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BGE 106 II 155 KI-generiert

Welfare Fund Liquidation: Set-off Against Beneficiary's Vested Benefits

Geschäftsnummer BGE 106 II 155
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Welfare Fund Liquidation: Set-off Against Beneficiary's Vested Benefits In the liquidation of a staff welfare fund, the foundation decided to exclude two beneficiaries (G. and S.) from the distribution plan, arguing that claims for liability against S., a former board member, could be offset against his vested benefits. The court addressed the question of whether a staff welfare institution could offset its counterclaims, specifically liability claims against a former board member, against the beneficiary's accrued benefits, even though the law generally restricts the assignment and pledging of pension benefits. The court upheld the decision to allow set-off, reasoning that unlike wages, Swiss law (Art. 331c para. 2 CO) explicitly prohibited only the assignment and pledging of welfare benefits, not set-off, and since even wages may be set off against claims for intentionally caused damage, greater protection against set-off should not be afforded to a board member facing liability claims for mismanagement, especially in a winding-up scenario requiring a cash payout.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Personalfürsorgestiftungen. Verrechenbarkeit von Verantwortlichkeitsansprüchen der Stiftung gegen ein Mitglied des Stiftungsrats mit dessen Ansprüchen als Destinatär.

Schlagwörter

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Liquidation der Pensionskasse Wohlfahrtsfonds Verteilungsplan der beruflichen Vorsorge Geldleistung Freizügigkeitseinrichtung Verrechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 323b Abs. 2 OR

Cited for contrast when explaining that the legislator only excluded assignment and pledging, not offsetting, for pension fund benefits.

Art. 331c Abs. 2 OR

Cited as the legal provision where the legislator explicitly excluded assignment and pledging for pension fund benefits, but not offsetting.

Art. 331c Abs. 4 OR

Cited to distinguish the case according to the basis of the claim for a lump-sum payment.

Art. 331c Abs. 1 OR

Cited to distinguish the case according to the basis of the claim for future pension benefits.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

34.2017.20 (2017-12-19) · ti
Insured Person v. Pension Institutions Regarding Wrongful Offset of Vested Benefits
«…rtt. 3 e 4 LFLP – la destinazione vincolata di tale avere ai fini previdenziali (DTF 132 V127 consid. 6.3.2, 128 V 224, 106 II 155; STF 9C\_366/2008 del 17 aprile 2009, 9C\_203/2007 dell’8 maggio 2008 consid. 2.2, B 20/00 del 29 dicembre 2000; Riemer…»
9C_954/2010 (2011-05-16)
«…Schweiz, 2. Aufl. 2006, S. 63 Rz. 99 mit Hinweis auf das Urteil A.508/1980 vom 7. Juli 1980 E. 3a, nicht publ. in: BGE 106 II 155 , aber in: SZS 1982 S. 141). Solche Urkunden sind primär nach dem Willen des Stifters, wie er sich aus dem Wortlaut erg…»
BGE 132 V 127
«…sichtlich zugefügtem Schaden nicht zur Verrechnung bringen; der Vorsorgezweck geht vor ( BGE 114 V 42 ). Vgl. auch BGE 106 II 155 ff.: Verrechnung von Schadenersatzansprüchen der Vorsorgeeinrichtung mit Barauszahlungsforderungen des Arbeitnehmers z…»
B 41/04 (2005-12-28)
«…sichtlich zugefügtem Schaden nicht zur Verrechnung bringen; der Vorsorgezweck geht vor ( BGE 114 V 42 ). Vgl. auch BGE 106 II 155 ff.: Verrechnung von Schadenersatzansprüchen der Vorsorgeeinrichtung mit Barauszahlungsforderungen des Arbeitnehmers z…»
B 20/00 (2000-12-29)
«…der Stiftung gegen ein Mitglied des Stiftungsrates mit dessen Ansprüchen auf Barauszahlung als Destinatär bejaht ( BGE 106 II 155 ). In BGE 111 II 167 Erw. 2 erklärte das Bundesgericht die Verrechnung von Vorsorgegeldern dann als unzulässig, wenn…»
B 67/99 (2000-11-06)
«…t nicht bar ausbezahlten Freizügigkeitsleistungen geäussert und diese verneint ( BGE 114 V 42 , 111 II 168), wobei BGE 106 II 155 eine eigene Forderung der Stiftung gegen ihre Organe aus Verantwortlichkeit betreffe. Nachfolgend legte das kantonale…»
BGE 126 V 314
«…n der Stiftung gegen ein Mitglied des Stiftungsrats mit dessen Ansprüchen auf Barauszahlung als Destinatär bejaht ( BGE 106 II 155 ). In die gleiche Richtung weist das nicht veröffentlichte Urteil M. vom 1. September 1998, in welchem das Eidg. Versic…»
BGE 112 IA 180
«…985 auch das Urteil vom 7. Juli 1980 i.S. G. und S., in SZS 26/1982 S. 141 ff., auszugsweise amtlich publiziert in [BGE 106 II 155](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
34.2017.20 · ti
Petitioner's Claim Against Pension Funds for Withdrawn Assets Dismissed as Inadmissible and Time-Barred
«…rtt. 3 e 4 LFLP – la destinazione vincolata di tale avere ai fini previdenziali (DTF 132 V127 consid. 6.3.2, 128 V 224, 106 II 155; STF 9C\_366/2008 del 17 aprile 2009, 9C\_203/2007 dell’8 maggio 2008 consid. 2.2, B 20/00 del 29 dicembre 2000; Riemer…»

Volltext

Urteilskopf

106 II 155

29. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Juli 1980 i.S. G. und S. gegen Personalfürsorgestiftung der T. AG, Bezirksrat Zürich und Regierungsrat des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Personalfürsorgestiftungen.

Verrechenbarkeit von Verantwortlichkeitsansprüchen der Stiftung gegen ein Mitglied des Stiftungsrats mit dessen Ansprüchen als Destinatär.

Sachverhalt ab Seite 156

BGE 106 II 155 S. 156

Im Rahmen der Liquidation der Personalfürsorgestiftung der T. AG erstellte der Stiftungsrat am 6. August 1979 einen Plan für die Verteilung des Stiftungsvermögens an die Destinatäre, der vom Bezirksrat Zürich am 6. September 1979 genehmigt wurde. Dieser Plan schloss G. und S. von der Verteilung aus. Mit Entscheid vom 6. Februar 1980 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich einen Rekurs dieser beiden Destinatäre ab. Es hielt die Stiftung für berechtigt, ihre Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber S. als ehemaligem Mitglied des Stiftungsrats mit dessen Destinatärsansprüchen zu verrechnen.

Das Bundesgericht weist die von G. und S. gegen den Entscheid des Regierungsrats erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

6. Bezüglich des Beschwerdeführers 2, dessen Destinatäreigenschaft unbestritten ist, stellt sich zunächst die grundsätzliche Frage, ob eine Personalfürsorgeeinrichtung die Forderungen ihrer Destinatäre mit ihren Gegenforderungen verrechnen dürfe. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement führte in seiner Vernehmlassung aus, diese Frage sei umstritten; sie werde von RIEMER (Die Verrechnungseinrede der Personalfürsorgestiftung gegenüber Forderungen ihrer Destinatäre, SJZ 75/1979, S. 341 ff.) verneint, von STREIFF (Leitfaden zum neuen Arbeitsvertragsrecht, 3. Aufl. N. 9 zu Art. 331c OR) dagegen bejaht. Soweit sich diese Meinungsäusserung auf RIEMER bezieht, ist sie mit bezug auf Fälle der vorliegenden Art falsch. RIEMER unterscheidet in seiner Abhandlung zunächst zwischen Forderungen, die immer nur der Stiftung zugestanden haben, und solchen, die ihr vom Arbeitgeber oder von Dritten abgetreten worden sind. Verantwortlichkeitsansprüche sind Forderungen der erstgenannten Art. Sodann unterscheidet RIEMER die Fälle, in denen die Verrechnung nach oder vor Eintritt des Vorsorgefalles geltend gemacht wird. Im vorliegenden Fall wird sie vor Eintritt des Vorsorgefalles geltend gemacht. Für diesen Fall unterscheidet RIEMER weiter, ob die Stiftung ihre Schuldpflicht nach Art. 331c Abs. 1 OR (Begründung einer Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen) oder nach Art. 331c Abs. 4 OR (Barauszahlung) erfülle. Im vorliegenden Fall ist vorgesehen, dass die Destinatäre in bar abgefunden

BGE 106 II 155 S. 157

werden. Für diesen Fall schreibt RIEMER ausdrücklich, die Verrechnung sei auch bei Verweigerung der Zustimmung des Arbeitnehmers zulässig (a.a.O., S. 343/44). Auch nach STREIFF ist sie nicht verboten. Der Auffassung dieser beiden Autoren ist beizutreten.

Anders als beim Lohn (Art. 323b Abs. 2 OR) hat der Gesetzgeber bei den Leistungen der Personalfürsorgeeinrichtung nur die Abtretung und Verpfändung, nicht aber die Verrechenbarkeit ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 331c Abs. 2 OR). Selbst eine Lohnforderung darf mit Gegenforderungen des Arbeitgebers verrechnet werden, soweit sie das Existenzminimum überschreitet. Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden darf der Arbeitgeber mit Lohnforderungen des Arbeitnehmers sogar unbeschränkt verrechnen (Art. 323b Abs. 2 OR). Unter diesen Umständen ist nicht einzusehen, weshalb Verantwortlichkeitsansprüche der Stiftung gegenüber einem Destinatär, der als Stiftungsrat für das Stiftungsvermögen mitverantwortlich war, nicht mit dessen Destinatäransprüchen sollten verrechnet werden dürfen. Eine solche Verrechnung muss jedenfalls dann zulässig sein, wenn die Stiftung, wie im vorliegenden Fall, ausschliesslich vom Arbeitgeber gespiesen wurde. Indem die Stiftung, der Bezirksrat und der Regierungsrat die Verrechnung im vorliegenden Fall zuliessen, verletzten sie demnach das Bundesrecht nicht.