Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 106 IA 62 KI-generiert

Art. 88 OG. Legitimation des Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen willkürlicher Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die höchstzulässige Ausnützung von Bauparzellen.

Geschäftsnummer BGE 106 IA 62
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Property Owners' Challenge to Building Permit Based on Floor Area Ratio Interpretation The case involved neighboring property owners challenging the granting of a building permit for a double family house, arguing that the court arbitrarily interpreted and applied regulations concerning the maximum allowable floor area ratio (FAR). The Federal Supreme Court considered the neighbors' constitutional complaint admissible because the provisions regarding maximal utilization serve not only the public interest but also protect the specific interests of neighbors, given that the degree of utilization significantly impacts factors like infrastructure capacity, nuisance levels, preservation of open spaces, and access to light. Since the complainants' properties were in the same zone and could potentially be affected by the alleged unlawful exceeding of the utilization limit, they were within the protective scope of the relevant building regulations, thus granting them standing to challenge the building permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 88 OG. Legitimation des Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen willkürlicher Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die höchstzulässige Ausnützung von Bauparzellen.

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung Immobilienbesitz Bauordnung verfassungsmässige Schranken Zonenbeschränkungen Wohnungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 102 Ia 93
Nicht entscheidend ist, ob sie im kantonalen Verfahren zum Baurekurs zugelassen worden sind (BGE 102 Ia 93 f.
BGE 99 Ia 254
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

6B_761/2016 (2017-05-16)
«…nd die Ausnützung des Bodens auch eine nachbarschützende Funktion zu (siehe BGE 117 Ia 18 E. 3b; 113 Ia 468 E. 1b; 106 Ia 62 E. 2; Urteile 1P.532/2006 vom 16. Februar 2007 E. 2.2 und 1P.327/2004 vom 5. Januar 2005 E. 1.2; je mit Hinweisen). Fo…»
1P.134/2005 (2005-05-19)
«…e die Ausnützungsbeschränkungen geschützt (Urteil 1P.166/1998 vom 10. September 1998; BGE 113 Ia 468 E. 1b S. 470 f; 106 Ia 62 E. 2 S. 63 f.) 1.6 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Gebäudeabstände zwischen den geplanten Häusern und…»
1P.327/2004 (2005-01-05)
«…ns und die äusseren Abmessungen der Gebäude auch nachbarschützende Funktionen zukommen ( BGE 113 Ia 468 E. 2b S. 470; 106 Ia 62 E. 2 S. 63). Die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin kann durch Verletzung solcher Bestimmungen tangiert werden.…»
1P.448/2001 (2001-09-14)
«…and zu rügen, da diese ausser den Interessen der Allgemeinheit auch seinem Schutz dienen ( BGE 112 Ia 88 E. 1b S. 90; 106 Ia 62 E. 2). Dies gilt allerdings nur für den Teil der Erschliessungsstrasse, der effektiv an sein Grundstück anstösst. Ob d…»
1P.353/2001 (2001-07-19)
«…elten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als nachbarschützend (vgl. BGE 113 Ia 468 E. 1b; 112 Ia 88 E. 1b; 106 Ia 62 E. 2 S. 63 f.). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 2.- Die Beschwerdeführer rügen eine Missachtun…»
1P.724/2000 (2001-02-13)
«…uten zu rügen, da diese ausser den Interessen der Allgemeinheit auch ihrem Schutz dienen ( BGE 112 Ia 88 E. 1b S. 90; 106 Ia 62 E. 2). Dies gilt allerdings nur für die Anfechtung der Baubewilligung Nr. 130/2000, da die damit bewilligte westliche…»
4P.178/2000 (2001-01-26)
«…tient arbitrairement pas compte ( ATF 100 Ia 127 ), lorsque des constatations de fait sont manifestement fausses ( ATF 106 Ia 62 , 105 Ia 190 consid. 2a et les arrêts cités), enfin lorsque l'appréciation des preuves est tout à fait insoutenable ( A…»
BGE 112 IA 25
«…=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F107-IA-9%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page12) und 106 Ia 62 je E. 2 mit Hinweisen). aa) Wie das Bundesgericht schon früher festgestellt hat, werden nach wohl überwiegender und fü…»

Volltext

Urteilskopf

106 Ia 62

14. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 7. Mai 1980 in Sachen Baumann und Neininger gegen Baumann sowie Gemeinderat Ingenbohl und Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 88 OG.

Legitimation des Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen willkürlicher Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die höchstzulässige Ausnützung von Bauparzellen.

Sachverhalt ab Seite 62

BGE 106 Ia 62 S. 62

Hans Baumann und Werner Neininger sind Eigentümer der nebeneinander liegenden Parzellen 575 und 595 im Gebiet des Quartierplanes Wylen in der Gemeinde Ingenbohl. Auf dem an die Parzelle 595, nicht aber an die Parzelle 575, anstossenden

BGE 106 Ia 62 S. 63

Grundstück plant Tino Baumann die Erstellung eines Doppeleinfamilienhauses. Hans Baumann und Werner Neininger legten Einsprache gegen das Bauprojekt ein, welche jedoch keinen Erfolg hatte; auch ihre Beschwerden an den Regierungsrat und an das Verwaltungsgericht wurden abgewiesen. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts ergriffen Hans Baumann und Werner Neininger staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV. Sie werfen dem Verwaltungsgericht Willkür bei der Festlegung der massgebenden Ausnützungsziffer und bei der Berechnung der effektiven Ausnützung vor. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerden beider Nachbarn ein aus folgender

Erwägungen

Erwägung:

2. Die Beschwerdeführer als Eigentümer der dem Grundstück des Beschwerdegegners Tino Baumann benachbarten Liegenschaften sind zur Anfechtung der Baubewilligung mit staatsrechtlicher Beschwerde befugt, soweit sie die Verletzung von Bauvorschriften geltend machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen, sofern sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden und durch die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Baute betroffen werden. Nicht entscheidend ist, ob sie im kantonalen Verfahren zum Baurekurs zugelassen worden sind (BGE 102 Ia 93 f. E. 1; BGE 99 Ia 254 f. E. 4 mit Verweisungen).

Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht eine Verletzung der Vorschriften über das höchstzulässige Mass der baulichen Nutzung vor. Die entsprechenden Bestimmungen der im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangenden "Besonderen Bauvorschriften zum Zonen- und Überbauungsplan für das Planungsgebiet Wylen" bilden Teil der Zonenvorschriften, welche die Nutzungsart, die Bauweise, die Länge und Höhe der Gebäude sowie deren Geschosszahl regeln. Die ziffernmässige Begrenzung der maximalen Ausnützung ist für die Dichte der Überbauung bedeutsam, indem sie zu einer Beschränkung der Baukuben im Verhältnis zur Parzellenfläche führt. Diese Zweckbestimmung liegt nicht nur im allgemeinen öffentlichen Interesse, sondern gewährt auch den Nachbarn eine Sphäre rechtlich geschützter Interessen. Vom Mass der Nutzung hängt

BGE 106 Ia 62 S. 64

wesentlich die Belastung der auch den Nachbarn dienenden Erschliessungsanlagen, das Mass der Immissionen, die Sicherung der Frei- und Grünflächen sowie des Lichteinfalles ab. Die Beschwerdeführer, deren Liegenschaften der gleichen Zone wie das Grundstück des Beschwerdegegners Tino Baumann zugewiesen sind, befinden sich im Schutzbereich dieser Vorschriften. Auch ist nicht auszuschliessen, dass sie als Nachbarn durch die behauptete widerrechtliche Überschreitung des zulässigen Nutzungsmasses betroffen werden. Auf ihre Beschwerden ist daher einzutreten.