Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 106 IB 395 KI-generiert

Entzug des Führerausweises wegen deliktischen Missbrauchs des Motorfahrzeuges (Art

Geschäftsnummer BGE 106 IB 395
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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License Withdrawal for Drug Smuggling Using a Motor Vehicle The case concerns the withdrawal of a driver's license for six months from an individual who repeatedly drove a car between Switzerland and Italy to smuggle heroin, a crime under the Narcotics Act. The administrative authorities initiated the license withdrawal based on the use of a motor vehicle for committing a crime or repeated intentional misdemeanors (Art. 16 para. 3 lit. f SVG), even before the parallel criminal proceedings were finalized, relying on the fact that the individual admitted to the drug trafficking, which constitutes a felony under the Swiss Criminal Code. The Federal Supreme Court upheld the license withdrawal, reasoning that the car was used as an essential tool for transporting and hiding the drugs, establishing the necessary connection between the vehicle's use and the crime, and further held that suspending the administrative proceeding pending a psychiatric evaluation in the ongoing criminal appeal was unnecessary since the initial police reports provided sufficient information to assess the degree of culpability for the purpose of the license withdrawal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Entzug des Führerausweises wegen deliktischen Missbrauchs des Motorfahrzeuges (Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG). 1. Notwendiger Zusammenhang zwischen der Verwendung des Motorfahrzeuges und der Begehung des Deliktes (hier bejaht für den Schmuggel von Drogen) (E. 1). 2. Umstände, unter denen die Verwaltungsbehörde den Ausgang des parallelen Strafverfahrens abwarten muss, bevor sie über einen Führerausweisentzug nach Art 16 Abs. 3 lit. f SVG entscheidet (E. 2).

Schlagwörter

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Motorfahrzeugbenutzung Betäubungsmittelhandel Führerausweisentzug Verbrechen Rücknahme der Verwaltungsverfügung Polizeirapport

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 105 Ib 207
f SVG stellt für den Begriff des Verbrechens auf die Terminologie des StGB ab (BGE 105 Ib 207 E.
BGE 105 Ib 20
f SVG stellt für den Begriff des Verbrechens auf die Terminologie des StGB ab (BGE 105 Ib 207 E.
BGE 104 Ib 359
Aus einer ähnlichen Überlegung hat das Bundesgericht in einer konstanten Rechtsprechung entschieden, dass die Entzugsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils, das zur Zeit ihres eigenen Entscheides bereits gefällt ist, nur unter bestimmten Voraussetzungen abweichen soll (BGE 104 Ib 359 f.
BGE 103 Ib 104
BGE 105 Ib 19
BGE 104 Ib 362
Wenn die rechtliche Würdigung stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, welche der Strafrichter besser kennt, soll sich die Entzugsbehörde nach der Rechtsprechung auch in bezug auf Rechtsfragen nur mit Zurückhaltung vom Standpunkt des Strafrichters entfernen (BGE 104 Ib 362 ff.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

6B_632/2010 (2011-02-24)
«…von Diebstählen (vgl. BGE 104 Ib 95 ; 105 Ib 205 ; 108 Ib 137 ) oder dem Transport von Betäubungsmitteln (siehe BGE 106 Ib 395 ; Urteil 6A.136/1989 vom 16. Januar 1990), aber offensichtlich nicht bei SVG-Widerhandlungen wie beispielsweise grober…»
BGE 137 IV 72
«…stählen (vgl. BGE 104 Ib 95 ; BGE 105 Ib 205 ; BGE 108 Ib 137 ) oder dem Transport von Betäubungsmitteln (siehe BGE 106 Ib 395 ; Urteil 6A.136/1989 vom 16. Januar 1990), aber offensichtlich nicht bei SVG-Widerhandlungen wie beispielsweise grober…»
1C_63/2007 (2007-09-24)
«…s interrogés ( ATF 123 II 97 consid. 3c/aa p. 100; 121 II 214 consid. 3a p. 217; 119 Ib 158 consid. 3c/aa p. 164; 106 Ib 395 consid. 2 p. 398; 105 Ib 18 consid. 1a p. 19; 104 Ib 358 consid. 1 p. 360 et consid. 3 p. 362). L'autorité adminis…»
6A.74/2005 (2006-03-15)
«…nstatés par le juge pénal ni de ses appréciations juridiques qui dépendent fortement de l'établissement des faits ( ATF 106 Ib 395 consid. 2 p. 398, 105 Ib 18 consid. 1a p. 19, 104 Ib 358 consid. 1 p. 360 et consid. 3 p. 362 ss). L'autorité administ…»
6A.1/2005 (2005-01-31)
«…statés par le juge pénal ni de ses appréciations juridiques qui dépendent fortement de l'établissement des faits ( ATF 106 Ib 395 consid. 2 p. 398, 105 Ib 18 consid. 1a p. 19, 104 Ib 358 consid. 1 p. 360 et consid. 3 p. 362 ss). L'autorité administ…»
6A.80/2004 (2005-01-31)
«…statés par le juge pénal ni de ses appréciations juridiques qui dépendent fortement de l'établissement des faits ( ATF 106 Ib 395 consid. 2 p. 398, 105 Ib 18 consid. 1a p. 19, 104 Ib 358 consid. 1 p. 360 et consid. 3 p. 362 ss). L'autorité administ…»
1P.31/2000 (2000-02-14)
«…e au recourant, même si un autre moyen de transport aurait pu être utilisé à cette fin (cf. ATF 114 IV 98 consid. 4; 106 Ib 395 consid. 1 p. 397/398). Il ne suffit cependant pas qu'un objet ait servi à commettre un crime ou un délit pour en justi…»
BGE 119 II 386
«…query_words=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F112-IV-115%3Ait&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page115) consid. 4, [ATF 106 Ib 395](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»

Volltext

Urteilskopf

106 Ib 395

60. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 12. Dezember 1980 i.S. Sediva gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Entzug des Führerausweises wegen deliktischen Missbrauchs des Motorfahrzeuges (Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG).

1. Notwendiger Zusammenhang zwischen der Verwendung des Motorfahrzeuges und der Begehung des Deliktes (hier bejaht für den Schmuggel von Drogen) (E. 1).

2. Umstände, unter denen die Verwaltungsbehörde den Ausgang des parallelen Strafverfahrens abwarten muss, bevor sie über einen Führerausweisentzug nach Art 16 Abs. 3 lit. f SVG entscheidet (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 395

BGE 106 Ib 395 S. 395

Georg Sediva fuhr im Mai/Juni 1979 siebenmal nach Mailand und kaufte dort insgesamt ca. 140 g Heroin ein. Diese Droge schmuggelte er jeweils in die Schweiz, wobei er fünfmal seinen Personenwagen und je einmal die Eisenbahn und ein Motorrad benützte. Sediva verkaufte das Heroin in Zürich und Umgebung.

BGE 106 Ib 395 S. 396

Am 19. August 1980 wurde Sediva vom Bezirksgericht Zürich wegen wiederholter und fortgesetzter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 27 Monaten Gefängnis verurteilt; gegen dieses Urteil reichte er beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein und beantragte eine psychiatrische Begutachtung.

Mit Verfügung vom 9. Januar 1980 entzog die Direktion der Polizei des Kantons Zürich Sediva den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten. Sie warf ihm die Verwendung eines Motorfahrzeuges zu deliktischen Zwecken (Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG) sowie das Lenken desselben in nicht fahrfähigem Zustand vor. Einen Rekurs Sedivas gegen diese Verfügung wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 2. Juli 1980 ab. Der Regierungsrat liess den Vorwurf des Lenkens eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand fallen. Er erwog jedoch, Sediva habe den Personenwagen als Transportmittel und Versteck für die eingekauften Drogen verwendet, weshalb der Entzug des Führerausweises wegen Verwendens eines Motorfahrzeuges zu deliktischen Zwecken gerechtfertigt sei. Die Dauer des Ausweisentzuges von sechs Monaten erschien dem Regierungsrat als angemessen. Er berücksichtigte dabei insbesondere, dass Sediva in kürzester Zeit mehrere Fahrten unternommen, eine grosse Menge Heroin umgesetzt und aus Gewinnsucht gehandelt hatte.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Georg Sediva, der Entscheid des Regierungsrates vom 2. Juli 1980 sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Entzugsbehörde bzw. den Regierungsrat zurückzuweisen. Allenfalls sei der Entscheid über die Dauer des Führerausweisentzuges bis zum Vorliegen des im Strafverfahren beantragten psychiatrischen Gutachtens auszustellen. Er anerkennt, dass der Vertrieb der Drogen unter Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG subsumiert werden müsse, bestreitet aber, dass diese Bestimmung auf den Sachverhalt des Drogenschmuggels mit einem Personenwagen Anwendung finde. Der Regierungsrat habe im übrigen zu Unrecht nicht abgeklärt, ob der Leumund des Beschwerdeführers oder die Rückfallsgefahr eine Erhöhung der Mindestdauer des Entzuges erfordere; er habe ausserdem nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer beruflich auf den Ausweis angewiesen sei. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, seine Schuld, welche eine Voraussetzung für den strittigen Führerausweisentzug darstelle, sei im gegenwärtigen Zeitpunkt noch zu wenig abgeklärt, da das psychiatrische Gutachten noch ausstehe. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

BGE 106 Ib 395 S. 397

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder mehrmals zu vorsätzlichen Vergehen verwendet hat. Aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts steht fest, dass der Beschwerdeführer seinen Personenwagen mehrmals zum Einkauf, Schmuggel und Verkauf von Drogen benützte. Der Beschwerdeführer hatte bereits im Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich nicht bestritten, dass sein Verhalten gemäss Art. 19 Ziff. 1 und 2 (schwerer Fall) sowie gemäss Ziff. 19a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel strafbar ist.

Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG stellt für den Begriff des Verbrechens auf die Terminologie des StGB ab (BGE 105 Ib 207 E. 1). In Art. 9 Abs. 1 StGB wird das Verbrechen als eine Handlung definiert, welche mit Zuchthaus bedroht ist. Nach diesem Begriff kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall auf Zuchthaus erkannt wird oder nicht. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Sinne eines schweren Falles gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen. Diese strafbare Handlung ist mit Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr bedroht und stellt ein Verbrechen dar. Somit liegt eine strafbare Handlung vor, die grundsätzlich zu einem Entzug des Führerausweises nach Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG Anlass geben kann.

Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, zwischen der Verwendung eines Motorfahrzeuges und dem Schmuggel von Drogen bestehe kein genügend enger Zusammenhang. Für diesen Schmuggel könne nämlich ebenso gut und sogar mit weniger Risiken die Eisenbahn benützt werden. Das Motorfahrzeug sei daher im vorliegenden Fall kein wesentliches Hilfsmittel für die Begehung des Deliktes gewesen.

Es trifft zwar zu, dass ein deliktischer Missbrauch des Motorfahrzeuges im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG nicht schon dann vorliegt, wenn der betreffende Lenker beim Anlass einer Fahrt eine strafbare Handlung begeht. Die genannte Bestimmung ist aber anwendbar, wenn das Motorfahrzeug speziell dazu verwendet worden ist, um die Begehung von Straftaten zu erleichtern. Zudem muss das Motorfahrzeug ein wesentliches Hilfsmittel zur Begehung eines Deliktes dargestellt haben, d.h. die Straftat muss verübt worden sein unter Ausnützung der besonderen Möglichkeiten des Motorfahrzeuges (vgl. dazu das Kreisschreiben der Eidg. Polizeiabteilung,

BGE 106 Ib 395 S. 398

heute: Bundesamt für Polizeiwesen, an die zuständigen kantonalen Behörden und Beschwerdeinstanzen vom 21. Juli 1975, in VPB 39/1975 Nr. 126 S. 65). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sein Motorfahrzeug als Transportmittel und Versteck für die eingekauften Drogen verwendet. Das Motorfahrzeug diente somit als wesentliches Hilfsmittel zur Begehung des Deliktes. Unter diesen Umständen besteht ein genügend enger Zusammenhang zwischen der Verwendung des Motorfahrzeuges und der Begehung des Deliktes. Dass dieses Delikt auch mit anderen Transportmitteln hätte begangen werden können, ändert daran nichts.

2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei das vorliegende Verfahren auszusetzen, bis das Ergebnis des im parallelen Strafprozess beantragten psychiatrischen Gutachtens vorliege. Es bestehe begründete Aussicht, dass seine Schuld aufgrund dieses Gutachtens erheblich kleiner beurteilt werde.

Voraussetzung für einen Führerausweisentzug nach Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG ist die Begehung eines Verbrechens, bzw. die mehrmalige Begehung eines vorsätzlichen Vergehens. Wenn die Entzugsbehörde gestützt auf diese Bestimmung einen Führerausweisentzug ausspricht, hat sie daher nachzuweisen, dass der betreffende Fahrzeuglenker ein Verbrechen oder mehrmals vorsätzlich Vergehen begangen hat. Nicht notwendig für die Anordnung eines Entzuges ist jedoch, dass ein solches Delikt bereits rechtskräftig beurteilt worden ist (vgl. BGE 105 Ib 20 E. 1b). Wenn die Strafrechtliche Qualifikation einer Handlung oder die Frage des Verschuldens aber unsicher sind, besteht die Gefahr, dass der Strafrichter - wenn er nach Abschluss des Entzugsverfahrens entscheidet - zu anderen Ergebnissen gelangt, als vor ihm die Entzugsbehörde. Ein solcher Ausgang ist im Hinblick auf die Rechtssicherheit unbefriedigend. Es rechtfertigt sich daher, in den genannten Fällen erst über einen Führerausweisentzug zu entscheiden, wenn das Strafverfahren, in dem primär über die Anwendung des Strafrechtes zu entscheiden ist, mit einem rechtskräftigen Urteil seinen Abschluss gefunden hat (vgl. zitierte Kreisschreiben in VPB 39/1975 Nr. 126 S. 66). Aus einer ähnlichen Überlegung hat das Bundesgericht in einer konstanten Rechtsprechung entschieden, dass die Entzugsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils, das zur Zeit ihres eigenen Entscheides bereits gefällt ist, nur unter bestimmten Voraussetzungen abweichen soll (BGE 104 Ib 359 f. E. 1, BGE 103 Ib 104 ff. E. 2 mit Hinweisen,

BGE 106 Ib 395 S. 399

vgl. auch BGE 105 Ib 19). Wenn die rechtliche Würdigung stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, welche der Strafrichter besser kennt, soll sich die Entzugsbehörde nach der Rechtsprechung auch in bezug auf Rechtsfragen nur mit Zurückhaltung vom Standpunkt des Strafrichters entfernen (BGE 104 Ib 362 ff. E. 3).

Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Fall nicht, dass er mit seinem Verhalten die objektiven Tatbestandsmerkmale der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfüllt hat. Er ist aber der Auffassung, dass das Obergericht aufgrund des psychiatrischen Gutachtens den Grad seines Verschuldens geringer beurteilen werde als das Bezirksgericht. Aus diesem Grund beantragt er, das vorliegende Verfahren auszusetzen, bis die Schuldfrage im Strafprozess geklärt ist.

Aus den Vorakten, insbesondere aus den polizeilichen Verhörprotokollen ergeben sich, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, genügend Anhaltspunkte, um dessen Verschulden zu beurteilen. In der Frage des Verschuldens bestehen unter diesen Umständen keine Zweifel, welche ein Aussetzen des Entzugsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils verlangen würden. Der Regierungsrat verletzte somit kein Bundesrecht, indem er das Verschulden des Beschwerdeführers ohne Rücksicht auf den Ausgang des Strafverfahrens würdigte. Aus dem gleichen Grund braucht auch das Verfahren vor dem Bundesgericht nicht ausgesetzt zu werden, bis die Ergebnisse des im obergerichtlichen Verfahren beantragten psychiatrischen Gutachtens bekannt sind.

3. (Das Bundesgericht stellt fest, dass der Regierungsrat mit der Entzugsdauer von sechs Monaten kein Bundesrecht verletzt hat.)

BGE 106 Ib 395 S. 400