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BGE 106 IA 56 KI-generiert

Art. 86 Abs. 2 OG. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen Entscheide des aargauischen Regierungsrates über Einsprachen gegen Zonenpläne?

Geschäftsnummer BGE 106 IA 56
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Company v. Municipal Council and Cantonal Government Council (Exhaustion of Remedies) A company filed an objection against a municipal zoning plan to the municipal council, which was rejected and then forwarded to the Cantonal Government Council, which had the final authority to rule on objections under cantonal law. The Government Council dismissed the objection, leading the company to file a constitutional complaint with the Federal Supreme Court alleging a violation of constitutional rights. The Federal Supreme Court accepted the complaint, reasoning that, while the general rule requires exhaustion of all cantonal remedies, the Government Council's decision on the objection was effectively the final instance, even though the plan required a subsequent approval by the Grand Council where the objector had no standing; furthermore, although cantonal administrative law provided for a procedure for abstract review of administrative regulations by the Administrative Court, it was unclear whether a zoning plan would be considered such a regulation, and since serious doubts existed about the availability of this specific cantonal remedy for the zoning plan, the complainant was not required to pursue it before filing the constitutional complaint.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 86 Abs. 2 OG. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen Entscheide des aargauischen Regierungsrates über Einsprachen gegen Zonenpläne?

Schlagwörter

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Genehmigung der Verordnung Erschöpfung des Rechtswegs Verwaltungsbehörde Bau- und Zonenordnung Geschäftsordnung Haftungsausschluss der Gemeinde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 86 Abs. 2 OG
a) Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig, wenn zuvor der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft worden ist (Art. 86 Abs. 2 OG).
Art. 4 BV
Gegen diesen Entscheid führt die Peribella AG beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV und Art.
Art. 22ter BV
Art. 86 Abs. 2 Satz
Steht dieser kantonale Rechtsbehelf offen, so muss er, vorbehältlich der in Art. 86 Abs. 2 Satz 2 OG genannten Ausnahmen, vor Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde ergriffen werden (BGE 104 Ia 135 E.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 Ia 135
2 Satz 2 OG genannten Ausnahmen, vor Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde ergriffen werden (BGE 104 Ia 135 E.
BGE 103 Ia 362
BGE 104 Ia 67
Zonenpläne vereinigen indes sowohl die Merkmale von Einzelverfügungen als auch jene von allgemein verbindlichen Erlassen auf sich (BGE 104 Ia 67 E.
BGE 94 I 341
BGE 97 I 199
2 OG nicht ergriffen zu werden (BGE 97 I 199 E.
BGE 96 I 644
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Volltext

Urteilskopf

106 Ia 56

12. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 26. März 1980 i.S. Peribella AG gegen Gemeinde Wohlen und Regierungsrat des Kantons Aarau (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 86 Abs. 2 OG.

Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen Entscheide des aargauischen Regierungsrates über Einsprachen gegen Zonenpläne?

Sachverhalt ab Seite 57

BGE 106 Ia 56 S. 57

Gegen einen von der Gemeinde Wohlen öffentlich aufgelegten Zonenplan erhob die Peribella AG Einsprache, die vom Einwohnerrat verworfen und an den Regierungsrat des Kantons Aargau weitergeleitet wurde, der im Sinne von § 146 des kantonalen Baugesetzes in Verbindung mit § 13 der Vollziehungsverordnung zu den §§ 103-116 des Einführungsgesetzes zum ZGB über Bauvorschriften der Gemeinden (VV EG/ZGB) darüber endgültig zu entscheiden hat. Der Regierungsrat des Kantons Aargau wies die Einsprache indessen ab. Gegen diesen Entscheid führt die Peribella AG beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV und Art. 22ter BV. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, und zwar aus folgender

Erwägungen

Erwägung:

1. a) Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig, wenn zuvor der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft worden ist (Art. 86 Abs. 2 OG). Gemäss § 147 des kantonalen Baugesetzes unterliegen die Gemeindebauvorschriften der Genehmigung durch den Grossen Rat. Indessen ist dieser gegenüber dem Regierungsrat nicht Rechtsmittelinstanz. Der Regierungsrat leitet denn auch nach § 13 Abs. 2 VV EG/ZGB die "bereinigte Vorlage" an den Grossen Rat zur Genehmigung weiter, und zwar erst nachdem er zuvor über die Einsprachen "endgültig" entschieden hat. Es kann somit nicht davon die Rede sein, dass der Einsprecher im Verfahren vor dem Grossen Rat Parteistellung hätte, so dass es sich unter diesem Gesichtspunkt beim angefochtenen Beschluss um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 2 OG handelt.

b) Allerdings können gemäss § 68 des aargauischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege "Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur ... in Erlassen der Gemeinden ... dem Verwaltungsgericht jederzeit zur Prüfung auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit unterbreitet werden". Dieses abstrakte Normenkontrollverfahren ist einem Rechtsmittelverfahren im Sinne Von Art. 86 Abs. 2 OG gleichzusetzen. Steht dieser kantonale Rechtsbehelf offen, so muss er, vorbehältlich der in Art. 86 Abs. 2 Satz 2 OG genannten Ausnahmen, vor Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde ergriffen werden (BGE 104 Ia 135 E. 1, BGE 103 Ia 362 E. 1a). Angefochten ist mit

BGE 106 Ia 56 S. 58

der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde ein Zonenplan. Zonenpläne vereinigen indes sowohl die Merkmale von Einzelverfügungen als auch jene von allgemein verbindlichen Erlassen auf sich (BGE 104 Ia 67 E. 2b, 185 E. 2d, 95 I 550 E. 2, BGE 94 I 341 E. 3). Da entsprechende Entscheide nicht bekannt sind, steht dahin, ob das aargauische Verwaltungsgericht den hier in Frage stehenden Zonenplan als Erlass im Sinne von § 68 des aargauischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes und das abstrakte Normenkontrollverfahren daher als zulässig ansehen würde. Bestehen aber somit, wie hier, an der Zulässigkeit eines kantonalen Rechtsbehelfs ernstliche Zweifel, so braucht er unter dem Gesichtspunkt von Art. 86 Abs. 2 OG nicht ergriffen zu werden (BGE 97 I 199 E. 2, BGE 96 I 644 E. 1 mit Hinweisen). Von da her erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde somit als zulässig.