Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 106 IA 49 KI-generiert

Jurisdictional Conflict Over Military Driver's Traffic Violation

Geschäftsnummer BGE 106 IA 49
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Jurisdictional Conflict Over Military Driver's Traffic Violation A military instructor, a staff sergeant, caused a self-accident while driving a service vehicle in uniform after a military function, resulting in civil traffic charges and a summary fine from a civil court (District Court of Fraubrunnen), which became legally binding. The Federal Tribunal was subsequently asked to resolve a jurisdictional conflict under Art. 223 MStG after the military auditor-general refused authorization for the continuation of the civilian criminal proceedings. The court ruled that the instructor was subject to military criminal law (Art. 2 Ziff. 1 MStG) because he was assigned to a military course/school and was thus considered to be on active military service at the time of the incident, not merely an employee of the military administration; therefore, the military courts held jurisdiction. The Federal Tribunal, finding an encroachment of the civil into the military jurisdiction, annulled the civil court's judgment despite its legal finality, because the military authorities had formally asserted their jurisdiction, and transferred the case to the military authorities for prosecution.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 223 MStG, Kompetenzkonflikt zwischen Zivil- und Militärgerichtsbarkeit. 1. Instruktoren unterstehen dem Militärstrafrecht, wenn sie einem Kurs oder einer Schule zugeteilt sind (Erw. 1). 2. Die Rechtskraft steht der Aufhebung eines zivilen Strafurteils nicht entgegen, wenn die Militärstrafgerichtsbehörden die Kompetenz beanspruchen (Erw. 3).

Schlagwörter

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Verkehrsunfall zivilrechtlicher Kompetenzkonflikt Fahren ohne Berechtigung Wehrpflicht Militärdisziplinarrecht Haftung der Militärversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 76 I 192
Die Rechtskraft dieses Strafurteils steht der Aufhebung nicht entgegen, da die militärischen Behörden im vorliegenden Fall selbst die Kompetenz beansprucht haben (BGE 76 I 192 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 223 Abs. 2 MStG

The Tribunal explicitly cited this paragraph in its reasoning concerning the basis for lifting (aufzuheben) the civilian judgment due to a jurisdictional overstep.

Art. 223 MStG

The Tribunal used this article to rule on the conflict of jurisdiction between civilian and military courts.

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Volltext

Urteilskopf

106 Ia 49

10. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 25. April 1980 i.S. Richteramt Fraubrunnen gegen X., Oberauditor und Eidg. Militärdepartement (Verfahren gemäss Art. 223 MStG)

Regeste

Art. 223 MStG, Kompetenzkonflikt zwischen Zivil- und Militärgerichtsbarkeit.

1. Instruktoren unterstehen dem Militärstrafrecht, wenn sie einem Kurs oder einer Schule zugeteilt sind (Erw. 1).

2. Die Rechtskraft steht der Aufhebung eines zivilen Strafurteils nicht entgegen, wenn die Militärstrafgerichtsbehörden die Kompetenz beanspruchen (Erw. 3).

Sachverhalt ab Seite 50

BGE 106 Ia 49 S. 50

Am 20. Juli 1979 verursachte Fw X., Instruktor der Waffenmechaniker-Schulen W., einen Selbstunfall, als er mit dem Dienstfahrzeug von der Uof-Brevetierungsfeier seiner Truppe heimfuhr. Aus ihm unbekannten Gründen kam sein Fahrzeug in einer Linkskurve Von der Fahrbahn ab, schleuderte, drehte sich um 180o und stürzte um. Unverletzt konnte er das schwer beschädigte Fahrzeug verlassen und den Vorfall der Polizei melden. X. trug die Uniform. Der Schaden am Dienstfahrzeug wurde auf ca. Fr. 3'100.-- geschätzt.

Der Gerichtspräsident von Fraubrunnen belegte X. mit Strafmandat Vom 2. August 1979 in Anwendung der Art. 10 Abs. 4, 31 Abs. 1, 90 Ziff. 1 und 99 Ziff. 3 SVG mit einer Busse von Fr. 200.--. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Nachdem X. den Gerichtspräsidenten von Fraubrunnen ersucht hatte, seinen Fall der Militärgerichtsbarkeit zu überweisen und das Oberauditorat darauf am 29. August 1979 die Ermächtigung zur Durchführung des bürgerlichen Strafverfahrens gemäss Art. 222 MStG verweigert hatte, überwies der Gerichtspräsident von Fraubrunnen die Strafakten dem Bundesgericht zum Entscheid nach Art. 223 MStG. Das Bundesgericht hob das Strafurteil vom 2. August 1979 auf und überwies den Fall den Militärgerichtsbehörden aus folgenden

Erwägungen

Erwägungen:

1. a) Gemäss Art. 218 Abs. 1 MStG ist eine Person der Militärgerichtsbarkeit unterworfen, soweit sie dem Militärstrafrecht untersteht. Dem Militärstrafrecht unterstehen nach Art. 2 MStG Dienstpflichtige und Hilfsdienstpflichtige während des Militärdienstes (Art. 2 Ziff. 1 MStG) und wenn sie ausserhalb des Dienstes in Uniform auftreten (Art. 2 Ziff. 3 MStG). Beamte, Angestellte und Arbeiter der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone unterstehen dem Militärstrafrecht für Handlungen, die die Landesverteidigung betreffen, und wenn sie Uniform tragen (Art. 2 Ziff. 2 MStG).

BGE 106 Ia 49 S. 51

Instruktoren sind nicht ohne weiteres Beamte der Militärverwaltung (Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über das Instruktionskorps vom 17. Dezember 1973). Sind sie aber einem Kurs oder einer Schule zugeteilt, so stehen sie wie die übrigen Offiziere und Unteroffiziere im Militärdienst und sind in dieser Eigenschaft dem Militärstrafrecht unterworfen (vgl. SCHUHMACHER, Der Geltungsbereich des schweizerischen Militärstrafgesetzes, Diss. Freiburg 1936, S. 99 ff., AMBERG, Grenzlinien zwischen militärischem und bürgerlichem Strafrecht, Diss. Bern 1975, S. 19 ff.).

b) Fw X. war der Mat Trp UOS 000 als Instruktionsunteroffizier zugeteilt, als sich der Selbstunfall ereignete. Er stand damit im Militärdienst und war im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 MStG dem Militärstrafrecht unterworfen.

3. Nach Art. 223 Abs. 2 MStG hebt das Bundesgericht Verfahren und Urteile auf, die einen Übergriff der bürgerlichen in die militärische Gerichtsbarkeit oder der militärischen in die bürgerliche Gerichtsbarkeit enthalten.

Da für die Beurteilung der Widerhandlung von X. gegen die Gesetzgebung über den Strassenverkehr die militärischen Gerichte zuständig sind, ist das Strafmandat des Gerichtspräsidenten Fraubrunnen vom 2. August 1979 aufzuheben. Die Rechtskraft dieses Strafurteils steht der Aufhebung nicht entgegen, da die militärischen Behörden im vorliegenden Fall selbst die Kompetenz beansprucht haben (BGE 76 I 192 E. 1).