Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 106 II 141 KI-generiert

Wife's Defense of Simulated Transfer Against Husband's Creditors

Geschäftsnummer BGE 106 II 141
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Wife's Defense of Simulated Transfer Against Husband's Creditors A wife was sued by her husband's bankruptcy creditors, who had claims assigned under Art. 260 of the Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Act (DEBA), to enforce payment of the purchase price and rent from a publicly notarized separation of property agreement transferring the husband's pig farming business to the wife before his bankruptcy. The wife argued the contract was a simulation, intended not to be enforced regarding the payments and serving only to secure the family's assets against the husband's potential economic downturn, an argument supported by the fact that the price and rent were never paid. The Federal Supreme Court ruled that all defenses available to the contracting party against the debtor can be raised against the assigned creditors, including the defense of simulation (Art. 18 of the Swiss Code of Obligations), because the bankruptcy estate and the assigned creditors merely step into the debtor's position and are not third parties who acquired the claim in reliance on a written acknowledgment of debt; since the court found, based on the lower court's analysis of the parties' true intent, that the contractual obligations to pay the purchase price and rent were simulated, the assigned claims were unfounded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Simulationseinrede gegenüber Abtretungsgläubigern. Alle Einreden, die dem Vertragspartner gegenüber dem Gemeinschuldner zugestanden hätten, kann er auch den Abtretungsgläubigern entgegenhalten (E. 3c).

Schlagwörter

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Konkursforderung Vermögensübertragung Kaufvertrag Mietzinszahlung Betreibungshandlung Haftung der Ehegatten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 97 II 207
Massgebend und für das Bundesgericht verbindlich sind die tatsächlichen Feststellungen über den wirklichen Willen der Vertragspartner, während Rechtsfrage ist, ob das für die Annahme einer Simulation genügt (BGE 97 II 207 E.
BGE 85 II 100
5, BGE 85 II 100 mit Hinweisen).
BGE 96 II 390
2 OR folgt, dass die Simulationseinrede grundsätzlich auch Dritten entgegengehalten werden kann, es sei denn, diese hätten die (simulierte) Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben (BGE 96 II 390 E.
BGE 88 II 429
3b, BGE 88 II 429, 71 III 156 E.
BGE 95 I 318
Die Beklagte kann ihnen daher alle Einreden entgegenhalten, die ihr dem Gemeinschuldner gegenüber zugestanden hätten, wie sie auch nur solche Einreden und nicht jene erheben kann, die ihr gegenüber den Klägern persönlich zustünden (BGE 95 I 318 E.
BGE 87 II 172
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. 1 OR

The Tribunal used the concept of simulation (Art. 18 Abs. 1 OR) derived from the lower court's findings to determine the invalidity of the stipulated purchase price and rent.

Art. 260 SchKG

This article governs the assignment of claims to the appellant creditors, which is the basis for their standing in the case.

Art. 285 ff. SchKG

Mentioned in context regarding avoidance claims by the bankruptcy estate, although these specific claims were not directly discussed in the final ruling.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

HC.2021.482 (2021-07-06) · vd
Property Transfer Based on Unenforceable Purchase Option
«…s l'angle de l'abus de droit malgré l'absence d'exécution, cf. TF C.365/1979 du 13 mai 1980 consid. 4 non publié in ATF 106 II 141, mais reproduit in RNRF 1981, p. 54 ; ATF 90 II 21 ss ; 86 II 258 ss ; TF 4A\_573/2016 du 19 septembre 2017 consid. 5.2…»
4A_573/2016 (2017-09-19)
«…angle de l'abus de droit malgré l'absence d'exécution, cf. arrêt C.365/1979 du 13 mai 1980 consid. 4 non publié in ATF 106 II 141 , mais reproduit in RNRF 1981, p. 54; ATF 90 II 21 ss; 86 II 258 ss). 5.3. Il y a également abus de droit lorsqu'u…»
4A_501/2007 (2008-02-22)
«…n Gläubiger persönlich zustehen, nicht entgegengehalten werden können ( BGE 122 III 195 E. 9a; 117 II 432 E. 1b/gg; 106 II 141 E. 3c). Der auf die behauptete Wissenszurechnung gestützte Einwand des Beschwerdeführers wäre somit ohnehin unbeachtli…»
4A_503/2007 (2008-02-22)
«…n Gläubiger persönlich zustehen, nicht entgegengehalten werden können ( BGE 122 III 195 E. 9a; 117 II 432 E. 1b/gg; 106 II 141 E. 3c). Der auf die behauptete Wissenszurechnung gestützte Einwand des Beschwerdeführers wäre somit ohnehin unbeachtli…»
5A_584/2007 (2008-02-13)
«…rzeug erworben habe. Unter dieser Annahme einer Simulation konnte das Fahrzeug rechtsgültig gepfändet werden (vgl. BGE 106 II 141 E. 3c S. 145). Simulation bedeutet hier, dass der Schuldner und die Beschwerdeführerin nur vorgetäuscht und zum Schein…»
HG.2005.29 (2006-06-14) · sg
Real Estate Deposit Recovery Barred by Abuse of Rights Despite Formal Invalidity of Penalty Clause
«…nn sich jedermann zu jeder Zeit berufen und der Richter hat die Formnichtigkeit von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 106 II 141; 104 II 101; BSK ZGB II-Laim, Art. 657 N 60; Giger, N 373 zu Art. 216 OR). b) In der Überschrift des Rahmenvertrags (…»
HG.2005.29 (2006-06-14) · sg
Void Penalty Clause in Real Estate Transaction Governed by Swiss Law
«…nn sich jedermann zu jeder Zeit berufen und der Richter hat die Formnichtigkeit von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 106 II 141; 104 II 101; BSK ZGB II-Laim, Art. 657 N 60; Giger, N 373 zu Art. 216 OR). b) In der Überschrift des Rahmenvertrags (…»
5C.32/2005 (2005-07-28)
Revocation action under Art. 285 ff. LEF: standing of assignee creditor under Art. 260 LEF after mistakenly suing in the name of the bankrupt estate.
«…oggetto di un ricorso per riforma (v., ad esempio, per un'ordinaria azione creditoria DTF 86 III 154 ; 105 III 135 ; 106 II 141 ; per l'impugnazione della graduatoria DTF 115 III 68 ; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrec…»
5C.33/2005 (2005-07-28)
«…oggetto di un ricorso per riforma (v., ad esempio, per un'ordinaria azione creditoria DTF 86 III 154 ; 105 III 135 ; 106 II 141 ; per l'impugnazione della graduatoria DTF 115 III 68 ; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrec…»
5C.34/2005 (2005-07-28)
«…oggetto di un ricorso per riforma (v., ad esempio, per un'ordinaria azione creditoria DTF 86 III 154 ; 105 III 135 ; 106 II 141 ; per l'impugnazione della graduatoria DTF 115 III 68 ; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrec…»
BGE 131 III 49
«…ner Kommentar, 1992, N. 38 f. zu Art. 193 ZGB , mit Hinweisen; vgl. zu Art. 188 aZGB: BGE 99 III 12 E. 2 S. 16; BGE 106 II 141 E. 2 S. 143; BGE 111 III 43 E. 1 S. 47). Werden diese Grundsätze auf die Haftung gemäss Art. 579 ZGB übertragen, i…»
5C.67/2004 (2004-11-19)
Disclaiming heirs’ liability for lifetime gifts after testamentary dispensation from inheritance equalization in insolvent estate.
«…Berner Kommentar, 1992, N. 38 f. zu Art. 193 ZGB , mit Hinweisen; vgl. zu aArt. 188 ZGB: BGE 99 III 12 E. 2 S. 16; 106 II 141 E. 2 S. 143; 111 III 43 E. 1 S. 47). Werden diese Grundsätze auf die Haftung gemäss Art. 579 ZGB übertragen, ist z…»
4C.279/2002 (2003-11-28)
«…tion - soit, en bref, de dire si les faits constatés permettent d'admettre une simulation ( ATF 112 II 337 consid. 4; 106 II 141 consid. 3b; 97 II 201 consid. 5; 85 II 97 consid. 1; ATF in SJ 1988 p. 117 consid. 6b). 6. La prémisse sur laquell…»
5C.206/2002 (2002-12-09)
«…iderspruchsklagen nach SchKG, 2.A. Bern 2002, S. 63 ff.; z.B. BGE 119 II 326 E. 2e S. 329; 115 II 349 E. 3 S. 354; 106 II 141 E. 3c S. 145). 2.2 Ihre Verrechnungseinrede begründet die Beklagte mit einem Anspruch, der B.________ gegen den Kläger…»
2A.50/2001 (2001-06-11)
«…inneren Willen der Vertragsparteien getroffen (vgl. dazu die Rechtsprechung im Zivilrecht, BGE 97 II 201 E. 5 S. 207, 106 II 141 E. 3b S. 144). An diese Sachverhaltsfeststellung ist das Bundesgericht unter den Voraussetzungen von Art. 105 Abs. 2 O…»

Volltext

Urteilskopf

106 II 141

26. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. Mai 1980 i.S. Ruth Streuli gegen Zanovi AG und Lippuner (Berufung)

Regeste

Simulationseinrede gegenüber Abtretungsgläubigern.

Alle Einreden, die dem Vertragspartner gegenüber dem Gemeinschuldner zugestanden hätten, kann er auch den Abtretungsgläubigern entgegenhalten (E. 3c).

Sachverhalt ab Seite 141

BGE 106 II 141 S. 141

A.- Ernst Streuli betrieb in Schönenberg eine Schweinezucht. Mit öffentlich beurkundetem Gütertrennungsvertrag vom 8. Mai 1974 verkaufte er seiner Ehefrau Ruth Streuli-Isler den Bestand von 1524 Schweinen und vermietete er ihr die Stallungen. Der Kaufpreis wurde auf Fr. 360'000.-- festgesetzt. Davon waren Fr. 139'000.-- durch Verrechnung mit güterrechtlichen Ansprüchen der Ehefrau zu tilgen, während die restlichen Fr. 221'000.-- in monatlichen Raten zu Fr. 7'000.-- zu bezahlen waren. Der Mietzins für die Stallungen wurde mit Fr. 4'000.-- pro Monat vereinbart. Gemäss Vertrag begründeten die Eheleute Streuli eine beschränkte Gütertrennung "in bezug auf die bisher vom Ehemann geführte und nun weiter der Ehefrau gehörende Schweinemästerei".

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Ruth Streuli leistete keine der monatlichen Kaufpreis- oder Mietzinsraten. Am 27. Juni 1975 wurde über Ernst Streuli der Konkurs eröffnet. Die Konkursmasse verzichtete darauf, Ansprüche gegen die Ehefrau aus dem Gütertrennungsvertrag geltend zu machen. Die Zanovit AG und Hans Lippuner, Futtermittellieferanten des Betriebs Streuli, liessen sich als Gläubiger die Ansprüche im Sinne von Art. 260 SchKG abtreten.

B.- Im Mai 1977 klagten die Zanovit AG und Hans Lippuner gegen Ruth Streuli auf Zahlung von Fr. 413'600.-- nebst 5% Zins seit 17. März 1977. Gefordert wurde damit der gesamte Kaufpreis sowie der Mietzins vom 15. Mai 1974 bis 27. Juni 1975. Das Bezirksgericht Horgen sprach den Klägern Fr. 385'600.-- nebst Zins zu. Auf Appellation und Anschlussappellation hin schützte das Obergericht des Kantons Zürich die Klage am 28. Juni 1979 für Fr. 397'600.-- nebst 5% Zins seit 17. März 1977.

C.- Die Beklagte hat gegen diesen Entscheid Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen.

Das Bundesgericht heisst die Berufung gut, hebt das Urteil des Obergerichts auf und weist die Klage ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Das angefochtene Urteil verpflichtet die Beklagte, den mit ihrem Ehemann geschlossenen, in die Form des Ehevertrags gekleideten Kauf- und Mietvertrag zu erfüllen und den Kaufpreis von Fr. 360'000.-- sowie Fr. 53'600.-- Mietzins zu bezahlen. An den Kaufpreis werden Fr. 16'000.-- als eingebrachtes Gut der Beklagten angerechnet, nicht aber die weitergehenden, im Vertrag zur Verrechnung gestellten Frauenguts- und Vorschlagsansprüche.

Die Beklagte macht zur Hauptsache geltend, Kauf und Miete seien gar nie wirklich vollzogen worden. Ihr Ehemann habe vielmehr den Betrieb weiterhin geführt, den Schweinebestand verkauft und den Erlös zugunsten seiner eigenen Gläubiger, darunter der beiden Kläger, verwendet. Subsidiär vertritt die Beklagte den Standpunkt, durch die vertragliche Verrechnung mit güterrechtlichen Ansprüchen sei der Kaufpreis für Fr. 139'000.-- definitiv getilgt worden.

2. Die Kläger machen als Abtretungsgläubiger Ansprüche der Konkursmasse geltend, mithin Forderungen, welche ohne

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die Konkurseröffnung dem Ehemann Streuli gegen seine Frau zugestanden hätten. Was die Kläger selbst im Vorfeld der Konkurseröffnung getan, gewusst und beabsichtigt haben, ist unerheblich. Soweit der Ehemann der Beklagten damals Zahlungen an sie leistete, ist das im Kollokationsverfahren, nicht im vorliegenden Prozess von Belang. Aus der genannten Situation folgt weiter, dass kein Anwendungsfall der güterrechtlichen Haftung beim Wechsel des Güterstandes gemäss Art. 179 Abs. 3 und 188 ZGB gegeben ist. Nach diesen Bestimmungen hätten die Kläger im Betreibungsverfahren gegen den Schuldner Streuli die an seine Frau verkauften Schweine pfänden und verwerten oder die Tiere nach der Konkurseröffnung zur Masse ziehen lassen können (EGGER, N. 7 und LEMP, N. 44/46 zu Art. 188 ZGB). Darum handelt es sich hier aber nicht.

Aus den Berufungsvorbringen geht nicht hervor, ob die Beklagte diese grundsätzliche Situation zu bestreiten versucht. Jedenfalls steht ihr die Erschöpfungseinrede des Art. 188 Abs. 2 ZGB nicht zu, weil die Kläger Rechte der Masse und nicht eigene Forderungen geltend machen (EGGER, N. 9 ff. und LEMP, N. 50 ff. zu Art. 188 ZGB). Im übrigen verfolgen die güterrechtlichen Erörterungen der Beklagten wohl nur den Zweck, Wertlosigkeit oder Ungültigkeit des Kaufvertrags dadurch zu belegen, dass die Schweine den Gläubigern gar nicht hätten entzogen und von ihr daher nicht hätten wirksam erworben werden können. Unverbindlichkeit wegen Willensmangels wird in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht, soll doch die Lage in bezug auf die güterrechtliche Haftung beiden Ehegatten bewusst gewesen sein. Inwiefern sonst die güterrechtliche Haftung den Verkauf der Schweine an die Beklagte unwirksam machen sollte, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Die Ehegatten können einen solchen Vertrag durchaus im Bewusstsein abschliessen, dass damit die güterrechtliche Haftung unverändert bleibt, sei es auch nur in der Annahme, diese werde sich gar nicht realisieren.

3. Zu prüfen ist, ob die geltend gemachten Kaufpreis- und Mietzinsforderungen der Konkursmasse gegen die Beklagte zu Recht bestehen.

a) Im kantonalen Verfahren hat die Beklagte den Vertrag vom 8. Mai 1974 noch wegen Irrtums angefochten. Das Obergericht stellt indes fest, dass dieser mangels fristgerechter Anfechtung als genehmigt zu gelten hat. Mit der Berufung wird

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hiegegen nichts eingewendet. Es erübrigt sich daher, auf die Frage einzutreten, ob die Beklagte bei Vertragsabschluss hinsichtlich der finanziellen Lage ihres Mannes sowie des Vorschlags in einem Irrtum befangen war und welches allenfalls die Folgen einer Unverbindlichkeit wären.

b) Nach Meinung der Beklagten ergibt sich die Ungültigkeit des Vertrages aus den Feststellungen der Vorinstanz über den Parteiwillen. Für das Obergericht bestärkte die Befragung der Eheleute Streuli den Verdacht, dass es sich beim ganzen Vertragswerk um etwas Unlauteres gehandelt haben könnte. Eine Simulation gemäss Art. 18 Abs. 1 OR wird jedoch ausdrücklich verneint. Die Eheleute Streuli hätten eine Sicherung der Familie gewollt für den Fall, dass es dem Ehemann wirtschaftlich schlecht ginge. Diesfalls sollten die Tiere wirklich der Beklagten gehören, doch seien beide Vertragsparteien der Auffassung gewesen, der Kaufpreis werde nicht bezahlt. Wenn es dem Ehemann wieder besser ginge, sollte der Vertrag offenbar gar keine Wirkung entfalten.

Diese Argumentation der Vorinstanz ist widersprüchlich. Eine Simulation wird verneint, zugleich aber festgestellt, dass nach dem übereinstimmenden Parteiwillen der Kaufpreis nicht bezahlt werden und unter Umständen der Vertrag überhaupt wirkungslos sein sollte. Massgebend und für das Bundesgericht verbindlich sind die tatsächlichen Feststellungen über den wirklichen Willen der Vertragspartner, während Rechtsfrage ist, ob das für die Annahme einer Simulation genügt (BGE 97 II 207 E. 5, BGE 85 II 100 mit Hinweisen). Für die Beklagte ist es ein Rätsel, wie das Obergericht einen Kaufpreis zusprechen konnte, der nach dem Parteiwillen gar nicht zu zahlen war. Gleich verhalte es sich in bezug auf den Mietzins, auch wenn eine entsprechende Feststellung im angefochtenen Urteil fehle.

Aus den Feststellungen der Vorinstanz ist insoweit auf Simulation zu schliessen, als der Vertrag die Zahlung eines Kaufpreises vorsah. Gleiches muss zumindest nach dem Sinn des Urteils für den Mietzins gelten. Wie es sich mit der Gegenleistung auf Eigentumsübertragung am Tierbestand verhält, braucht nicht entschieden zu werden. Wenn der Eigentumsübergang, wie das Obergericht feststellt, ernstlich gewollt war, kommt allenfalls Schenkung oder fiduziarische Übereignung in Betracht. Zur Zahlung eines Kaufpreises und eines Mietzinses war die Beklagte durch den Vertrag jedenfalls nicht wirksam verpflichtet.

BGE 106 II 141 S. 145

c) Damit ist noch nicht entschieden, ob das Gesagte auch im Verhältnis der Beklagten zur Konkursmasse ihres Ehemannes und zu den Abtretungsgläubigern gilt. Wo ein Gemeinschuldner vor Konkursausbruch durch derartige Verträge Vermögensstücke dem Zugriff seiner Gläubiger entzieht, kann das zur Anfechtung auf Rückerstattung oder auf Wertersatz nach Art. 285 ff. SchKG und infolge Simulation sogar zum Einbezug in die Konkursmasse und zur Abwehr des Aussonderungsanspruchs gemäss Art. 242 SchKG führen. Dies steht vorliegend indes nicht zur Diskussion, weil die Kläger den Vertrag als gültig betrachten und seine Erfüllung verlangen, während es die Beklagte ist, die ihnen die Simulation entgegenhält. Aus Art. 18 Abs. 2 OR folgt, dass die Simulationseinrede grundsätzlich auch Dritten entgegengehalten werden kann, es sei denn, diese hätten die (simulierte) Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben (BGE 96 II 390 E. 3b, BGE 88 II 429, 71 III 156 E. 2). Nun haben aber weder die Kläger noch die Konkursmasse die Forderung im Vertrauen auf den streitigen Vertrag erlangt, sondern allein auf Grund der Konkurseröffnung. Entsprechend kann die Simulationseinrede auch gegenüber dem Gläubiger erhoben werden, der ein durch Simulation erworbenes Recht pfänden lässt (VON TUHR/PETER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen OR I, S. 295). Im Falle des Konkurses kommt dazu, dass die Konkursmasse oder die Abtretungsläubiger nicht Dritte, insbesondere nicht Rechtsnachfolger des Gemeinschuldners sind, sondern an seine Stelle treten. Sie können alle seine Rechte geltend machen, tragen aber auch seine sämtlichen Pflichten. Die Beklagte kann ihnen daher alle Einreden entgegenhalten, die ihr dem Gemeinschuldner gegenüber zugestanden hätten, wie sie auch nur solche Einreden und nicht jene erheben kann, die ihr gegenüber den Klägern persönlich zustünden (BGE 95 I 318 E. 2, BGE 87 II 172 E. 1; JÄGER, N. 3 zu Art. 260 SchKG; BLUMENSTEIN, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, S. 805 ff.; vgl. demgegenüber noch BGE 72 II 361 E. 3, BGE 41 III 146 E. 2).

Dass die Berufung der Beklagten auf Simulation gegenüber ihrem Ehemann rechtsmissbräuchlich wäre und somit auch den Klägern nicht entgegengehalten werden könnte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht anzunehmen, hat doch nach dem Beweisverfahren die Beklagte beim Vertragsschluss offensichtlich eine völlig passive Rolle gespielt.

d) Der Kaufpreis- und Mietzinsanspruch gegen die Beklagte

BGE 106 II 141 S. 146

entfällt deshalb zumindest insoweit, als der Vertrag Zahlung vorsah. Eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung ist weder an die Kläger abgetreten noch von diesen eingeklagt worden. Es kann daher offenbleiben, wieweit derartige Ansprüche konkursrechtlich eine Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG vorausgesetzt hätten.