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BGE 106 II 221 KI-generiert

Calculation of Buyer's Derived Benefit Upon Contract Rescission Including Notional Interest

Geschäftsnummer BGE 106 II 221
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Calculation of Buyer's Derived Benefit Upon Contract Rescission Including Notional Interest The case concerns the calculation of the benefit derived by the buyer upon rescission of a sales contract (Wandelung) under Article 208 OR, specifically whether a notional interest (kalkulatorischer Zins) should be included when determining the buyer's accrued benefit. The lower court considered 6% notional interest on the benefit the buyer derived from using the defective item, a provision the buyer contested as lacking statutory basis in Art. 208 OR, which only explicitly mentions interest payable on the returned purchase price. The court reasoned that fairness necessitates including such a notional interest when the settlement for rescission occurs only after the buyer has used the item and derived a benefit, even though the law does not explicitly detail the calculation of benefit. Excluding interest would result in the buyer's unjust enrichment, as the usage fees (e.g., transport costs) paid by the buyer's clients already included an interest component for the capital invested in the item. Therefore, the court upheld the inclusion of a notional interest in the calculation of the buyer's derived benefit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Berechnung des vom Käufer bezogenen Nutzens bei der Wandelung (Art. 208 OR). Die Billigkeit erfordert den Zuspruch eines kalkulatorischen Zinses, sobald die Abrechnung über die Wandelung erst nach Benützung der Sache und Entstehung eines Nutzens erfolgt.

Schlagwörter

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Leistungsberechnung ungerechtfertigte Bereicherung Kauf Kaufpreis Abzug auf Eigenfinanzierung Kapitalkosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 208 OR

The provision concerning restitution upon contract cancellation (Wandelung) is repeatedly referenced as the legal basis for the calculation of the benefit retained by the buyer.

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Volltext

Urteilskopf

106 II 221

43. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Juli 1980 i.S. A. gegen Aktiengesellschaft X. (Berufung)

Regeste

Berechnung des vom Käufer bezogenen Nutzens bei der Wandelung (Art. 208 OR).

Die Billigkeit erfordert den Zuspruch eines kalkulatorischen Zinses, sobald die Abrechnung über die Wandelung erst nach Benützung der Sache und Entstehung eines Nutzens erfolgt.

Erwägungen ab Seite 221

BGE 106 II 221 S. 221

Aus den Erwägungen:

1. c) Der Experte hat auf dem vom Kläger gezogenen Nutzen einen kalkulatorischen Zins von 5, die Vorinstanz von 6% berücksichtigt. Der Kläger macht geltend, damit sei der Beklagten ein Kapitalertrag zugesprochen worden, der in Art. 208 OR keine Stütze finde.

Der Kaufpreis infolge Wandelung ist dem Käufer gemäss Art. 208 OR mit Zins zurückzuerstatten. Dass der Zins nur bei

BGE 106 II 221 S. 222

der Rückerstattung des Kaufpreises erwähnt wird, schliesst nicht aus, bei der Berechnung des vom Käufer bezogenen Nutzens einen kalkulatorischen Zins einzubeziehen. Wie der Nutzen zu berechnen ist, sagt die gesetzliche Bestimmung nicht. Daraus darf nicht abgeleitet werden, eine Verzinsung des Kapitalbetrages, der dem Gebrauch der Sache entspricht, sei ausgeschlossen. Vielmehr erfordert die Billigkeit den Zuspruch eines solchen Zinses, sobald die Abrechnung über die Wandelung erst nach Benützung der Sache und Entstehung eines Nutzens erfolgt. Vom Begriff des Nutzens her erscheint die Berücksichtigung eines Zinses geradezu als selbstverständlich. Mit Recht macht die Beklagte geltend, die von den Auftraggebern des Klägers bezahlten Transportkosten hätten nicht nur Gewinn, Amortisation und Betriebsaufwendungen enthalten, sondern auch einen Zins für das im Fahrzeug investierte Kapital, so dass der Kläger ohne Berücksichtigung dieses Zinses bei der Berechnung des Nutzens bereichert wäre.