Art. 55 Abs. 1 lit. d, 156 Abs. 6 und 159 Abs. 5 OG. Missbrauch der Versehensrüge durch die obsiegende Partei; Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSwiss Federal Supreme Court Cost Allocation for Procedural Abuse In a successful appeal where the plaintiff's claim was dismissed, the Swiss Federal Supreme Court determined the allocation of costs based on the defendant's improper use of procedural remedies. The defendant's appeal submission contained numerous complaints inappropriately attacking the lower court's assessment of evidence, which constituted an abuse of the "error critique" provision (Versehensrüge, Art. 55 para. 1 lit. d OG). Consequently, while the appeal was ultimately granted and the claim dismissed, the court substantially reduced the defendant's legal costs indemnity and imposed one-third of the court costs upon the defendant (Art. 156 para. 6 and Art. 159 para. 5 OG) as a penalty for the procedural abuse, even though they were the prevailing party.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 55 Abs. 1 lit. d, 156 Abs. 6 und 159 Abs. 5 OG. Missbrauch der Versehensrüge durch die obsiegende Partei; Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Urteilskopf
106 II 255
51. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1980 i.S. Versicherungsgesellschaft X. gegen A. und B. (Berufung)
Regeste
Art. 55 Abs. 1 lit. d, 156 Abs. 6 und 159 Abs. 5 OG. Missbrauch der Versehensrüge durch die obsiegende Partei; Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen ab Seite 255
BGE 106 II 255 S. 255
Erwägung:
2. Ausführungen darüber, dass die Berufungsschrift der Beklagten zahlreiche Rügen enthält, die sich in unzulässiger Kritik an der Beweiswürdigung des Obergerichts erschöpfen, dass die Berufung an sich aber begründet und die Klage daher abzuweisen ist.
3. (Idem)
4. Beim Entscheid über die Gerichtskosten und bei der Bemessung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Begründung der Berufung sich fast zur Hälfte gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung richtet, welche der Vertreter der Beklagten unter Missbrauch der Versehensrüge (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG) anzufechten suchte (Art. 156 Abs. 6 und Art. 159 Abs. 5 OG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 1979 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
BGE 106 II 255 S. 256
2. Die bundesgerichtlichen Kosten werden zu 2/3 den Klägern und zu 1/3 der Beklagten auferlegt.
3. Die Kläger haben der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. ... zu bezahlen.