Welfare Fund Liquidation: Set-off Against Beneficiary's Vested Benefits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWelfare Fund Liquidation: Set-off Against Beneficiary's Vested Benefits In the liquidation of a staff welfare fund, the foundation decided to exclude two beneficiaries (G. and S.) from the distribution plan, arguing that claims for liability against S., a former board member, could be offset against his vested benefits. The court addressed the question of whether a staff welfare institution could offset its counterclaims, specifically liability claims against a former board member, against the beneficiary's accrued benefits, even though the law generally restricts the assignment and pledging of pension benefits. The court upheld the decision to allow set-off, reasoning that unlike wages, Swiss law (Art. 331c para. 2 CO) explicitly prohibited only the assignment and pledging of welfare benefits, not set-off, and since even wages may be set off against claims for intentionally caused damage, greater protection against set-off should not be afforded to a board member facing liability claims for mismanagement, especially in a winding-up scenario requiring a cash payout.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Personalfürsorgestiftungen. Verrechenbarkeit von Verantwortlichkeitsansprüchen der Stiftung gegen ein Mitglied des Stiftungsrats mit dessen Ansprüchen als Destinatär.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited for contrast when explaining that the legislator only excluded assignment and pledging, not offsetting, for pension fund benefits.
Cited as the legal provision where the legislator explicitly excluded assignment and pledging for pension fund benefits, but not offsetting.
Cited to distinguish the case according to the basis of the claim for a lump-sum payment.
Cited to distinguish the case according to the basis of the claim for future pension benefits.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)
Volltext
Urteilskopf
106 II 155
29. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Juli 1980 i.S. G. und S. gegen Personalfürsorgestiftung der T. AG, Bezirksrat Zürich und Regierungsrat des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste
Personalfürsorgestiftungen.
Verrechenbarkeit von Verantwortlichkeitsansprüchen der Stiftung gegen ein Mitglied des Stiftungsrats mit dessen Ansprüchen als Destinatär.
Sachverhalt ab Seite 156
BGE 106 II 155 S. 156
Im Rahmen der Liquidation der Personalfürsorgestiftung der T. AG erstellte der Stiftungsrat am 6. August 1979 einen Plan für die Verteilung des Stiftungsvermögens an die Destinatäre, der vom Bezirksrat Zürich am 6. September 1979 genehmigt wurde. Dieser Plan schloss G. und S. von der Verteilung aus. Mit Entscheid vom 6. Februar 1980 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich einen Rekurs dieser beiden Destinatäre ab. Es hielt die Stiftung für berechtigt, ihre Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber S. als ehemaligem Mitglied des Stiftungsrats mit dessen Destinatärsansprüchen zu verrechnen.
Das Bundesgericht weist die von G. und S. gegen den Entscheid des Regierungsrats erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
6. Bezüglich des Beschwerdeführers 2, dessen Destinatäreigenschaft unbestritten ist, stellt sich zunächst die grundsätzliche Frage, ob eine Personalfürsorgeeinrichtung die Forderungen ihrer Destinatäre mit ihren Gegenforderungen verrechnen dürfe. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement führte in seiner Vernehmlassung aus, diese Frage sei umstritten; sie werde von RIEMER (Die Verrechnungseinrede der Personalfürsorgestiftung gegenüber Forderungen ihrer Destinatäre, SJZ 75/1979, S. 341 ff.) verneint, von STREIFF (Leitfaden zum neuen Arbeitsvertragsrecht, 3. Aufl. N. 9 zu Art. 331c OR) dagegen bejaht. Soweit sich diese Meinungsäusserung auf RIEMER bezieht, ist sie mit bezug auf Fälle der vorliegenden Art falsch. RIEMER unterscheidet in seiner Abhandlung zunächst zwischen Forderungen, die immer nur der Stiftung zugestanden haben, und solchen, die ihr vom Arbeitgeber oder von Dritten abgetreten worden sind. Verantwortlichkeitsansprüche sind Forderungen der erstgenannten Art. Sodann unterscheidet RIEMER die Fälle, in denen die Verrechnung nach oder vor Eintritt des Vorsorgefalles geltend gemacht wird. Im vorliegenden Fall wird sie vor Eintritt des Vorsorgefalles geltend gemacht. Für diesen Fall unterscheidet RIEMER weiter, ob die Stiftung ihre Schuldpflicht nach Art. 331c Abs. 1 OR (Begründung einer Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen) oder nach Art. 331c Abs. 4 OR (Barauszahlung) erfülle. Im vorliegenden Fall ist vorgesehen, dass die Destinatäre in bar abgefunden
BGE 106 II 155 S. 157
werden. Für diesen Fall schreibt RIEMER ausdrücklich, die Verrechnung sei auch bei Verweigerung der Zustimmung des Arbeitnehmers zulässig (a.a.O., S. 343/44). Auch nach STREIFF ist sie nicht verboten. Der Auffassung dieser beiden Autoren ist beizutreten.
Anders als beim Lohn (Art. 323b Abs. 2 OR) hat der Gesetzgeber bei den Leistungen der Personalfürsorgeeinrichtung nur die Abtretung und Verpfändung, nicht aber die Verrechenbarkeit ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 331c Abs. 2 OR). Selbst eine Lohnforderung darf mit Gegenforderungen des Arbeitgebers verrechnet werden, soweit sie das Existenzminimum überschreitet. Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden darf der Arbeitgeber mit Lohnforderungen des Arbeitnehmers sogar unbeschränkt verrechnen (Art. 323b Abs. 2 OR). Unter diesen Umständen ist nicht einzusehen, weshalb Verantwortlichkeitsansprüche der Stiftung gegenüber einem Destinatär, der als Stiftungsrat für das Stiftungsvermögen mitverantwortlich war, nicht mit dessen Destinatäransprüchen sollten verrechnet werden dürfen. Eine solche Verrechnung muss jedenfalls dann zulässig sein, wenn die Stiftung, wie im vorliegenden Fall, ausschliesslich vom Arbeitgeber gespiesen wurde. Indem die Stiftung, der Bezirksrat und der Regierungsrat die Verrechnung im vorliegenden Fall zuliessen, verletzten sie demnach das Bundesrecht nicht.