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BGE 106 IB 270 KI-generiert

Verfahren (Art. 100 lit. h OG). Eine Tarifierung im Sinne von Art. 100 lit. h OG liegt auch vor, wenn innerhalb einer Tarifnummer verschiedene Ansätze gelten und bloss streitig ist, welcher dieser Ansätze Anwendung findet.

Geschäftsnummer BGE 106 IB 270
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Headlight Tariff Classification Dispute The situation concerned the importation of automobile headlights, originally declared under tariff number 8509.01 at the favorable EEC preference rate of CHF 30 per 100 kg. Following customs inspection, which revealed foreign-made components (halogen bulbs from East Germany alongside UK-made reflectors and switches) within the retail packaging, the customs office definitively assessed the goods at the standard tariff rate of CHF 150 per 100 kg under the same tariff number, a decision upheld by the Federal Customs Appeals Commission. The court ruled that the administrative appeal was inadmissible under Article 100(h) OG (Federal Code of Procedure), which excludes appeals regarding customs assessments dependent solely on tariff classification (Tarifierung); the court reasoned that "Tarifierung" also includes determining which of several different rates applies within the exact same tariff number, thereby rendering the question of the applicable preference versus standard tariff rate a matter of tariff classification exempt from federal court jurisdiction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Verfahren (Art. 100 lit. h OG). Eine Tarifierung im Sinne von Art. 100 lit. h OG liegt auch vor, wenn innerhalb einer Tarifnummer verschiedene Ansätze gelten und bloss streitig ist, welcher dieser Ansätze Anwendung findet.

Schlagwörter

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Tarifierung Einfuhr von Gegenständen Zollkontrolle Streitgegenstand ausländischer Entscheid Schwerverkehrsabgabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 102 Ib 228
und der Entscheid über die Zollveranlagung nicht (auch) von anderen Fragen abhängt (BGE 102 Ib 228 E.
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Volltext

Urteilskopf

106 Ib 270

39. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15. September 1980 i.S. A. gegen Oberzolldirektion Bern und Eidg. Zollrekurskommission (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Verfahren (Art. 100 lit. h OG).

Eine Tarifierung im Sinne von Art. 100 lit. h OG liegt auch vor, wenn innerhalb einer Tarifnummer verschiedene Ansätze gelten und bloss streitig ist, welcher dieser Ansätze Anwendung findet.

Sachverhalt ab Seite 270

BGE 106 Ib 270 S. 270

Am 5. Oktober 1976 meldete A. im Auftrag der Firma G. Grossenbacher A.G. dem Zollamt Basel-Bad. Bahnhof-Frachtgut die Einfuhr von Scheinwerfern für Automobile aus den Niederlanden zum Tarif Nr. 8509.01 zur Verzollung an, und zwar zum EWG-Präferenzansatz von Fr. 30.-- je 100 kg. Bei der Revision der Sendung am 6. Oktober 1976 stellte das Zollamt fest, dass in den Einzelverkaufspackungen jeweils neben zwei Reflektorengehäusen und einem Kippschalter "made in England" zwei Halogenbirnen aus der DDR enthalten waren. Es verzollte deshalb die Sendung mit Zollquittung vom 8. Oktober 1978 definitiv zum Normaltarif Nr. 8509.01 von Fr. 150.-- je 100 kg. Mit Entscheid vom 25. August 1978 schützte die Eidg. Zollrekurskommission diese Veranlagung. Das Bundesgericht tritt auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

BGE 106 Ib 270 S. 271

A.s gegen diesen Entscheid nicht ein aus folgenden

Erwägungen

Erwägungen:

1. Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen eine Verfügung einer eidg. Rekurskommission und ist somit nach Art. 97 Abs. 1 und Art. 98 lit. e OG zulässig, sofern dieses Rechtsmittel nicht durch eine der Ausnahmebestimmungen der Art. 99 ff. OG ausgeschlossen wird.

Nach Art. 100 lit. h OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Zölle unzulässig gegen Verfügungen über deren Veranlagung, soweit diese von der Tarifierung oder von der Gewichtsbemessung abhängt. Diese Bestimmung beruht auf der Überlegung, dass die Tarifierung und Gewichtsbemessung in Zollsachen für eine Überprüfung durch das Bundesgericht nicht geeignet sind. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb ausgeschlossen, wenn die angefochtene Verfügung der Zollbehörden ausschliesslich die Tarifierung oder Gewichtsbemessung zum Gegenstand hat (BGE 101 Ib E. 1) und der Entscheid über die Zollveranlagung nicht (auch) von anderen Fragen abhängt (BGE 102 Ib 228 E. a mit Hinweis, vgl. auch unveröffentlichtes Urteil A.W. vom 1. April 1976 E. 1). Dies trifft hier zu. Gegenstand des Rechtsstreites ist bloss die Frage, ob die importierten Scheinwerfer zu Recht zum Normaltarif der Position Nr. 8509.01 von Fr. 150.-- je 100 kg verzollt worden sind, oder ob entsprechend der Ansicht des Beschwerdeführers der EWG-Präferenz-Tarif von Fr. 30.-- je 100 kg hätte angewendet werden müssen. Der Entscheid über die Veranlagung hängt damit ausschliesslich davon ab, nach welchem dieser Tarife die vom Beschwerdeführer eingeführten Waren zu verzollen sind. Dass für die Bestimmung des anwendbaren Tarifs nicht nur auf die Tarifnummer des Zolltarifs (SR 632.10 und Ausführungserlasse) abzustellen ist, sondern das Protokoll Nr. 3 zum Abkommen vom 22. Juli 1972 mit der EWG (AS 1972 S. 3184) Anwendung findet, ändert daran nichts. Eine Tarifierung im Sinne von Art. 100 lit. h OG liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn entschieden werden muss, unter welcher Tarifnummer die zu verzollende Ware aufgeführt ist, sondern auch dann, wenn innerhalb derselben Nummer verschiedene Tarifansätze gelten und bloss fraglich ist, welcher

BGE 106 Ib 270 S. 272

dieser Ansätze Anwendung findet. Hängt aber damit der Entscheid über die Zollveranlagung im vorliegenden Fall ausschliesslich von der zutreffenden Tarifierung im Sinne von Art. 100 lit. h OG ab, so ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dieser Bestimmung unzulässig. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.