Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 106 II 197 KI-generiert

A. GmbH v. B. GmbH: Validity of German Reservation of Title in Swiss Execution Proceedings

Geschäftsnummer BGE 106 II 197
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A. GmbH v. B. GmbH: Validity of German Reservation of Title in Swiss Execution Proceedings A German company (A. GmbH) initiated a third-party claim to prevent the sale of three motor vehicles seized in Switzerland during execution proceedings against another German company (B. GmbH), arguing that the vehicles were delivered under a reservation of title agreement valid under German law. The Swiss Federal Supreme Court rejected A. GmbH's claim, confirming that despite the reservation of title being validly agreed upon informally under German law, its validity in Switzerland required registration in the reservation of title register according to Art. 715 SCC, even if the buyer lacked a Swiss domicile and registration was impossible, because the registration requirement is considered a matter of *ordre public* in Swiss law necessary for the protection of third parties.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 715 Abs. 1 ZGB. Der in einem Land nach dessen Recht formfrei gültig vereinbarte Eigentumsvorbehalt hat in der Schweiz, wo der Registereintrag gemäss Art. 715 ZGB Gültigkeitsvoraussetzung ist, ohne diesen Registereintrag keinen Bestand. Ordre-public-Charakter des Eintrags im Eigentumsvorbehaltsregister.

Schlagwörter

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Widerspruchsklage Eintragung ins Handelsregister Gültigkeitserfordernis Forderungsanmeldung Käufer Wohnsitz einer Partei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 93 III 100
Es hat die Frage unter Hinweis auf die einschlägige schweizerische und deutsche Literatur sowie auf BGE 93 III 100 verneint.
BGE 42 III 174
Im zitierten Entscheid hat das Bundesgericht in Anlehnung an BGE 42 III 174 ausgeführt, der in Art.
BGE 93 III 101
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision was applied to order the appellant to pay the costs due to the dismissal of the appeal.

Art. 68 LTF

This provision regarding costs was applied because the appeal was dismissed.

Art. 715 Abs. 1 ZGB

The article establishes the mandatory registration requirement for proprietary rights retention, which the Tribunal confirmed as overriding foreign law based on public order.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

15.2016.26 (2016-04-20) · ti
Seller's Right to Reclaim Goods vs. Bankruptcy Proceedings
«…CC e 102 cpv. 3 LDIP), in particolare ai suoi creditori nella procedura di fallimento (DTF 93 III 100 segg. consid. 2, 106 II 197 segg.). La decisione impugnata resiste quindi alla critica, ciò che comporta la reiezione del ricorso, mentre la domand…»
Plainte.2014.9 (2014-04-14) · vd
Appeal Regarding Reservation of Title Registration Based on Disputed Signature and Vague Goods Location
«…que s'il a été inscrit dans le registre des pactes de réserve de propriété (art. 715 al.1 CC; ATF 110 II 153, 155; ATF 106 II 197, 199). L'inscription a un effet constitutif, en ce sens que, avant celle-ci, le pacte ne produit aucun effet réel, ni e…»
5C.200/2004 (2005-06-02)
«…er hier nicht in ein öffentliches Register eingetragen wird. Dem Eintragungszwang kommt Ordre-public-Charakter zu ( BGE 106 II 197 E. 4 S. 199 f.). Der Grund hierfür liegt in der Erkennbarkeit der dinglichen Rechte für Dritte und hat Vorrang gegenüb…»
BGE 131 III 595
«…fentliches Register eingetragen BGE 131 III 595 S. 599 wird. Dem Eintragungszwang kommt Ordre-public-Charakter zu ( BGE 106 II 197 E. 4 S. 199 f.). Der Grund hierfür liegt in der Erkennbarkeit der dinglichen Rechte für Dritte und hat Vorrang gegenüb…»
15.2016.26 · ti
Seller's Attempted Restitution of Bottling Machine Post-Bankruptcy Rejected Due to Failure to Comply with Swiss Property Registration Requirements
«…CC e 102 cpv. 3 LDIP), in particolare ai suoi creditori nella procedura di fallimento (DTF 93 III 100 segg. consid. 2, 106 II 197 segg.). La decisione impugnata resiste quindi alla critica, ciò che comporta la reiezione del ricorso, mentre la domand…»

Volltext

Urteilskopf

106 II 197

39. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. August 1980 i.S. A. GmbH gegen R. (Berufung)

Regeste

Art. 715 Abs. 1 ZGB.

Der in einem Land nach dessen Recht formfrei gültig vereinbarte Eigentumsvorbehalt hat in der Schweiz, wo der Registereintrag gemäss Art. 715 ZGB Gültigkeitsvoraussetzung ist, ohne diesen Registereintrag keinen Bestand. Ordre-public-Charakter des Eintrags im Eigentumsvorbehaltsregister.

Sachverhalt ab Seite 197

BGE 106 II 197 S. 197

A.- In der Arrestbetreibung, die R. gegen die in der Bundesrepublik Deutschland domizilierte B. GmbH eingeleitet hatte, pfändete das Betreibungsamt Kloten drei zuvor mit Arrest belegte Automobile im Schätzungswert von Fr. 15'000.--, an welchen die A. GmbH das Eigentum beanspruchte. Die A. GmbH begründete ihre Eigentumsansprache damit, dass sie die drei gepfändeten Fahrzeuge zusammen mit anderen Automobilen aufgrund einer Vereinbarung unter Eigentumsvorbehalt an die B. GmbH geliefert habe.

B.- Gegen das die Widerspruchsklage der A. GmbH gutheissende Urteil des Einzelrichters im beschleunigten Verfahren des Bezirks Bülach reichte R. Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Das Obergericht hiess die Berufung am 7. März 1980 gut und wies die Widerspruchsklage ab. Es anerkannte in der Begründung seines Entscheides, dass die Vertragsparteien einen nach deutschem Recht gültigen Eigentumsvorbehalt vereinbart hätten. Doch sei dieser Eigentumsvorbehalt mit der Verbringung der Wagen in die Schweiz dahingefallen; denn nach schweizerischem Recht habe ein Eigentumsvorbehalt nur Bestand, wenn er im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen sei.

BGE 106 II 197 S. 198

C.- Die A. GmbH führt beim Bundesgericht Berufung mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, die Widerklage sei gutzuheissen und die gepfändeten Fahrzeuge bzw. eine an deren Stelle geleistete Bankgarantie seien aus der Pfändung zu entlassen. Das Bundesgericht weist die Berufung ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Durch das Bundesgericht zu beurteilen bleibt die Frage, ob der nach deutschem Recht gültig vereinbarte Eigentumsvorbehalt vor dem schweizerischen internationalen Privatrecht Bestand haben kann. Das ist eine vom Bundesgericht zu überprüfende Frage des Bundesrechts.

Das Obergericht hat entschieden, dass nach den Regeln des schweizerischen internationalen Privatrechts die Frage, ob für die nach der Schweiz verbrachten Automobile der Eigentumsvorbehalt gültig begründet worden sei, nach Massgabe des schweizerischen materiellen Rechts zu beurteilen sei. Es hat die Frage unter Hinweis auf die einschlägige schweizerische und deutsche Literatur sowie auf BGE 93 III 100 verneint.

Im zitierten Entscheid hat das Bundesgericht in Anlehnung an BGE 42 III 174 ausgeführt, der in Art. 715 ZGB vorgeschriebene Registereintrag stelle eine um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellte unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung eines Eigentumsvorbehalts in der Schweiz dar. Ein in Deutschland durch formlose Abrede gültig begründeter Eigentumsvorbehalt an Sachen, die in die Schweiz verbracht würden und deren Erwerber hier wohne, könne daher in der Schweiz nur dann und erst dann anerkannt werden, wenn er gemäss Art. 715 ZGB am Wohnsitz des Erwerbers in das dafür bestimmte Register eingetragen werde. Das Urteil betraf einen Fall, in welchem der Erwerber Wohnsitz in der Schweiz hatte, so dass es ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Eigentumsvorbehalt hier im Register eintragen zu lassen. Daraus schliesst die Klägerin, wo ein Wohnsitz des Erwerbers in der Schweiz fehle und mithin der Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister nicht möglich sei, müsse ein in Deutschland gültig vereinbarter Eigentumsvorbehalt von der schweizerischen Rechtsordnung auch für die Zeit anerkannt werden, während welcher sich die Sache vorübergehend in der Schweiz befinde.

BGE 106 II 197 S. 199

Indessen stehen die schweizerische und die deutsche Lehre und Rechtsprechung auf dem Standpunkt, der in einem Land nach dessen Recht formfrei gültig vereinbarte Eigentumsvorbehalt könne in einem Land, in welchem ein Registereintrag Gültigkeitsvoraussetzung sei, ohne diesen Registereintrag keinen Bestand haben (BGE 93 III 101 mit Hinweisen; HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL, N. 82 zu Art. 715/716 ZGB; LEEMANN, N. 80 zu Art. 715 ZGB; OFTINGER, Zürcher Kommentar, Fahrnispfandrecht, N. 103 des systematischen Teils; SCHNITZER, Handbuch des internationalen Privatrechts, 4. Auflage, Band II, S. 576; VISCHER, Internationales Vertragsrecht, S. 180; SOVILLA, Eigentumsübergang an beweglichen körperlichen Gegenständen bei internationalen Käufen, S. 77). Das ist die zwingende Schlussfolgerung daraus, dass der Registereintrag in der Schweiz als Bestandteil der öffentlichen Ordnung betrachtet wird, die der Anerkennung von gegenteiligem ausländischem Recht entgegensteht. Das vorinstanzliche Urteil steht daher in dieser Hinsicht mit dem Bundesrecht in Einklang.

4. Was in der Berufung gegen diese Betrachtungsweise vorgebracht wird, vermag nicht durchzudringen:

a) Ist ein Registereintrag in der Schweiz wegen fehlenden Wohnsitzes des Erwerbers in der Schweiz nicht möglich, so folgt daraus keineswegs zwingend, dass der nach ausländischem Recht gültig vereinbarte Eigentumsvorbehalt in der Schweiz anerkannt werden müsse. Vielmehr hat der Ordre-public-Charakter des Eintragungszwanges zur Folge, dass ohne Eintrag dem ausländischen Eigentumsvorbehalt in der Schweiz die Anerkennung versagt werden muss.

b) Dem in der Berufungsschrift angestellten Vergleich mit dem ehelichen Güterrecht kann nicht gefolgt werden. Zwar ist auch das Güterrechtsregister eine Publizitätseinrichtung, die um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellt worden ist. Dort beruht jedoch die Anerkennung eines nach ausländischem Recht gültig geschlossenen Ehevertrags in der Schweiz auf ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (Art. 31 NAG und Art. 39 Abs. 1 Verordnung betreffend das Güterrechtsregister). Ausserdem lassen sich diese Fälle, insbesondere was die Häufigkeit ihres Vorkommens im täglichen Leben betrifft, nicht mit dem Eigentumsvorbehalt vergleichen.

c) Wohl kann der im Ausland formfrei gültig vereinbarte

BGE 106 II 197 S. 200

Eigentumsvorbehalt in der Schweiz unter den Vertragsparteien insofern obligatorische Wirkung entfalten, als er das einseitige Rücktrittsrecht des Verkäufers miteinschliesst. Die dingliche Wirkung gegenüber Dritten muss ihm aber ohne Registereintrag versagt bleiben.

d) Ob an einer Sache, die von der Schweiz aus an einen ausländischen Erwerber ins Ausland geliefert werden soll, ohne Registereintrag ein auch in der Schweiz gültiger Eigentumsvorbehalt begründet werden könne (in diesem Sinne HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL, N. 82 a.E. zu Art. 715/716 ZGB), ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.

e) Es ist der Klägerin zuzugeben, dass aus dieser Rechtslage für einen deutschen Vertragspartner, der eine Sache unter Eigentumsvorbehalt veräussert hat, Unzukömmlichkeiten entstehen können. Seinem Interesse an der Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts steht indessen in der Schweiz das Interesse Dritter entgegen, sich durch Einsicht in das Eigentumsvorbehaltsregister über Bestehen oder Nichtbestehen eines Eigentumsvorbehalts Gewissheit zu verschaffen. Wird dieser Publizitätsvorschrift, wie es Lehre und Rechtsprechung Deutschlands und der Schweiz tun, Ordre-public-Charakter zuerkannt, so kommt ihr der Vorrang zu, und das ausländische Recht hat ihr gegenüber zurückzutreten.