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BGE 106 II 255 KI-generiert

Art. 55 Abs. 1 lit. d, 156 Abs. 6 und 159 Abs. 5 OG. Missbrauch der Versehensrüge durch die obsiegende Partei; Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Geschäftsnummer BGE 106 II 255
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss Federal Supreme Court Cost Allocation for Procedural Abuse In a successful appeal where the plaintiff's claim was dismissed, the Swiss Federal Supreme Court determined the allocation of costs based on the defendant's improper use of procedural remedies. The defendant's appeal submission contained numerous complaints inappropriately attacking the lower court's assessment of evidence, which constituted an abuse of the "error critique" provision (Versehensrüge, Art. 55 para. 1 lit. d OG). Consequently, while the appeal was ultimately granted and the claim dismissed, the court substantially reduced the defendant's legal costs indemnity and imposed one-third of the court costs upon the defendant (Art. 156 para. 6 and Art. 159 para. 5 OG) as a penalty for the procedural abuse, even though they were the prevailing party.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 55 Abs. 1 lit. d, 156 Abs. 6 und 159 Abs. 5 OG. Missbrauch der Versehensrüge durch die obsiegende Partei; Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Entschädigung für Nutzung Beweiswürdigung Drittansprache Schadenberechnung Entschädigung für Justizirrtümer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 55 Abs. 1 lit. d OG
Art. 55 Abs. 1 lit. d, 156 Abs. 6 und 159 Abs. 5 OG. Missbrauch der Versehensrüge durch die obsiegende Partei; Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Art. 159 Abs. 5 OG
6 und Art. 159 Abs. 5 OG).
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Volltext

Urteilskopf

106 II 255

51. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1980 i.S. Versicherungsgesellschaft X. gegen A. und B. (Berufung)

Regeste

Art. 55 Abs. 1 lit. d, 156 Abs. 6 und 159 Abs. 5 OG. Missbrauch der Versehensrüge durch die obsiegende Partei; Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen ab Seite 255

BGE 106 II 255 S. 255

Erwägung:

2. Ausführungen darüber, dass die Berufungsschrift der Beklagten zahlreiche Rügen enthält, die sich in unzulässiger Kritik an der Beweiswürdigung des Obergerichts erschöpfen, dass die Berufung an sich aber begründet und die Klage daher abzuweisen ist.

3. (Idem)

4. Beim Entscheid über die Gerichtskosten und bei der Bemessung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Begründung der Berufung sich fast zur Hälfte gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung richtet, welche der Vertreter der Beklagten unter Missbrauch der Versehensrüge (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG) anzufechten suchte (Art. 156 Abs. 6 und Art. 159 Abs. 5 OG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 1979 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

BGE 106 II 255 S. 256

2. Die bundesgerichtlichen Kosten werden zu 2/3 den Klägern und zu 1/3 der Beklagten auferlegt.

3. Die Kläger haben der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. ... zu bezahlen.