Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 106 IA 73 KI-generiert

Property Owner v. Cantonal Authority on Failure to Incorporate On-Site Inspection Findings

Geschäftsnummer BGE 106 IA 73
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Property Owner v. Cantonal Authority on Failure to Incorporate On-Site Inspection Findings A property owner contested a Cantonal government's order to remove unauthorized attic conversions in two multi-family houses, arguing a violation of the right to be heard (Art. 4 BV) because the Cantonal authority failed to properly record or integrate the essential findings of an on-site inspection (Augenschein) into the administrative appeal decision. The inspection was carried out in the appeal procedure, which was the final recourse, and the results were crucial for determining the building's historical and current occupancy, which was central to assessing if the excessive utilization was further increased by the renovations. The Federal Supreme Court held that given the significant impact of the inspection's findings, the lack of a protocol, file note, or clear incorporation of the material results in the decision's reasoning, as required by the right to be heard derived from Art. 4 BV, constituted a formal procedural violation, leading to the annulment of the challenged administrative decision, irrespective of the merits of the construction dispute itself.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 BV; Anspruch auf rechtliches Gehör. Umstände, unter denen in einem kantonalen Verwaltungsbeschwerdeverfahren die wesentlichen Ergebnisse eines Augenscheins in einem Protokoll, Aktenvermerk oder wenigstens in den Erwägungen des Entscheides klar festgehalten werden müssen.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Kontrollrecht Eigentumsrecht unbewilligter Bau Immobilienbesitz Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 105 Ia 51
Creditor Cost Advance Timeliness in Debt Enforcement Appeal
BGE 100 Ia 10
BGE 96 I 188
BGE 105 Ia 194
4 BV folgende Regeln missachtet wurden (BGE 105 Ia 194 E.
BGE 105 Ia 195
auf die konkrete Interessenlage ab (BGE 105 Ia 195 E.
BGE 104 Ia 212
346 ff.) Oder zumindest - soweit sie für die Entscheidung erheblich sind - im Entscheid klar zum Ausdruck zu bringen (BGE 104 Ia 212 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

The decision was based on the finding that the omission to record the essential results of the on-site inspection violated the fundamental right to a fair hearing guaranteed by this article.

Art. 64 BGG

Although not explicitly cited in a numbered final order, this article typically governs the granting of legal aid, which is implicitly addressed in procedural remedies when costs, fees, or dispensations are mentioned, though no explicit order regarding costs or legal aid is present in the provided excerpt's final dispositive section.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

1C_457/2015 (2016-05-03)
«…die wesentlichen Äusserungen der Parteien in den Urteilserwägungen hinlänglich wiedergegeben und gewürdigt wurden ( BGE 106 Ia 73 E. 2a S. 75 ; 126 I 213 E. 2 S. 217; Urteile 1C_193/2011 vom 24. August 2011 E. 2.3; 1C_372/2010 vom 11. Februar 201…»
BGE 142 I 86
«…die wesentlichen Äusserungen der Parteien in den Urteilserwägungen hinlänglich wiedergegeben und gewürdigt wurden ( BGE 106 Ia 73 E. 2a S. 75; BGE 126 I 213 E. 2 S. 217; Urteile 1C_193/2011 vom 24. August 2011 E. 2.3; 1C_372/2010 vom 11. Februar…»
1C_193/2011 (2011-08-24)
«…des Augenscheins in einem Protokoll, Aktenvermerk oder zumindest im Entscheid selbst klar zum Ausdruck zu bringen ( BGE 106 Ia 73 E. 2a S. 75). Dabei gelten für das Verwaltungs(gerichts)verfahren weniger strenge Anforderungen als im Strafverfahren…»
1C_430/2008 (2009-04-16)
«…den konkreten Umständen des Einzelfalls ab ( BGE 130 II 473 E. 4 S. 477 ff. mit Hinweisen ; 126 I 213 E. 2 S. 217; 106 Ia 73 E. 2a S. 74 f. mit Hinweisen). 2.3.2 Die Mitwirkung an der Beweiserhebung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches…»
5A_552/2008 (2009-01-27)
«…den Erwägungen des Entscheids klar zum Ausdruck zu bringen ( BGE 130 II 473 E. 4.2 S. 478; 124 V 389 E. 3b S. 390; 106 Ia 73 E. 2a S. 75 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer führt nicht weiter aus, weshalb diese Grundsätze verletzt sein sollen…»
1C_311/2007 (2008-07-21)
«…e des Augenscheins sind in einem Protokoll, Aktenvermerk oder zumindest im Entscheid klar zum Ausdruck zu bringen ( BGE 106 Ia 73 E. 2a S. 75). 2.2 Im vorliegenden Fall wird der Verlauf des Augenscheintermins im angefochtenen Urteil hinlänglich ges…»
1C_82/2008 (2008-05-28)
«…irement des considérants du jugement (cf. en ce sens, arrêt 1C_134/2007 consid. 3.2; ATF 126 I 213 consid. 2 p. 217; 106 Ia 73 consid. 2a p. 75) peut demeurer indécise. Les recourants ont en effet renoncé à participer à l'inspection locale que l…»
1C_134/2007 (2008-01-24)
«…e des Augenscheins sind in einem Protokoll, Aktenvermerk oder zumindest im Entscheid klar zum Ausdruck zu bringen ( BGE 106 Ia 73 E. 2a S. 75). Für die Protokollierung von Gerichtsverhandlungen und Befragungen hat das Bundesgericht erkannt, der Ans…»
1P.51/2004 (2005-02-28)
«…segg.), imponendo, a determinate condizioni, la verbalizzazione delle risultanze principali ( DTF 126 I 213 consid. 2, 106 Ia 73 consid. 2). Non risulta tuttavia che in occasione dell'udienza e del sopralluogo eseguiti l'8 maggio 2003 i ricorrenti…»
5P.11/2003 (2003-01-27)
«…en ( BGE 124 V 389 E. 4a S. 391), wobei stets die konkreten Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind (vgl. auch BGE 106 Ia 73 ). Im vorliegenden Fall fehlt ein förmliches Protokoll tatsächlich. Immerhin gibt das angefochtene Urteil selber auf de…»
BGE 126 I 15
«…, de se prononcer sur BGE 126 I 15 S. 17 son résultat (cf. ATF 119 V 208 consid. 4c; ATF 117 V 282 consid. 4c; ATF 106 Ia 73 consid. 2a; arrêt non publié du 25 novembre 1987 en la cause B. c. canton de Lucerne, consid. 3a). Le droit à la verba…»
BGE 124 V 389
«…älteren Entscheid eine allgemeine Protokollierungspflicht für das Verwaltungsverfahren verneint (BGE 74 I 10). In [BGE 106 Ia 73](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 111 IA 164
«…ction_aza=all&query_words=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F109-IA-5%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page5); [BGE 106 Ia 73](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»

Volltext

Urteilskopf

106 Ia 73

17. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 2. Juli 1980 i.S. Kulix AG gegen Ortsverwaltung Arbon und Regierungsrat des Kantons Thurgau (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV; Anspruch auf rechtliches Gehör.

Umstände, unter denen in einem kantonalen Verwaltungsbeschwerdeverfahren die wesentlichen Ergebnisse eines Augenscheins in einem Protokoll, Aktenvermerk oder wenigstens in den Erwägungen des Entscheides klar festgehalten werden müssen.

Sachverhalt ab Seite 73

BGE 106 Ia 73 S. 73

Die Beschwerdeführerin erhielt am 27. Oktober 1977 als Eigentümerin der beiden in der Wohnzone W 3 von Arbon gelegenen Mehrfamilienhäuser Schöntalstrasse 6 und Olivenstrasse 1 die Baubewilligung für verschiedene Sanierungsarbeiten. Am 4. April 1979 beanstandete die Ortsverwaltung Arbon, dass beim Um- und Ausbau auch die Estrichräume im zweiten Dachgeschoss zusätzlich ausgebaut wurden. Auf Aufforderung hin reichte die Beschwerdeführerin Nachtragsbaugesuche ein. Mit Entscheid vom 21. Mai 1979 lehnte die Ortsverwaltung den Ausbau des zweiten Dachgeschosses ab und Ordnete die Entfernung der schon ausgeführten Ausbauarbeiten bis zum 31. August 1979 an. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde am 17. Dezember 1979 ab. Hiegegen richtet sich die vorliegende, insbesondere auf Art. 4 BV gestützte staatsrechtliche Beschwerde.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des aus Art. 4 BV folgenden Anspruchs auf

BGE 106 Ia 73 S. 74

rechtliches Gehör. Da dieser Anspruch formeller Natur ist, d.h. seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 105 Ia 51 und 198 E. 4b, BGE 100 Ia 10 E. 3d, BGE 96 I 188 E. 2b, mit Verweisungen), sind die entsprechenden Rügen vorweg zu prüfen.

Der Umfang des Anspruches auf rechtliches Gehör bestimmt sich in erster Linie nach den kantonalen Verfahrensvorschriften. Wo sich jedoch der kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden bundesrechtlichen Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz. Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin nicht, das Vorgehen des Regierungsrates verletze irgendwelche kantonalen Verfahrensvorschriften. Es ist daher einzig, und zwar mit freier Kognition, zu prüfen, ob unmittelbar aus Art. 4 BV folgende Regeln missachtet wurden (BGE 105 Ia 194 E. 2, 103 Ia 138 E. 2a, mit Verweisungen).

a) Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie, im Beschwerdeverfahren vor Regierungsrat sei zwar ein Augenschein durchgeführt worden, der sowohl für die Feststellung des heutigen als auch - soweit eine bauliche Änderung nicht erfolgt sei - des früheren baulichen Zustandes ein geeignetes Beweismittel dargestellt habe. Doch habe es der Regierungsrat unterlassen, ein Augenscheinsprotokoll zu erstellen und im Entscheid auf die Ergebnisse des Augenscheines zurückzukommen. Die Beschwerdeführerin habe am Augenschein insbesondere festgehalten, dass im Gebäude Olivenstrasse 1 eine Treppe mit Standort innerhalb des unteren ins obere Dachgeschoss führte, dass Spuren auf das Vorhandensein eines Ofens im oberen Dachgeschoss hindeuteten und dass im Gebäude Schöntalstrasse 6 die im Dachgeschoss neu errichteten Mauern tragend seien. Der Regierungsrat wendet ein, der Augenschein habe nur ein geeignetes Mittel zur Feststellung des heutigen, nicht aber des früheren Zustandes der beiden Dachgeschosse gebildet.

Zwar hat der bundesrechtliche Gehörsanspruch im Verwaltungsverfahren im allgemeinen nicht den gleichen Umfang wie im Zivil- und Strafprozess. Doch unterscheidet das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung für die Umschreibung der aus Art. 4 BV folgenden Minimalansprüche nicht mehr strikt zwischen verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten einerseits und Zivil- und Strafprozessen anderseits, sondern stellt vielmehr

BGE 106 Ia 73 S. 75

auf die konkrete Interessenlage ab (BGE 105 Ia 195 E. 2b, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall fällt ins Gewicht, dass die Ergebnisse des Augenscheins für die Beschwerdeführerin eine erhebliche Beschwer mit sich bringen konnten, dass gegen den Entscheid des Regierungsrates kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben war und dass am Augenschein kein Mitglied der entscheidenden Behörde, sondern nur Organe des mit der Instruktion beauftragten Baudepartementes mitgewirkt hatten. Unter diesen Umständen war es zwingend erforderlich, die wesentlichen Ergebnisse des Augenscheins in einem Protokoll oder Aktenvermerk festzuhalten (vgl. dazu ROLF TINNER, Das rechtliche Gehör, ZSR 83/1964 II S. 346 ff.) Oder zumindest - soweit sie für die Entscheidung erheblich sind - im Entscheid klar zum Ausdruck zu bringen (BGE 104 Ia 212 E. 5g und 322 E. 3a, mit Verweisungen). Auch das zuletzt genannte Mindesterfordernis ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Entgegen der Auffassung des Regierungsrates diente der Augenschein nicht nur der Feststellung des aktuellen, sondern offensichtlich auch des früheren Bau- bzw. Nutzungszustandes, wird doch der Augenschein im angefochtenen Entscheid gerade im Zusammenhang mit der für die Beurteilung der Sache wesentlichen Nutzung vor den Umbauarbeiten erwähnt. Hievon hängt der Entscheid der Frage ab, ob sich durch die baulichen Änderungen die ohnehin schon zu grosse Ausnutzung noch erhöhte. Dafür bildeten aber das Vorhandensein und der genaue Standort einer festen Treppe vom ersten ins zweite Dachgeschoss und die Frage des früheren Vorhandenseins eines Ofens im oberen Dachgeschoss für die Beweiswürdigung nicht zu vernachlässigende Indizien. An aktenkundigen Feststellungen dieser wesentlichen Umstände fehlt es aber.

Indem die wesentlichen Ergebnisse des Augenscheins nicht in der erwähnten Art festgehalten wurden, wurde Art. 4 BV verletzt.