Art. 88 OG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. Der Verzeiger kann den im Disziplinarverfahren getroffenen Entscheid der zürcherischen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte grundsätzlich nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertReferrer Standing in Disciplinary Appeal Lacking A litigant (the referrer) filed a constitutional complaint challenging the decision by the Zurich Supervisory Commission for Lawyers, which had closed a disciplinary procedure against an attorney accused of professional misconduct in connection with the litigant's divorce proceedings. The court held that, fundamentally, the referrer lacks standing (legitimation) to appeal the disciplinary decision through a constitutional complaint, as disciplinary procedures serve public interests—specifically maintaining the integrity of the bar—rather than protecting the private interests of the referrer, who is not granted party status in the proceedings; thus, the dismissal of the disciplinary case did not violate any legally protected rights of the referrer under Article 88 OG, unless the complaint were solely directed against a cost decision levied against him, which was not the case here.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 88 OG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. Der Verzeiger kann den im Disziplinarverfahren getroffenen Entscheid der zürcherischen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte grundsätzlich nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten.
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Volltext
Urteilskopf
106 Ia 237
44. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 26. November 1980 i.S. F. c. G. und Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Art. 88 OG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde.
Der Verzeiger kann den im Disziplinarverfahren getroffenen Entscheid der zürcherischen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte grundsätzlich nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten.
Erwägungen ab Seite 237
BGE 106 Ia 237 S. 237
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 20. Juni 1980 verzeigte F. Rechtsanwalt G. bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich. Zur Begründung machte der Verzeiger geltend, Rechtsanwalt G. habe sich als Vertreter der Ehefrau von F., die seit 1975 den Scheidungsprozess plane und betreibe, pflichtwidrig verhalten. Mit Beschluss vom 1. September 1978 stellte die Aufsichtskommission das Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt G. ein, soweit sie auf die Verzeigung eintrat. F. erhebt gegen diesen Beschluss staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV.
2. Nach der Rechtsprechung der Aufsichtskommission kommt dem Verzeiger im Disziplinarverfahren nicht die Stellung des Geschädigten bzw. der Partei im Sinne der Strafprozessordnung zu. Wie in ZR 70/1971, Nr. 103 ausgeführt wurde, dient das aufsichtsbehördliche Verfahren nicht den Privatinteressen, sondern der Wahrung der Sauberkeit des Anwaltsstandes.
BGE 106 Ia 237 S. 238
Nach der Rechtsprechung der Aufsichtskommission löst der Verzeiger das Verfahren nur aus, doch hat er auch dann keine Parteistellung, wenn ein privates Interesse mitspielt. In solchen Fällen kann er nach der Praxis der Aufsichtskommission wohl am Verfahren beteiligt werden, zum Beispiel durch Vorladung zu Vernehmungen des Beschuldigten oder allfälliger Zeugen, doch ist der Entscheid über eine solche Beteiligung von Fall zu Fall zu treffen (a.a.O., S. 280). Diese Praxis steht mit den Vorschriften des Gesetzes über den Anwaltsberuf (Anwaltsgesetz) vom 3. Juli 1938, welches das Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte regelt, nicht in Widerspruch.
Dient das Disziplinarverfahren vor der Aufsichtskommission ausschliesslich öffentlichen Interessen, so wird der Verzeiger durch dessen Einstellung nicht in seinen eigenen rechtlich geschützten Interessen verletzt (Art. 88 OG). Auf eine gegen den Einstellungsbeschluss gerichtete Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Da dem Verzeiger im Disziplinarverfahren keine Parteirechte zustehen, ist er auch nicht befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung derartiger Rechte zu rügen. Die staatsrechtliche Beschwerde kann sich einzig gegen den Kostenentscheid richten (nicht publ. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Dezember 1954 i.S. Brenn c. Dr. Sch. und Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich, E. 2).
3. Im vorliegenden Fall sind dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren keine Kosten auferlegt worden. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher nicht einzutreten.