Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 106 IB 218 KI-generiert

Subsequent Payment of Customs Duties on Goods Misdeclared as British Origin

Geschäftsnummer BGE 106 IB 218
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Subsequent Payment of Customs Duties on Goods Misdeclared as British Origin An importer brought five shipments of jeans and jackets into Switzerland between February and May 1975 under the claim of British origin, thereby receiving customs exemption under the Swiss-EC agreement based on the movement certificates; however, a later check by the British customs authorities revealed the goods were made from third-country fabrics, leading the Swiss customs authorities to demand a subsequent payment of CHF 82,299.70 in customs duties, opting not to pursue criminal charges since the declarant could not have verified the origin at the time of import. The Federal Supreme Court confirmed the duty to pay the outstanding amounts, ruling that the basis for the subsequent demand was not customs error under Art. 126 of the Customs Law (ZG), but the objective commission of an administrative offense (Art. 74 No. 9 ZG) resulting in an undue advantage under Art. 12 para. 1 and 2 of the Administrative Penal Law (VStrR), which requires subsequent payment regardless of personal fault or criminal prosecution, and that the claim had not expired under the five-year limitation period applicable to such objective offenses.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Nachforderung von Zollabgaben. - Irrtum der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung im Sinne von Art. 126 ZG; Tragweite dieses Begriffs (E. 2b). - Leistungspflicht gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR; das Verschulden bildet nicht Voraussetzung dafür (E. 2c). - Verjährung der auf Art. 12 VStrR gestützten Forderungen (E. 2d).

Schlagwörter

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Zollabgabe Warenursprung Haftung des Importeurs Nichtschuld Prüfung der empfangenen Sache Fristen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 102 Ib 228
Beschwerde nicht insoweit gegen eine Zollveranlagung richtet, als diese von der Tarifierung oder von der Gewichtsbemessung abhängt (BGE 102 Ib 228 ff., 101 Ib 101).
BGE 103 Ib 243
a) Für die Zollnachforderung gelten nicht die Grundsätze über den Widerruf von Verwaltungsverfügungen, die das Bundesgericht als ungeschriebene Rechtsregeln entwickelt hat; diese Rechtsprechung behält besondere gesetzliche Bestimmungen ausdrücklich vor (BGE 103 Ib 243, BGE 100 Ib 302 mit Hinweisen).
BGE 100 Ib 302
a) Für die Zollnachforderung gelten nicht die Grundsätze über den Widerruf von Verwaltungsverfügungen, die das Bundesgericht als ungeschriebene Rechtsregeln entwickelt hat; diese Rechtsprechung behält besondere gesetzliche Bestimmungen ausdrücklich vor (BGE 103 Ib 243, BGE 100 Ib 302 mit Hinweisen).
BGE 82 I 254
Es handelt sich dabei insbesondere um Fehler bei der Festsetzung des Betrages der Zollabgabe sowie um Irrtümer bei der Wahl der Position des Zolltarifs (BGE 82 I 254 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 Abs. 2 VStrR

Cited to determine the applicable five-year limitation period for the underlying offense (Art. 74 Ziff. 9 ZG) relevant for the payment claim.

Art. 12 Abs. 1 VStrR

Applied as the basis for requiring the subsequent payment of customs duties due to an objective violation of federal administrative legislation.

Art. 12 Abs. 4 VStrR

Applied in the context of determining the applicable limitation period for the claim based on objective violation.

Art. 12 Abs. 2 VStrR

Applied to establish that the person who benefited from the undue advantage must make the subsequent payment.

Art. 64 ZG

Applied to confirm that the limitation period was suspended during the current administrative court proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (39)

BGE 151 II 345
Value Added Tax Assessment Finality: Closed List of Grounds Bars Tax Authority's Reconsideration or Revocation of Final Assessment Notice.
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«…violation objective de la législation administrative fédérale ( ATF 149 II 129 consid. 3.6; 129 II 160 consid. 3.2; 106 Ib 218 consid. 2c; arrêt 9C_716/2022 du 15 décembre 2023 consid. 3.2 et les références, destiné à la publication). Peu import…»
9C_262/2023 (2024-02-14)
«…violation objective de la législation administrative fédérale ( ATF 149 II 129 consid. 3.6; 129 II 160 consid. 3.2; 106 Ib 218 consid. 2c; arrêt 9C_716/2022 du 15 décembre 2023 consid. 3.2 et les références, destiné à la publication). Peu import…»
9C_278/2023 (2024-02-14)
«…violation objective de la législation administrative fédérale ( ATF 149 II 129 consid. 3.6; 129 II 160 consid. 3.2; 106 Ib 218 consid. 2c; arrêt 9C_716/2022 du 15 décembre 2023 consid. 3.2 et les références, destiné à la publication). Peu import…»
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«…eraus verjähren alsdann nach Art. 12 Abs. 4 VStrR und nicht nach der Abgabegesetzgebung (vgl. BGE 110 Ib 306 E. 3; 106 Ib 218 E. 2d; vgl. auch BGE 115 Ib 358 E. 3b; Urteile 2C_243/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 5.2.1; 2C_415/2013 vom 2. Februar…»
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«…n alsdann grundsätzlich nach Art. 12 Abs. 4 VStrR und nicht nach der Abgabegesetzgebung (vgl. BGE 110 Ib 306 E. 3; 106 Ib 218 E. 2d; vgl. auch BGE 115 Ib 358 E. 3b; Urteile 2C_243/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 5.2.1; 2C_415/2013 vom 2. Februar…»
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«…nur notwendig, um eine solidarische Haftung des Täters oder Teilnehmers nach Art. 12 Abs. 3 VStrR zu begründen ( BGE 106 Ib 218 E. 2c). 5.1.2. Sind die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 VStrR erfüllt, verjährt die Nachleistungsforderung nich…»
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«…24. Januar 2014 E. 7.4, nicht publ. in: BGE 140 II 194 ; BGE 129 II 160 E. 3.2 S. 167; 110 Ib 306 E. 2a S. 309; 106 Ib 218 E. 2c S. 221; Michael Beusch, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, N. 12 zu Art. 70 ZG ).…»
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«…24. Januar 2014 E. 7.4, nicht publ. in: BGE 140 II 194 ; BGE 129 II 160 E. 3.2 S. 167; 110 Ib 306 E. 2a S. 309; 106 Ib 218 E. 2c S. 221; Michael Beusch, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, N. 12 zu Art. 70 ZG ).…»
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«…24. Januar 2014 E. 7.4, nicht publ. in: BGE 140 II 194 ; BGE 129 II 160 E. 3.2 S. 167; 110 Ib 306 E. 2a S. 309; 106 Ib 218 E. 2c S. 221; Michael Beusch, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, N. 12 zu Art. 70 ZG ).…»
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«…. Januar 2014 E. 7.4, nicht publ. in: BGE 140 II 194 ; BGE 129 II 160 E. 3.2 S. 167; 110 Ib 306 E. 2a S. 309; 106 Ib 218 E. 2c S. 221; Michael Beusch, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, N. 12 zu Art. 70 ZG ).…»
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«…BGE 129 II 160 E. 3.2 S. 167; 129 II 385 E. 3.4.3 S. 391; 110 Ib 306 E. 2c S. 310 f.; 107 Ib 198 E. 6c S. 201; 106 Ib 218 E. 2c S. 221; Michael Beusch, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher, Zollgesetz, 2009, N. 12 zu Art. 70 ZG ). Solidar…»
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2C_907/2013 (2014-03-25)
«…e 2C_355/2007 vom 19. November 2007 E. 1.3 [Damenmäntel]; 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004 E. 1.1 [Oberbekleidung]; BGE 106 Ib 218 E. 1 S. 219 f. [Jeans]). Diese Rechtsprechung ist unter dem inhaltlich gleichen neuen Verfahrensrecht weiterzuführen.…»

Volltext

Urteilskopf

106 Ib 218

33. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 21. Juli 1980 i.S. Gehrig gegen Eidg. Zollrekurskommission (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Nachforderung von Zollabgaben.

- Irrtum der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung im Sinne von Art. 126 ZG; Tragweite dieses Begriffs (E. 2b).

- Leistungspflicht gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR; das Verschulden bildet nicht Voraussetzung dafür (E. 2c).

- Verjährung der auf Art. 12 VStrR gestützten Forderungen (E. 2d).

Sachverhalt ab Seite 218

BGE 106 Ib 218 S. 218

In der Zeit vom 10. Februar bis zum 20. Mai 1975 führte Alois Gehrig, Inhaber einer Einzelfirma in Hägendorf, insgesamt fünf Sendungen Jeans und Jacken aus Baumwollgeweben in die Schweiz ein. Das Speditionsunternehmen Crowe & Co. AG Basel, das mit der Spedition der Waren betraut war, meldete diese jeweils als Erzeugnisse mit Ursprung in Grossbritannien beim Zollamt Basel Freilager zur Einfuhrverzollung an. Gemäss dem Vertrag zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft vom 22. Juli 1972 in Verbindung mit den entsprechenden Protokollen (vgl. AS 1972 S. 3111 ff.) wurden

BGE 106 Ib 218 S. 219

diese Sendungen aufgrund der jeweiligen Warenverkehrsbescheinigung zollfrei zugelassen. Da die Eidg. Oberzolldirektion jedoch hinsichtlich des britischen Ursprungs der eingeführten Waren Zweifel hegte, ersuchte sie die britische Zollbehörde um Überprüfung der Ursprungsbescheinigung in den Warenverkehrspapieren. Diese Überprüfung ergab, dass sämtliche Kleidungsstücke aus drittländischen Stoffen hergestellt worden waren. Gestützt auf diesen Befund erliess die Direktion des I. Zollkreises eine Verfügung, mit der sie vom Importeur Alois Gehrig Zollnachzahlungen im Betrage von Fr. 82'299.70 verlangte. Auf die Einleitung eines Strafverfahrens wurde verzichtet, da es dem Deklaranten im Zeitpunkt der Einfuhr nicht möglich war, den Ursprung der Waren zu überprüfen.

Alois Gehrig zog die Verfügung der Zollkreisdirektion mit Beschwerde an die Eidg. Zollrekurskommission weiter. Diese wies die Beschwerde ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus, die Zollbefreiung für die eingeführten Waren sei zu Unrecht erwirkt worden; somit sei der Tatbestand der Zollübertretung im Sinne von Art. 74 Ziff. 9 ZG objektiv erfüllt. Da diese Zollübertretung eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VStrR darstelle, müssten die zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben nachentrichtet werden.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Alois Gehrig, der Entscheid der Zollrekurskommission sei aufzuheben. Er macht geltend, die Voraussetzungen einer Nachforderung nach Art. 12 VStrR seien nicht erfüllt, da eine Widerhandlung im Sinne dieser Bestimmung neben dem objektiven Tatbestand auch ein relevantes Verschulden erfordere. Dass kein Strafverfahren eingeleitet worden sei, belege, dass es an dieser Voraussetzung fehle. Er hält im übrigen auch daran fest, dass die Nachforderung verjährt sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid der Zollrekurskommission unterliegt nach Art. 97 und Art. 98 lit. e OG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. auch Art. 109 Abs. 1 lit. e ZG). Es trifft im vorliegenden Fall keine Ausnahme von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 99 ff. OG zu. Insbesondere kommt Art. 100 lit. h OG nicht zur Anwendung, da sich die

BGE 106 Ib 218 S. 220

Beschwerde nicht insoweit gegen eine Zollveranlagung richtet, als diese von der Tarifierung oder von der Gewichtsbemessung abhängt (BGE 102 Ib 228 ff., 101 Ib 101).

2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die von ihm importierten Waren zu Unrecht von der Zollzahlungspflicht befreit worden sind, da sie entgegen der Ursprungsbezeichnung in den Warenverkehrsbescheinigungen nicht Ursprungserzeugnisse eines Landes der Europäischen Gemeinschaften waren. Der Beschwerdeführer ficht auch die Höhe der Nachforderung nicht an. Er macht aber geltend, die Voraussetzungen für die Zollnachforderung seien nicht gegeben.

a) Für die Zollnachforderung gelten nicht die Grundsätze über den Widerruf von Verwaltungsverfügungen, die das Bundesgericht als ungeschriebene Rechtsregeln entwickelt hat; diese Rechtsprechung behält besondere gesetzliche Bestimmungen ausdrücklich vor (BGE 103 Ib 243, BGE 100 Ib 302 mit Hinweisen).

b) Nach Art. 126 ZG kann die zuständige Zollkreisdirektion binnen Jahresfrist eine Zollabgabe nachfordern, wenn infolge Irrtums der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung eine nach Gesetz geschuldete Abgabe nicht oder zu niedrig festgesetzt worden ist. Diese Nachforderung stellt das Gegenstück der Rückerstattung von Zollzahlungen nach Art. 125 ZG dar (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 4. Januar 1924, BBl 1924 I, S. 62). Aus dem Wortlaut von Art. 125 und 126 ZG geht hervor, dass ein Irrtum in bezug auf Tatsachen nur dann im Rahmen dieser Bestimmungen zu berücksichtigen ist, wenn diese Tatsachen bei der ordentlichen Kontrolle der Papiere entdeckt werden konnten. Es handelt sich dabei insbesondere um Fehler bei der Festsetzung des Betrages der Zollabgabe sowie um Irrtümer bei der Wahl der Position des Zolltarifs (BGE 82 I 254 E. 2, ERNST BLUMENSTEIN, Grundzüge des schweizerischen Zollrechts, S. 42).

Im vorliegenden Fall ist Art. 126 ZG nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer ist nicht infolge eines Irrtums der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung zu Unrecht in den Genuss einer Zollbefreiung gekommen, sondern weil ihm diese Zollbefreiung aufgrund der Warenverkehrsbescheinigungen, die den Ursprung der Waren in einem Land der Europäischen Gemeinschaften bestätigten, gewährt werden musste. Die Zollbehörden hatten die Angaben über den Ursprung dieser Waren bei

BGE 106 Ib 218 S. 221

der Zollabfertigung nicht zu überprüfen. Eine solche Überprüfung erfolgte, auf Antrag der Eidg. Oberzolldirektion, erst später durch die britischen Zollbehörden.

c) Nach Art. 12 Abs. 1 VStrR sind unter anderem Abgaben ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Leistungspflichtig ist nach Abs. 2 dieses Artikels, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe verpflichtete. In Abs. 3 wird festgehalten, dass diejenigen Personen, welche die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen haben, für den nachzuentrichtenden Betrag mit den Rückleistungspflichten solidarisch haften, sofern sie vorsätzlich gehandelt haben.

Aus dieser Regelung ergibt sich, dass derjenige, der in den Genuss eines Vorteils gelangt ist (insbesondere der Abgabepflichtige) bereits dann nachzahlungspflichtig ist, wenn dieser Vorteil seinen Grund in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes hat und zudem unrechtmässig ist; ein Verschulden und erst recht eine Strafverfolgung werden nicht zur Voraussetzung der Nachzahlungspflicht gemacht. Ein Verschulden (Vorsatz) ist nur notwendig, um eine solidarische Haftung des Täters oder Teilnehmers nach Art. 12 Abs. 3 VStrR zu begründen.

Im vorliegenden Fall kann die Nachleistung gefordert werden, weil durch die zollfreie Einfuhr der erwähnten Kleidungsstücke objektiv eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes, d.h. gegen Art. 74 Ziff. 9 ZG (Erwirkung der Zollbefreiung, ohne dass die Voraussetzungen dafür zutreffen) begangen worden ist und weil der Beschwerdeführer als Abgabepflichtiger dadurch in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt ist. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer kein Verschulden vorgeworfen wurde und dass die Verwaltung auf eine Strafverfolgung gegen ihn verzichtet hatte, schliesst eine Nachforderung der Zollabgabe nach Art. 12 VStrR nicht aus.

d) Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Nachforderung der Zollabgabe sei verjährt.

Nach Art. 12 Abs. 4 VStrR verjähren die Leistungs- und Rückleistungspflicht nicht, solange die Strafverfolgung und

BGE 106 Ib 218 S. 222

Strafvollstreckung nicht verjährt sind. Diese Bestimmung bildet einen Bestandteil von Art. 12 VStrR und ist in diesem Zusammenhang zu verstehen. Sie regelt somit die Verjährung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Forderungen, welche ihren Grund darin haben können, dass eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes nur in objektiver Hinsicht vorliegt, ein Verschulden aber fehlt. Die Verjährungsregel von Art. 12 Abs. 4 VStrR, nach welcher die genannten Forderungen nicht verjähren, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind, ist somit in bezug auf Forderungen, die aufgrund einer nur objektiven Widerhandlung entstanden sind und daher nicht Anlass zu einem Strafverfahren geben, nicht ganz zutreffend formuliert. Diese Bestimmung kann aber im Hinblick auf ihre systematische Stellung nur in dem Sinn verstanden werden, dass für Forderungen gemäss Art. 1 und 2 die Verjährungsfrist gilt, welche für die Strafverfolgung gelten würde, sofern die betreffende Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht wäre (vgl. die Urteile vom 6. Juni 1980 i.S. Eidg. Finanzdepartement gegen "Stock'In" und Zollrekurskommission sowie i.S. Intertransit AG gegen Oberzolldirektion und Zollrekurskommission).

Der Tatbestand, der im vorliegenden Fall zur Anwendung käme, wenn ein Verschulden nachgewiesen wäre, nämlich die Erwirkung einer Zollbefreiung, ohne dass die Voraussetzungen für den zollfreien Warenverkehr zutreffen (Art. 74 Ziff. 9 ZG), verjährt in fünf Jahren (Art. 11 Abs. 2 VStrR). Auf die vorliegend zu beurteilende Zollnachforderung, die ihren Grund in einer objektiven Verwirklichung dieses Tatbestandes findet, ist daher ebenfalls eine fünfjährige Verjährungsfrist anwendbar.

Die Zollverwaltung brachte dem Beschwerdeführer die Zollnachforderungsverfügungen weniger als zwei Jahre nach der Zollabfertigung zur Kenntnis. Damit wurde die Verjährungsfrist unterbrochen. Während der Dauer des vorliegenden Verfahrens stand die Verjährungsfrist still (Art. 64 ZG). Somit ist die Zollnachforderung gegen den Beschwerdeführer nicht verjährt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.