Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 106 IA 33 KI-generiert

Involuntary Institutionalization Validity and Proportionality Review

Geschäftsnummer BGE 106 IA 33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Involuntary Institutionalization Validity and Proportionality Review A formerly institutionalized man, legally incompetent due to intellectual disability (Art. 369 ZGB), challenged his renewed institutional placement in a work colony for at least one year (Art. 421 Ziff. 13 and Art. 406 ZGB) as a violation of his personal liberty and Art. 5 para. 1 lit. e ECHR. The Court found that the involuntary institutionalization constitutes a severe restriction on personal freedom and must comply with the principle of proportionality, which is subject to free judicial review. Relying solely on a psychiatric report dating back 19 years (1961), which primarily served to justify his guardianship, was insufficient to assess the proportionality of the current measure, especially as the individual had continued to develop. The Court ruled that institutionalization can only be considered a last resort, necessary only if there is a realistic prospect of improvement through institutional care, or if the ward poses a clear danger to himself or others, and mandated that a new, current psychiatric evaluation be obtained to determine if the placement remains proportional before a new decision is rendered.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 113 Abs. 3 BV. Verfassungskonforme Auslegung von Bundesgesetzen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der EMRK (E. 2 und 3). Art. 406 ZGB, persönliche Freiheit. Verhältnismässigkeit einer Anstaltseinweisung; Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten unter diesem Gesichtspunkt (E. 4).

Schlagwörter

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Anstaltsaufenthalt geistige Behinderung Freiheitsbeschränkung Verhältnismässigkeitsprinzip Hafterstehungsfähigkeit Vormundschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 95 I 332
Die erwähnten Vorschriften des ZGB sind daher verfassungskonform auszulegen, es wäre denn, Wortlaut oder Sinn und Zweck dieser Bestimmungen stünden dem entgegen (BGE 95 I 332 E.
BGE 92 I 433
3, BGE 92 I 433 mit Hinweisen).
BGE 104 Ia 39
Dazu gehört namentlich auch die Bewegungsfreiheit (BGE 104 Ia 39 E.
BGE 103 Ia 171
BGE 101 Ia 345
BGE 104 Ia 299
Interesse stehen und verhältnismässig sind (BGE 104 Ia 299 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 113 Abs. 3 BV

While the constitutionality of the underlying ZGB articles was not reviewed, this provision frames the scope of review regarding the applicable law.

Art. 66 al. 1 LTF

Imposed the decision upon the losing parties (Vormundschaftsbehörde H. and Direktion der Justiz des Kantons Zürich).

Art. 406 ZGB

The decision to uphold the appeal was based on the requirement that the deprivation of liberty under this article must be strictly necessary (verhältnismässig), which required a new assessment.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

5A_523/2010 (2010-08-20)
«…er finden kann, ihre Anordnung indessen nicht etwa die Erfüllung eines dieser beiden Tatbestände voraussetzt (vgl. BGE 106 Ia 33 E. 4a S. 36; THOMAS GEISER, Basler Kommentar, 3. Auflage, N. 5 und 26 zu Art. 397a ZGB ). Ins Leere stossen die Ausfü…»
1P.177/2005 (2005-04-27)
«…rincipe de la proportionnalité commandant toute restriction aux droits fondamentaux (cf. art. 36 al. 3 Cst. ; cf. ATF 106 Ia 33 consid. 4a p. 35), est remplie en l'espèce. La demanderesse a approuvé, le 7 juin 2004, le déménagement de la famille…»
BGE 131 I 266
«…rincipe de la proportionnalité commandant toute restriction aux droits fondamentaux (cf. art. 36 al. 3 Cst. ; cf. ATF 106 Ia 33 consid. 4a p. 35), est remplie en l'espèce. La demanderesse a approuvé, le 7 juin 2004, le déménagement de la famille…»
6S.452/2001 (2002-04-29)
«…al diritto costituzionale e convenzionale ( DTF 127 IV 66 consid. 2g; 126 IV 236 consid. 4; 118 IV 153 consid. 4c; 106 Ia 33 consid. 2 e 3). All'epoca della Co- stituzione previgente, il Tribunale federale ha ribadito a più riprese che la Conf…»
BGE 128 IV 117
«…stituzionale e convenzionale ( DTF 127 IV 66 consid. 2g; DTF 126 IV 236 consid. 4; DTF 118 IV 153 consid. 4c; DTF 106 Ia 33 consid. 2 e 3). All'epoca della Costituzione previgente, il Tribunale federale ha ribadito a più riprese che la Confed…»
6P.152/2000 (2001-05-16)
«…e essere, nella misura del possibile, conforme al diritto costituzionale e convenzionale ( DTF 118 IV 153 consid. 4c; 106 Ia 33 consid. 2 e 3). La stampa ha palesemente il dovere d'informare su tematiche d'interesse generale; a tale dovere corris…»
BGE 127 IV 166
«…sere, nella misura del possibile, conforme al diritto costituzionale e convenzionale ( DTF 118 IV 153 consid. 4c; DTF 106 Ia 33 consid. 2 e 3). La stampa ha palesemente il dovere d'informare su tematiche d'interesse generale; a tale dovere corris…»

Volltext

Urteilskopf

106 Ia 33

8. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 25. Juni 1980 i.S. X. gegen Vormundschaftsbehörde H. und Direktion der Justiz des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 113 Abs. 3 BV.

Verfassungskonforme Auslegung von Bundesgesetzen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der EMRK (E. 2 und 3).

Art. 406 ZGB, persönliche Freiheit.

Verhältnismässigkeit einer Anstaltseinweisung; Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten unter diesem Gesichtspunkt (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 33

BGE 106 Ia 33 S. 33

X. wurde im Jahre 1942 geboren und ist seit seinem 20. Altersjahr wegen Geistesschwäche im Sinne von Art. 369 ZGB entmündigt. Im Jahre 1958 wurde er erstmals "zur Beobachtung" in die Heil- und Pflegeanstalt Münsingen eingewiesen, von wo er mit Beschluss des Waisenamtes H. vom 3. November 1961 "zur Rückkehr zu seinen Eltern" entlassen wurde. In der Folge wurde X. aber immer wieder von neuem in die verschiedensten Heime und Anstalten eingewiesen und nach längerer oder kürzerer Zeit endgültig oder "probeweise" entlassen. Von den Leitern der meisten Heime und Anstalten wurde er als arbeitsfähig und arbeitswillig eingestuft, hielt es aber trotzdem

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an keiner Arbeitsstelle während längerer Zeit aus. Zuletzt war er in der Zeit zwischen September 1977 und Mai 1979 in Freiheit. Nachdem er in dieser Zeit drei Stellen nach verhältnismässig kurzer Zeit wieder verlassen hatte, soll er sich seit Mitte Mai 1979 nicht mehr um eine neue Arbeit bemüht haben. X. bezieht eine Invalidenrente.

Am 5. und 26. Juni 1979 beschloss die Vormundschaftsbehörde H., dem Vormund von X. im Sinne von Art. 421 Ziff. 13 ZGB die Zustimmung zu erteilen, das Mündel in die aargauische Arbeitskolonie Murimoos einzuweisen, und zwar "für die Dauer von mindestens einem Jahr". Eine hiegegen von X. erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat am 25. September 1979 ab. X. zog die Sache an die Direktion der Justiz des Kantons Zürich weiter. Mit Verfügung vom 15. März 1980 verwarf diese das Rechtsmittel.

X. führt beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der persönlichen Freiheit und von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK. Er ersucht um Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, und zwar im Sinne der folgenden

Erwägungen

Erwägungen:

2. In ihrem Entscheid ging die Justizdirektion von Art. 421 Ziff. 13 und Art. 406 ZGB aus, wonach die vormundschaftlichen Organe die Befugnis haben, eine bevormundete Person in eine Anstalt einzuweisen. Diese Bestimmungen kann das Bundesgericht nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüfen (Art. 113 Abs. 3 BV). Allerdings ist zu vermuten, dass sich der Gesetzgeber von der Verfassung nicht entfernen wollte. Die erwähnten Vorschriften des ZGB sind daher verfassungskonform auszulegen, es wäre denn, Wortlaut oder Sinn und Zweck dieser Bestimmungen stünden dem entgegen (BGE 95 I 332 E. 3, BGE 92 I 433 mit Hinweisen).

3. Das ungeschriebene Individualrecht der persönlichen Freiheit schützt alle elementaren Erscheinungen menschlicher Persönlichkeit, die nicht durch andere Freiheitsrechte der Bundesverfassung gewährleistet sind. Dazu gehört namentlich auch die Bewegungsfreiheit (BGE 104 Ia 39 E. 5a, 486 E. 4a, BGE 103 Ia 171 E. 2, BGE 101 Ia 345 E. 7a mit Hinweisen). Einschränkungen der persönlichen Freiheit sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen

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Interesse stehen und verhältnismässig sind (BGE 104 Ia 299 E. 2, 486 E. 4b mit Hinweisen).

Dass im vorliegenden Falle die persönliche Freiheit berührt ist, liegt auf der Hand, wird doch durch die in Frage stehende Massnahme das elementare Recht des Beschwerdeführers auf Bewegungsfreiheit wesentlich eingeschränkt. Aus Art. 406 in Verbindung mit Art. 369 Abs. 1 ZGB ergibt sich, dass ein Bevormundeter in eine Anstalt verbracht werden kann, wenn er infolge Geisteskrankheit oder Geistesschwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag. Mit der Beschwerde wird diese gesetzliche Grundlage der angefochtenen Massnahme nicht beanstandet, sondern nur die Verhältnismässigkeit ihrer Anwendung im konkreten Fall. Zusätzlich rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK, wonach die Freiheit unter anderem wegen Geisteskrankheit entzogen werden darf. Diese Rüge hat gegenüber derjenigen der Verletzung der persönlichen Freiheit keine selbständige Bedeutung. Trotzdem ist Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK heranzuziehen, sind doch die von der Konvention geschützten Rechte in Verbindung mit den Individualrechten des geschriebenen oder ungeschriebenen Verfassungsrechtes zu bestimmen. Richtschnur für die Auslegung der erwähnten Bestimmungen des ZGB ist somit das ungeschriebene Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit, das durch die angerufene Garantie von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK konkretisiert wird (BGE 105 Ia 29 E. 2b, BGE 102 Ia 381 mit Hinweisen).

4. a) Nach Art. 406 ZGB darf die Anstaltseinweisung nur "nötigenfalls" erfolgen. Das stimmt überein mit dem verfassungsmässigen Gebot, bei Eingriffen in die persönliche Freiheit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Der Eingriff darf daher nicht weiter gehen, als es das zu erreichende Ziel erfordert (BGE 102 Ia 522 E. 4, BGE 100 Ia 459 E. IIIa, BGE 99 Ia 753 E. 2c, BGE 96 I 242 E. 5). Ob das Gebot der Verhältnismässigkeit im Rahmen eines Freiheitsentzuges gewahrt wird, prüft das Bundesgericht frei (BGE 103 Ia 296 E. 4b, BGE 101 Ia 53 E. 7, BGE 98 Ia 100 E. 2).

Es liegt auf der Hand, dass eine auf Art. 406 ZGB gestützte Einweisung nur als letzte Massnahme in Betracht kommen kann. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Einweisung des Betroffenen muss dessen eigenes Interesse an der Wahrung seiner persönlichen Freiheit klar übersteigen. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn feststeht, dass der Bevormundete

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geistesschwach oder geisteskrank ist, vermögen doch zahlreiche Geisteskranke und Geistesschwache bei fachgerechter Betreuung ein Leben ausserhalb von Anstalten zu führen. Voraussetzung für eine Einweisung ist vielmehr, dass entweder begründete Aussichten dafür bestehen, das durch die Geisteskrankheit oder Geistesschwäche bedingte, aus dem Rahmen des Üblichen fallende soziale Verhalten des Betroffenen könne in einer Anstalt innerhalb absehbarer Zeit im Sinne einer Besserung beeinflusst werden, oder dass der Bevormundete für sich oder Dritte eine Gefahr bildet, indem er hochwertige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit gefährdet (vgl. EGGER, N. 26 und 27 zu Art. 406 ZGB).

b) Die Justizdirektion stützte sich auf ein von der kantonalen Heil- und Pflegeanstalt Münsingen am 4. Oktober 1961 erstattetes Gutachten. Dieses wurde seinerzeit vom Waisenamt H. eingeholt, und zwar vorab zur Abklärung der Frage, ob der Beschwerdeführer "seine Angelegenheiten nach Erreichung der Volljährigkeit nicht selbst zu besorgen vermag". Ferner sollte geprüft werden, ob er "zu seinem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf" und ob er die Sicherheit anderer gefährde. Die Sachverständigen kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in leichtem bis mittlerem Grade schwachsinnig, d.h. es liege eine "schwere Debilität an der Grenze zur Imbezillität" vor. Seine Wesensart sei infantil. Den Anforderungen des Lebens stehe er hilflos gegenüber. Er bedürfe daher zu seinem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge. Eine Gefahr für Dritte bedeute er nicht. Gestützt auf dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführer in der Folge entmündigt.

Dieses Gutachten genügt nicht, um die vom Bundesgericht frei zu prüfende Verhältnismässigkeit der in Frage stehenden Massnahme beurteilen zu können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft es zwar nicht zu, dass das Gutachten sehr summarisch gehalten ist. Vielmehr wirkt es sorgfältig und gab den zuständigen Behörden in den Jahren 1961 und 1962 eine ausreichende Grundlage, um über die Entmündigung des Beschwerdeführers zu befinden. Das ist jedoch nicht der Fall hinsichtlich der heute von den vormundschaftlichen Behörden ins Auge gefassten Massnahme. Zu beachten ist nämlich, dass jeder Mensch, auch der Schwachsinnige, im Laufe der Zeit Erfahrungen sammelt und sich weiterentwickelt. Da es um das fundamentale Recht des Menschen auf persönliche Freiheit

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geht, durfte die Justizdirektion daher den 38jährigen Beschwerdeführer nicht auf Grund eines vor 19 Jahren eingeholten Gutachtens beurteilen. Im übrigen war die Fragestellung an die Sachverständigen im Jahre 1961 darauf ausgerichtet, ob der Beschwerdeführer entmündigt werden sollte. Heute geht es demgegenüber um eine ganz andere Frage, nämlich um die, ob der Beschwerdeführer sein Leben für kürzere oder längere Zeit in einer Anstalt verbringen soll. Zu ermitteln ist in diesem Zusammenhang namentlich, welcher Sinn einer derartigen Einweisung zukommt, und es ist zu prüfen, ob sich durch die Einweisung die Aussicht darauf, dass der Beschwerdeführer künftig selber für seine Lebensbedürfnisse in Freiheit sorgen kann, verbessern lasse. Gegebenenfalls ist aber auch abzuklären, ob der Beschwerdeführer für sich oder Dritte eine derartige Gefahr bedeutet, dass sich seine Einweisung aufdrängt. Sollte der zu bestellende Sachverständige zum Schlusse kommen, eine solche Massnahme rechtfertige sich nicht, dann hätte er Vorschläge zu machen, welche andere Formen der Betreuung im Falle des Beschwerdeführers statt dessen angeordnet werden sollten. Kann aber auf Grund des Gutachtens aus dem Jahre 1961 die Frage nicht beurteilt werden, ob die getroffene Massnahme im Rahmen des Grundrechts der persönlichen Freiheit als verhältnismässig zu gelten hat, dann steht auch dahin, ob die Justizdirektion Art. 406 ZGB verfassungskonform angewendet hat. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben. Die Justizdirektion oder die von ihr beauftragte Behörde wird vor einem neuen Entscheid betreffend die Einweisung des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Gutachten einzuholen haben. Wegen seiner Geistesschwäche wird es sich der Beschwerdeführer allerdings unter Umständen gefallen lassen müssen, dass er sich im Rahmen dieser Begutachtung zur Beobachtung in einer Anstalt aufzuhalten haben wird. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.