine besondere Regel zugunsten des im Ausland wohnenden Schuldners, die es dem Betreibungsbeamten erlaubt, die Fristen den Umständen gemäss zu verlängern (Art. 66 Abs. 5 SchKG). Unter die Fristen im Sinne dieser Bestimmung fällt nach der Rechtsprechung auch die Beschwerdefrist (BGE 91 III 7 oben, BGE 73 III 154 E. 3). Gewährt der Betreibungsbeamte dem im Ausland wohnenden Schuldner von sich aus keine Fristverlängerung, so kann dies im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (BGE 91 III 6, BGE 73 III 29 /30 und 154/155 E. 3, BGE 43 III 10 ff.; FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., Bd. I, S. 110; JAEGER, N. 21 zu Art. 66 SchKG). Handelt es sich um eine Beschwerdefrist, so haben die Aufsichtsbehörden dementsprechend eine an sich verspätete Beschwerde als rechtzeitig zu betrachten, sofern sie innert der Frist erhoben wurde, die dem Schuldner von Anfang an hätte eingeräumt werden müssen.

Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt dem in Ägypten wohnenden Rekurrenten die Frist für die Beschwerdeführung an die untere Aufsichtsbehörde auf 20 Tage erstreckt. Für den Rekurs ans Bundesgericht hat die Vorinstanz dagegen keine entsprechende Fristverlängerung gewährt. Auf eine solche hat der Rekurrent jedoch Anspruch, wenn nicht sein Rekursrecht illusorisch gemacht werden will. Dabei hätte ihm die Rekursfrist um mindestens so viele Tage erstreckt werden müssen, als es der normalen Beförderungsdauer einer Postsendung von Ägypten in die Schweiz entspricht. Da der Rekurrent seinen Rekurs gegen den ihm am 3. Januar 1980 zugestellten Entscheid der Vorinstanz schon am 12. Januar 1980, also vor Ablauf der gesetzlichen Rekursfrist, in Alexandria zur Post gegeben hat, so dass die Verspätung einzig auf die Postverhältnisse zurückzuführen ist, hat die Rekursfrist als eingehalten zu gelten. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.

3. Die Überlegungen, die dazu führen, den Rekurs ans Bundesgericht als rechtzeitig zu betrachten, gelten auch für den

BGE 106 III 1 S. 5

Rekurs von der unteren an die obere kantonale Aufsichtsbehörde. Die Rekursschrift wurde offenbar am 11. Oktober 1979, somit 5 Tage vor Ablauf der gesetzlichen Frist, in Alexandria zur Post gegeben. Sie traf nur wegen der Verzögerungen im internationalen Postverkehr erst am 19. Oktober 1979 bei der Vorinstanz ein. Hätte die untere Aufsichtsbehörde, wie es schon das Betreibungsamt getan hatte, dem Rekurrenten eine angemessene Fristverlängerung gewährt, wozu sie unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen wäre, wäre der Rekurs rechtzeitig gewesen. Bei dieser Sachlage hätte die Vorinstanz die zu Unrecht nicht verlängerte Rekursfrist als eingehalten betrachten müssen. Der Rekurs ist daher gutzuheissen und die Sache zu materieller Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.