Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 106 II 103 KI-generiert

Eintragung des Namens in die Zivilstandsregister

Geschäftsnummer BGE 106 II 103
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Temelkova v. Switzerland: Gendered Name Registration in Swiss Civil Registers A woman of Yugoslav nationality sought to register her family name as "Temelkova" in the Swiss civil registers upon marriage to a Swiss national, arguing this was the correct feminine form used in her foreign documents, while "Temelkovski" was a male name. The Swiss Federal Supreme Court ruled against registering the gender-specific variant, affirming that Swiss law governed the registration as the woman would acquire Swiss citizenship (dual nationality) and Swiss residence upon marriage. The court reasoned that Swiss name law is characterized by the immutability of the family name, prohibiting gender-based variations, and that allowing such foreign linguistic adaptations would compromise the orderly and reliable management of Swiss registries. The court also noted that allowing a feminine name could lead to male descendants being registered with a gender-adapted name, contradicting Swiss name principles. The subsidiary request to register the name as the hypothesized correct male form, "Temelkov," was not rejected outright but was dismissed as it had not been presented to the cantonal authority, requiring a new application and proof of the correct male spelling.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Eintragung des Namens in die Zivilstandsregister. Bei der Eintragung ausländischer Familiennamen in die schweizerischen Zivilstandsregister können die den Regeln einer fremden Sprache folgenden Abwandlungen des Familiennamens nach dem Geschlecht des Namensträgers nicht berücksichtigt werden.

Schlagwörter

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Zivilstandsregister Staatsangehörigkeit Nachkomme Familienname Geschlechtsidentität Bewerbung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 NAG
Im übrigen käme, da nach der ersatzlosen Streichung von Art. 8 NAG die Tendenz dahin geht, bezüglich des Namens an den Wohnsitz des Namensträgers anzuknüpfen (BUCHER, Conséquences de la suppression de l'article 8 LRDC, ZZW 1977 S.
Art. 8 LRDC
Im übrigen käme, da nach der ersatzlosen Streichung von Art. 8 NAG die Tendenz dahin geht, bezüglich des Namens an den Wohnsitz des Namensträgers anzuknüpfen (BUCHER, Conséquences de la suppression de l'article 8 LRDC, ZZW 1977 S.
Art. 43 Abs. 1 ZStV
Nach Art. 43 Abs. 1 ZStV werden Familien- und Vornamen so in die Register eingetragen, wie sie in den Zivilstandsakten oder, wenn solche fehlen, in andern massgebenden Ausweisen geschrieben sind.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Urteilskopf

106 II 103

19. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. August 1980 i.S. Temelkova gegen Direktion des Innern des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Eintragung des Namens in die Zivilstandsregister.

Bei der Eintragung ausländischer Familiennamen in die schweizerischen Zivilstandsregister können die den Regeln einer fremden Sprache folgenden Abwandlungen des Familiennamens nach dem Geschlecht des Namensträgers nicht berücksichtigt werden.

Sachverhalt ab Seite 104

BGE 106 II 103 S. 104

A.- Der Schweizerbürger René Max Huber und die jugoslawische Staatsangehörige Elena Temelkovski meldeten am 5. Dezember 1979 beim Zivilstandsamt Zürich das Eheversprechen an. Die Verkündbewilligung wurde am 7. Dezember 1979 erteilt und das Eheversprechen am 11. Dezember 1979 öffentlich verkündigt. Die Braut verlangte indessen, dass ihr Familienname im Ehe- und Familienregister als "Temelkova" wiedergegeben werde, mit der Begründung, sie werde in den jugoslawischen Zivilstandsurkunden so genannt; Temelkovski stelle einen andern, zudem ausschliesslich männlichen Familiennamen dar. Das Zivilstandsamt Zürich und auf Beschwerde hin die Direktion des Innern des Kantons Zürich wiesen dieses Gesuch ab.

B.- Elena Temelkova führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, die Verfügung der Direktion des Innern des Kantons Zürich sei aufzuheben und das Zivilstandsamt Zürich sei anzuweisen, den Namen Temelkova, eventuell die korrekte männliche Form dieses Namens, nämlich Temelkov, in die Zivilstandsregister einzutragen.

Die Direktion des Innern des Kantons Zürich sowie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin findet auf die Frage, mit welchem Familiennamen die Beschwerdeführerin in die schweizerischen Zivilstandsregister einzutragen sei, ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung. Durch die Eheschliessung wird die Beschwerdeführerin das Schweizer Bürgerrecht erwerben. Auch wenn sie die jugoslawische Staatsangehörigkeit beibehält, wird sie als Doppelbürgerin in der Schweiz als Schweizerin behandelt. Es stellen sich daher keine Probleme des internationalen Privatrechts. Im übrigen käme, da nach der ersatzlosen Streichung von Art. 8 NAG die Tendenz dahin geht, bezüglich des Namens an den Wohnsitz des Namensträgers anzuknüpfen (BUCHER, Conséquences de la suppression de l'article 8 LRDC, ZZW 1977 S. 332; KNOEPFLER, Le nom et quelques autres questions de l'état civil en droit international privé suisse, aujourd'hui et demain, ZZW 1978 S. 307 ff.),

BGE 106 II 103 S. 105

ohnehin schweizerisches Recht als Recht des Wohnsitzes zur Anwendung (die Beschwerdeführerin besitzt eine schweizerische Aufenthaltsbewilligung, hält sich tatsächlich in Zürich auf und wird nach der Heirat den schweizerischen Wohnsitz ihres Ehemannes teilen).

2. Nach Art. 43 Abs. 1 ZStV werden Familien- und Vornamen so in die Register eingetragen, wie sie in den Zivilstandsakten oder, wenn solche fehlen, in andern massgebenden Ausweisen geschrieben sind. Der Grundsatz der unveränderten Übertragung kann jedoch nicht unbeschränkt gelten, wenn es sich um in ausländischen Zivilstandsurkunden aufgeführte Namen handelt. Die Schreibweise ausländischer Familiennamen hat sich den Regeln der schweizerischen Registerführung anzupassen und darf den Grundsätzen des schweizerischen Namensrechts nicht widersprechen. So müssen z.B. in ausländischen Ausweisen vorkommende nichtlateinische Schriftzeichen in lateinische Buchstaben übertragen werden. Adelstitel dürfen nicht eingetragen werden, auch wenn sie im Ausland als Bestandteil des Namens gelten (BGE 102 Ib 245 ff.). In gleicher Weise können auch die den Regeln einer fremden Sprache folgenden Abwandlungen des Familiennamens nach Geschlecht oder Zivilstand des Namensträgers bei der Eintragung des Namens in die schweizerischen Zivilstandsregister nicht berücksichtigt werden. Nur so ist eine geordnete und zuverlässige Registerführung gewährleistet. Die Mehrheit der Zivilstandsbeamten wäre überfordert, wenn sie darüber zu befinden hätte, ob die weibliche Abwandlung eines ausländischen Familiennamens vorliegt und namentlich wie die männliche Form eines in seiner weiblichen Abwandlung bekannten Familiennamens lautet (BUCHER, a.a.O. S. 336; GÖTZ, Die Beurkundung des Personenstandes, in Schweiz. Privatrecht, Bd. II, S. 401).

3. Die Beschwerdeführerin gibt ausdrücklich zu, dass der Familienname "Temelkova" die weibliche Form eines entsprechenden männlichen Familiennamens ist, wobei sie die Behauptung aufstellt, dieser Familienname laute nicht "Temelkovski", sondern "Temelkov".

Das schweizerische Namensrecht wird durch die Unwandelbarkeit des Familiennamens gekennzeichnet. Durch die Heirat erwirbt die Ehefrau den Familiennamen des Ehemannes; die Kinder erhalten den Familiennamen der Eltern. Abweichungen nach dem Geschlecht sind nicht zugelassen (BGE 102 Ib 248).

BGE 106 II 103 S. 106

Diesem Grundsatz würde die verlangte Eintragung widersprechen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann die Möglichkeit nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Scheidung den früheren Familiennamen wieder annimmt und auf Nachkommen überträgt. Es wäre aber mit dem schweizerischen Namensrecht nicht vereinbar, wenn z.B. männliche Nachkommen mit dem nach dem Geschlecht abgewandelten Familiennamen ihrer Mutter in die schweizerischen Geburtsregister eingetragen würden.

4. Der Eventualantrag auf Eintragung des Familiennamens "Temelkov" als der richtigen männlichen Form der weiblichen Abwandlung "Temelkova" lag der kantonalen Behörde nicht vor. Diese widersetzt sich diesem Antrag nicht grundsätzlich; die Beschwerdeführerin kann ihn an die kantonale Behörde stellen und ihre Behauptung über die richtige Schreibweise der männlichen Form ihres Namens belegen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.