Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 106 IB 173 KI-generiert

Beschwerdebefugnis. Gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Beamten kann nur der Verletzte im Sinne von Art. 15 Abs. 5 Verantwortlichkeitsgesetz Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben; Art. 103 lit. a OG ist nicht anwendbar.

Geschäftsnummer BGE 106 IB 173
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Farmer Lacks Standing to Appeal Denial of Investigation into Federal Officials A poultry farmer filed a criminal complaint against unknown federal officials in the Department of Economic Affairs, specifically the Agriculture Division and its price control office, alleging misuse of public funds and criminal acts related to official duties; however, the Federal Department of Justice and Police refused authorization for a criminal investigation under the Federal Liability Act (FA, Art. 15). The Federal Supreme Court ruled that the complainant lacked standing to appeal this denial, as FA Art. 15 para. 5 grants the right to file an administrative appeal only to the "injured party" (the direct holder of the violated legal right), aligning with the strict interpretation of "injured party" in criminal law, rather than the broader standing requirements of the general Administrative Justice Act (AJ Act, Art. 103 lit. a); thus, since the purpose of the authorization procedure is to protect federal officials from unfounded complaints, extending the right to appeal would undermine this protective goal by allowing parties without standing in the subsequent criminal proceedings to challenge the authorization denial.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Beschwerdebefugnis. Gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Beamten kann nur der Verletzte im Sinne von Art. 15 Abs. 5 Verantwortlichkeitsgesetz Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben; Art. 103 lit. a OG ist nicht anwendbar.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Verwaltungsbeschwerde Beamtenhaftung Wirtschaftsverwaltungsrecht Landwirtschaftsrecht fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 103 lit. a OG
5 Verantwortlichkeitsgesetz Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben; Art. 103 lit. a OG ist nicht anwendbar.
Art. 28 StGB
Das Verantwortlichkeitsgesetz nimmt mit seiner Formulierung der Beschwerdebefugnis auf das Strafgesetzbuch Bezug, welches in verschiedener Hinsicht dem "Verletzten" eine Sonderstellung einräumt; insbesondere ist nur der Verletzte befugt, einen Strafantrag zu stellen (Art. 28 StGB).
Art. 15 Abs. 5 VG
Mit der Revision des OG ist indessen Art. 15 Abs. 5 VG nicht aufgehoben worden, sondern bestimmt als lex specialis nach wie vor die Beschwerdebefugnis bei einer Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung.
Art. 103 Abs. 1 OG
Das Bundesgericht hat im genannten Entscheid BGE 90 I 64 darauf hingewiesen, dass diese Ordnung mit der damals noch gültigen allgemeinen Regel von Art. 103 Abs. 1 OG übereinstimme, wonach zur Beschwerde befugt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid in seinen Rechten verletzt worden ist.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 92 IV 116
BGE 102 II 87
BGE 102 II 87; BGE 102 IV 147; BGE 101 IV 406).
BGE 102 IV 147
BGE 102 II 87; BGE 102 IV 147; BGE 101 IV 406).
BGE 101 IV 406
BGE 102 II 87; BGE 102 IV 147; BGE 101 IV 406).
BGE 90 I 64
5 VG überein, so dass nicht jeder Anzeiger zugleich auch verletzt im Sinne dieser Bestimmung und damit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt ist, sondern nur derjenige, gegen den sich die strafbare Handlung gerichtet hat, und der durch diese in seinen Rechten verletzt worden ist (BGE 90 I 64).
BGE 104 Ib 248
Nicht erforderlich ist nach der Rechtsprechung, dass er in seinen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen betroffen ist; auch ein rein faktisches Interesse kann zur Beschwerdeführung genügen (BGE 104 Ib 248 f.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

2C_1156/2016 (2018-06-29)
«…erem Recht stand dieses Beschwerderecht explizit dem "Verletzten" zu (AS 1958 S. 1417). Das Bundesgericht hatte in BGE 106 Ib 173 argumentiert, dass der Begriff des Verletzten nach Verantwortlichkeitsrecht korreliert mit dem entsprechenden strafrec…»
2A.497/2000 (2001-12-12)
«…Strafanzeigen schützen und dadurch den reibungslosen Gang der Verwaltung sicherstellen ( BGE 112 Ib 350 E. 2c S. 352; 106 Ib 173 E. 1a S. 175 f., mit Hinweisen). Die Ermächtigung ist demnach zu verweigern, wenn sich herausstellt, dass ein Straftat…»
2A.78/2001 (2001-07-18)
«…ngslosen Gang der Verwaltung gegen trölerische Störungen und Behinderung sicherstellen ( BGE 112 Ib 350 E. 2c S. 352; 106 Ib 173 E. 1a S. 175 f., mit Hinweisen). Die Ermächtigung ist demnach zu verweigern, wenn sich bei der Vorprüfung herausstellt…»
2A.79/2001 (2001-07-18)
«…ngslosen Gang der Verwaltung gegen trölerische Störungen und Behinderung sicherstellen ( BGE 112 Ib 350 E. 2c S. 352; 106 Ib 173 E. 1a S. 175 f., mit Hinweisen). Die Ermächtigung ist demnach zu verweigern, wenn sich bei der Vorprüfung herausstellt…»
2A.401/2000 (2001-02-02)
«…slosen Gang der Verwaltung gegen trölerische Störungen und Behinderungen sicherstellen ( BGE 112 Ib 350 E. 2c S. 352; 106 Ib 173 E. 1a S. 175 f., mit Hinweisen). Im Verfahren, in dem über die Ermächtigung entschieden wird, muss nicht schon vollstä…»
BGE 112 IB 350
«…e - und damit auch des VG - aufgehoben werden, die dem revidierten OG widersprechen. Das Bundesgericht hat dies in [BGE 106 Ib 173](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

106 Ib 173

27. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 30. Mai 1980 i.S. Grünig gegen Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Beschwerdebefugnis.

Gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Beamten kann nur der Verletzte im Sinne von Art. 15 Abs. 5 Verantwortlichkeitsgesetz Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben; Art. 103 lit. a OG ist nicht anwendbar.

Sachverhalt ab Seite 174

BGE 106 Ib 173 S. 174

Mit Eingabe vom 21. September 1978 an das Untersuchungsrichteramt Bern erstattete Alfred Grünig, der eine Geflügelfarm betreibt, Strafanzeige gegen unbekannte Beamte des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements, insbesondere der Abteilung für Landwirtschaft und deren Preiskontrollstelle wegen strafbarer Handlungen gegen die Amtspflichten. Er machte vor allem geltend, die Praxis dieser Amtsstellen führe zu missbräuchlicher, rechtswidriger Verwendung öffentlicher Mittel. Der Untersuchungsrichter II von Bern übermittelte die Anzeige am 31. Oktober 1978 der Bundesanwaltschaft zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens nach Verantwortlichkeitsgesetz. Mit Verfügung vom 1. März 1979 verweigerte das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens. Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. a) Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz; VG) vom 14. März 1958 (SR 170.32) bedarf die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, einer Ermächtigung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements (Abs. 1). Gegen die Verweigerung der Ermächtigung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig; die Beschwerde steht dem Verletzten, der Bestrafung des Beamten verlangt, sowie dem öffentlichen Ankläger des Begehungskantons zu (Abs. 5). Das Verantwortlichkeitsgesetz nimmt mit seiner Formulierung der Beschwerdebefugnis auf das Strafgesetzbuch Bezug, welches in verschiedener Hinsicht dem "Verletzten" eine Sonderstellung einräumt; insbesondere ist nur der Verletzte befugt, einen Strafantrag zu stellen (Art. 28 StGB). Zudem räumen die Prozessrechte dem Verletzten (oder Geschädigten) das Recht ein, sich als Partei

BGE 106 Ib 173 S. 175

am Verfahren zu beteiligen und Rechtsmittel einzulegen (vgl. HAUSER, Kurzlehrbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 1978, S. 76 ff.). Verletzt im Sinne des Strafgesetzbuches ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht jeder, dessen Interessen von der strafbaren Handlung irgendwie, namentlich bloss mittelbar, betroffen werden, sondern nur, wer selber Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes ist (BGE 92 IV 116 mit Hinweisen; vgl. BGE 102 II 87; BGE 102 IV 147; BGE 101 IV 406). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stimmen der strafrechtliche Begriff des Verletzten mit demjenigen in Art. 15 Abs. 5 VG überein, so dass nicht jeder Anzeiger zugleich auch verletzt im Sinne dieser Bestimmung und damit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt ist, sondern nur derjenige, gegen den sich die strafbare Handlung gerichtet hat, und der durch diese in seinen Rechten verletzt worden ist (BGE 90 I 64).

Das Bundesgericht hat im genannten Entscheid BGE 90 I 64 darauf hingewiesen, dass diese Ordnung mit der damals noch gültigen allgemeinen Regel von Art. 103 Abs. 1 OG übereinstimme, wonach zur Beschwerde befugt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid in seinen Rechten verletzt worden ist. Im Jahre 1968 wurde das OG einer Revision unterzogen und in diesem Zusammenhang auch die allgemeine Umschreibung der Beschwerdebefugnis in Art. 103 lit. a OG geändert. Nach der neuen Ordnung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer muss daher durch die angefochtene, einen Dritten begünstigende Verfügung in höherem Masse als jedermann berührt sein. Nicht erforderlich ist nach der Rechtsprechung, dass er in seinen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen betroffen ist; auch ein rein faktisches Interesse kann zur Beschwerdeführung genügen (BGE 104 Ib 248 f. mit Hinweisen auf die Lehre und Rechtsprechung). Mit der Revision des OG ist indessen Art. 15 Abs. 5 VG nicht aufgehoben worden, sondern bestimmt als lex specialis nach wie vor die Beschwerdebefugnis bei einer Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung. Das ergibt sich insbesondere aus dem Sinn und Zweck des Ermächtigungsverfahrens. Dieses soll Amtsträger des Bundes vor unbegründeten, insbesondere trölerischen oder mutwilligen Strafanzeigen schützen und dadurch den

BGE 106 Ib 173 S. 176

reibungslosen Gang der Verwaltung sicherstellen (BGE 93 I 79, unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates, BBl. 1956 I 1398). Stünden die Rechtsmittel im Ermächtigungsverfahren einem weitergehenden Personenkreis offen, als im nachfolgenden Strafverfahren, wo nur der Verletzte Parteistellung erlangen und allenfalls Rechtsmittel einlegen kann, dann könnten Personen im Rahmen eines Ermächtigungsverfahrens mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gelangen, denen im nachfolgenden Strafverfahren keine Parteistellung zukäme. Diese Folge würde dem Sinn des Ermächtigungsverfahrens zuwiderlaufen, das die Beamten nicht schlechter stellen, sondern ihnen einen weitergehenden Schutz gewähren will als den übrigen Rechtsunterworfenen. Der Beschwerdeführer muss daher im Sinne von Art. 15 Abs. 5 VG verletzt, das heisst Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes sein, um Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung erheben zu können.