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BGE 106 IA 176 KI-generiert

Bern v. Zurich: Jurisdiction Over Inmate Publication Access

Geschäftsnummer BGE 106 IA 176
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Bern v. Zurich: Jurisdiction Over Inmate Publication Access A person convicted in Canton Bern was serving a multi-year sentence in a prison in Canton Zurich, and the Zurich Cantonal Justice Department declined jurisdiction regarding the delivery of specific magazines to the inmate, citing an agreement with Canton Bern that reserved such decisions on the issuance of publications to the authorities of the sentencing canton. The Federal Supreme Court dismissed the constitutional appeal, reasoning that while the enforcement of sentences is generally a cantonal matter (Art. 64bis BV, Art. 374 para. 1 SCC), Cantons are permitted to enforce sentences in facilities of other Cantons (Art. 382 SCC), and in the absence of federal regulations or applicable intercantonal concordats, the jurisdiction for specific enforcement decisions (such as literature access) can be regulated by agreement between the involved Cantons, provided such agreements do not violate the prohibition of arbitrary action (Art. 4 BV) and maintain a consistent regime during the execution of the sentence, which is especially important in cases involving particularly dangerous offenders placed in various institutions. Therefore, the agreement making the issuance of publications dependent on the consent of the sentencing Canton Bern was deemed non-arbitrary and compatible with Art. 4 BV.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 BV; interkantonale Zuständigkeit beim Vollzug einer Freiheitsstrafe in einem andern als dem Urteilskanton. Vereinbarung zwischen dem Urteils- und dem Vollzugskanton, dass für Entscheide über die Aushändigung von Druckschriften an eine bestimmte Strafgefangene die Behörden des Urteilskantons zuständig seien. Keine Verletzung von Art. 4 BV.

Schlagwörter

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Strafzumessung Verfassungsgerichtsbarkeit Vollstreckungsentscheid E-Justice Rechte der inhaftierten Person Gefangener

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

The Federal Tribunal found that the agreement between the cantons regarding competence for examining printed matter was compatible with this constitutional provision.

Art. 374 Abs. 1 StGB

Cited in the context of establishing cantonal responsibility for the execution of sentences.

Art. 37 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 374 Abs. 1 StGB

Cited to support the principle that the committing canton remains primarily responsible for achieving the purpose of the sentence.

Art. 382 StGB

Cited to show that cantons are entitled to have sentences executed in institutions of other cantons.

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Volltext

Urteilskopf

106 Ia 176

33. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8. Oktober 1980 i.S. X. gegen Direktion der Justiz des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV; interkantonale Zuständigkeit beim Vollzug einer Freiheitsstrafe in einem andern als dem Urteilskanton.

Vereinbarung zwischen dem Urteils- und dem Vollzugskanton, dass für Entscheide über die Aushändigung von Druckschriften an eine bestimmte Strafgefangene die Behörden des Urteilskantons zuständig seien. Keine Verletzung von Art. 4 BV.

Sachverhalt ab Seite 176

BGE 106 Ia 176 S. 176

Frau X., die von einem Gericht des Kantons Bern zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, befindet sich zur Zeit im Bezirksgefängnis Winterthur, Kanton Zürich, im Strafvollzug. Die Geschäftsleitung der Bezirksanwaltschaft Winterthur erklärte sich mit Verfügung vom 13. März 1980 als unzuständig zur Prüfung der Frage, ob Frau X. sieben Exemplare einer bestimmten Zeitschrift ausgehändigt werden dürften. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat die Direktion der Justiz des Kantons Zürich am 1. April 1980 nicht ein. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, nach ständiger Praxis seien die Kantone befugt, von ihren Gerichten verurteilte

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Personen zum Strafvollzug in Anstalten anderer Kantone einzuweisen, sei es aufgrund genereller Vereinbarungen oder aufgrund von Abmachungen im Einzelfall. In solchen Fällen sei es auch zulässig, zu vereinbaren, dass gewisse im Rahmen des Strafvollzugs zu treffende Entscheidungen beim einweisenden Kanton verblieben. Im zu beurteilenden Fall liege die Zuständigkeit für Entscheide über die Zulassung von Literatur bei den Behörden des einweisenden Kantons Bern, so dass sich auch ein allfälliges Rechtsmittel gegen diese zu richten habe.

Gegen den Entscheid der Justizdirektion reichte Frau X. staatsrechtliche Beschwerde ein. Das Bundesgericht weist diese ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. a) Zwischen den Behörden des Kantons Zürich und denjenigen des Kantons Bern liegt hinsichtlich der Frage, welcher Kanton zur Prüfung des für die Beschwerdeführerin bestimmten Lesestoffes zuständig sei, kein negativer Kompetenzkonflikt vor. Der Beschwerdeschrift und einem ihr beigelegten Schreiben des Polizeikommandos des Kantons Bern vom 6. März 1980 ist vielmehr zu entnehmen, dass diese Amtsstelle die für die Beschwerdeführerin bestimmten Broschüren geprüft und eine begründete Nichtzulassungsverfügung erlassen hat. Aus einem weiteren Schreiben der nämlichen Amtsstelle vom 13. März 1980 an die Bezirksanwaltschaft Winterthur geht sodann hervor, dass der Entscheid vom 6. März 1980 durch Beschwerde an den Polizeidirektor des Kantons Bern weitergezogen worden ist; über den Ausgang jenes Verfahrens ist nichts bekannt. Diese Tatsachen führen jedoch nicht ohne weiteres zur Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Justizdirektion des Kantons Zürich in der gleichen Sache. Ergäbe sich nämlich, dass einzig die zürcherischen Behörden für die fragliche Prüfung zuständig gewesen wären, so könnte ihre Pflicht zur Ausübung ihrer Verwaltungshoheit durch den Entscheid eines anderen Kantons nicht hinfällig werden; dieser Entscheid hätte vielmehr unbeachtet zu bleiben.

b) Indessen liegt ein Fall dieser Art hier nicht vor. Gemäss Art. 64bis BV und Art. 374 Abs. 1 StGB ist der Strafvollzug Sache der Kantone, wobei grundsätzlich jeder Kanton die von

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seinen Gerichten gefällten Urteile zu vollziehen hat. Es ist unbestritten und ergibt sich zum Beispiel aus Art. 382 StGB, dass die Kantone berechtigt sind, Strafen, deren Vollzug ihnen obliegt, auch in Anstalten anderer Kantone vollstrecken zu lassen. Das Bundesrecht kennt keine Vorschriften darüber, welcher Kanton in solchen Fällen für bestimmte konkrete, mit dem Strafvollzug zusammenhängende Anordnungen zuständig sei. Einige interkantonale Konkordate enthalten in diese Richtung gehende Vorschriften, doch finden im vorliegenden Fall solche Bestimmungen keine Anwendung, da der Kanton Bern und der Kanton Zürich nicht dem nämlichen Konkordat angehören. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Zuständigkeit für die während des Strafvollzugs notwendigen Entscheidungen (etwa über Besuche, Peculium, Briefzensur und zulässigen Lesestoff) durch Absprache zwischen den beteiligten Kantonen geregelt werden kann. Die Freiheit der Kantone auf diesem Gebiet ist einzig durch Art. 4 BV beschränkt. Demnach hat der Strafgefangene zunächst Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Entscheide nicht infolge eines negativen Kompetenzkonfliktes überhaupt nicht getroffen werden. Er kann weiter rechtsgleiche Behandlung mit anderen Gefangenen verlangen, und schliesslich kann er aufgrund des Willkürverbotes auch beanspruchen, dass den Besonderheiten seines Falles in angemessenem Rahmen Rechnung getragen wird. Dagegen ist nicht ersichtlich, worauf sich ein Anspruch stützen könnte, generell oder in einzelnen Punkten nicht der im einweisenden, sondern der im vollziehenden Kanton geltenden Ordnung unterstellt zu werden.

c) Wenn sich die massgebenden Vollzugsbestimmungen in den beiden beteiligten Kantonen nicht völlig decken, so lässt sich allerdings der Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht in jeder Hinsicht restlos wahren. Es ist unvermeidlich, dass der Gefangene dann nicht gleichzeitig den übrigen von den Gerichten des gleichen Kantons verurteilten Straffälligen und den anderen Insassen der Vollzugsanstalt völlig gleichgestellt werden kann. Vielmehr haben die Kantone unter sich zu vereinbaren, welches Regime für die einzelnen zu lösenden Fragen gelten soll. Erfolgt diese Regelung nach sachlichen Gesichtspunkten, so erscheint Art. 4 BV nicht als verletzt. Im vorliegenden Falle kann von einer Missachtung dieser Verfassungsvorschrift schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die Justizdirektion

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des Kantons Zürich im angefochtenen Entscheid anerkannt hat, dass in den ihr unterstellten Vollzugsanstalten keine Anordnungen anderer Kantone vollzogen würden, die im Kanton Zürich nicht ebenfalls hätten getroffen werden dürfen. Allgemein wird gesagt werden können, dass die Befugnis für Anordnungen, die durch die örtlichen Verhältnisse bedingt sind oder keinen Aufschub dulden, wie etwa die Art der Beschäftigung, die ärztliche Betreuung und ähnliches an den Vollzugskanton zu delegieren ist, dass aber nichts dagegen spricht, wenn die übrigen Kompetenzen weitgehend beim einweisenden Kanton verbleiben; denn dieser ist und bleibt in erster Linie für die Erreichung des Strafzweckes verantwortlich (Art. 37 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 374 Abs. 1 StGB). Dies gilt um so mehr, wenn der Strafvollzug in verschiedenen Anstalten durchgeführt werden soll, wie dies hier im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juni 1978 und vom 19. Dezember 1978) angeordnet worden ist. Gerade in einem Fall dieser Art ist es wichtig, dass trotz des Wechsels der Anstalten bei den Vollzugsanordnungen eine gewisse Einheitlichkeit gewahrt wird, da nur so zweckmässig auf eine Resozialisierung hingearbeitet werden kann.

Aus allen diesen Gründen erweist sich die Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Zürich, wonach die Aushändigung von Druckschriften an die Beschwerdeführerin im Zweifelsfalle von der Zustimmung der Vollzugsbehörde des einweisenden Kantons abhängig gemacht wird, als nicht willkürlich und demgemäss mit Art. 4 BV vereinbar, was die Abweisung der Beschwerde zur Folge hat. Über die Rechtmässigkeit der konkreten Zensurmassnahme ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden.