Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 105 V 63 KI-generiert

Defining Existence-Securing Gainful Employment for Vehicle Modifications: Fixed Income Threshold Test

Geschäftsnummer BGE 105 V 63
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Defining Existence-Securing Gainful Employment for Vehicle Modifications: Fixed Income Threshold Test The case concerns the definition of "existence-securing gainful employment" (existenzsichernde Erwerbstätigkeit) under Art. 21 IVG for the provision of vehicle modifications by Invalidity Insurance. The insured person, who already received a full disability pension, was working part-time for CHF 800 per month, utilizing his remaining capacity. The court abandoned the previous case-by-case assessment based on individual circumstances (marital status, family size, rent, etc.) in favor of a fixed income threshold to determine existence-securing employment, setting the guideline as the average between the minimum and maximum ordinary single old-age pension, without deducting car costs. Crucially, the court reaffirmed that any income from disability pensions or other social insurance/pensions must not be considered, focusing only on the income from gainful employment and the financial security of the insured person alone, not the family. Based on these principles and the favorable long-term work prospects documented by his employer, the court confirmed that the insured person's current partial employment qualified as existence-securing, optimizing his remaining earning capacity.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 21 IVG und Ziff. 10 HVI Anhang. Zum Begriff der existenzsichernden Erwerbstätigkeit (Änderung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Erwerbstätigkeit Versicherteneigenschaft finanzielle Verhältnisse Invalidenversicherung Einkommensveränderung Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 101 V 53
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 21 IVG

This provision is cited in the heading and establishes the legal basis for the subject matter of the decision (cost assumption for vehicle modification).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

IV.2018.00591 (2018-10-17) · zh
Insured Disabled Worker Denied Transport Coverage Due to Income Below Statutory Threshold
«…langfristig über ein Erwerbseinkommen verfügt, das Gewähr bietet, dass sie ihren Unterhalt daraus bestreiten kann (BGE 105 V 63 E. 2a mit Hinweisen). Um der Praktikabilität und der Rechtsgleichheit willen ist hierbei eine Einkommensgrenze festzuse…»
IV.2015.01041 (2017-05-29) · zh
Insured Denied Travel and Dog-Sitting Reimbursement Post-Disability Determination
«…ngfristig über ein Erwerbseinkommen verfügt, das Gewähr bietet, dass sie ihren Unterhalt daraus bestreiten kann (BGE 105 V 63 E. 2a mit Hinweisen). Um der Praktikabilität und der Rechtsgleichheit willen ist hierbei eine Einkommensgrenze festzuse…»
BGE 122 V 212
«…ruchserfordernis der voraussichtlich dauernden Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit seit jeher (vgl. [BGE 105 V 63](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 119 V 225
«…ostenübernahme der Invalidenversicherung für invaliditätsbedingte Abänderungen an einem Motorfahrzeug beschäftigt ([BGE 105 V 63](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 119 V 416
«…creto è pacifico che l'assicurato sia in grado di svolgere un'attività lucrativa che copre i suoi bisogni vitali ( [DTF 105 V 63](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 111 V 209
«…reppenfahrstühle auch Versicherten zu gewähren, die keine existenzsichernde Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung ([BGE 105 V 63](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 110 V 263
«…chnet wird. Im Anschluss daran setzt das BSV - anscheinend gestützt auf die Rechtsprechung zu Ziff. 10 HVI-Anhang ([BGE 105 V 63](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

105 V 63

16. Auszug aus dem Urteil vom 29. Mai 1979 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Dreher und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich

Regeste

Art. 21 IVG und Ziff. 10 HVI Anhang.

Zum Begriff der existenzsichernden Erwerbstätigkeit (Änderung der Rechtsprechung).

Erwägungen ab Seite 63

BGE 105 V 63 S. 63

Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 21 Abs. 1 IVG in Verbindung mit den bis Ende 1976 in Kraft gewesenen Art. 14 Abs. 1 lit. g und 15 Abs. 1 IVV, welche auf den vorliegenden Fall noch Anwendung finden, übernimmt die Invalidenversicherung die Kosten

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invaliditätsbedingter Abänderungen am Motorfahrzeug, das der Versicherte selbst angeschafft hat, sofern er voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt und zur Überwindung des Arbeitsweges wegen Invalidität auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist.

2. a) Nach der Rechtsprechung ist eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit dann anzunehmen, wenn der Versicherte voraussichtlich langfristig über ein Erwerbseinkommen verfügt, das Gewähr bietet, dass er seinen Unterhalt daraus bestreiten kann (ZAK 1961 S. 456 und 1966 S. 384; vgl. auch Rz 166 des vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1976 gültig gewesenen Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln sowie Ziff. 10.01.2 bis 10.04.2 der ab 1. Januar 1977 gültigen Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln). Offen gelassen wurde in der Gerichtspraxis die Frage, ob es auf die Existenzsicherheit des Invaliden allein oder auch seiner Familie ankomme (EVGE 1967 S. 171). Auch hat das Eidg. Versicherungsgericht weder im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 oder Art. 15 Abs. 1 IVV noch von Ziff. 10 der Hilfsmittelliste konkrete Richtlinien zur Bestimmung der existenzsichernden Erwerbstätigkeit aufgestellt. In EVGE 1967 S. 167 hat das Gericht in Änderung der Rechtsprechung allerdings entschieden, dass bei der Beurteilung, ob die Erwerbstätigkeit eines invaliden Versicherten existenzsichernd sei, allfällige Einkommen in Form von Invalidenrenten nicht berücksichtigt werden dürfen. Andernfalls wäre ein Automobil unter Umständen auch jenem Versicherten abzugeben, welchem die Tätigkeit, die er dank diesem Motorfahrzeug ausüben könnte, kaum so viel einbrächte, wie Reparatur-, Amortisations- und Betriebskosten betragen würden. Dies wäre nicht sinnvoll. Von einem vernünftigen Verhältnis zwischen Nutzen und Kosten des Hilfsmittels (vgl. auch BGE 101 V 53 Erw. 3d mit Hinweisen) könnte alsdann keine Rede sein.

b) Die Verwaltungspraxis hat keine zahlenmässigen Kriterien zur Bestimmung der existenzsichernden Erwerbstätigkeit aufgestellt. Nach Auffassung des Bundesamtes für Sozialversicherung muss diese Frage auf Grund der konkreten Verhältnisse im Einzelfall (Zivilstand des Versicherten, Anzahl Familienglieder, Wohnort, Höhe des Mietzinses usw.) entschieden werden. Im Sinne einer gewollten Begünstigung seien die von der Invalidenversicherung erbrachten Leistungen (Anschaffungs-, Unterhalts- und Betriebskosten des Fahrzeugs) nicht

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vom Bruttoeinkommen abzuziehen. Mit der Festlegung einer Einkommensgrenze, wofür am ehesten diejenigen der Ergänzungsleistungen anzuwenden seien, werde der Forderung, bei der Zusprechung von Hilfsmitteln möglichst auf die konkreten Verhältnisse abzustellen, nicht Rechnung getragen, weil die individuellen Bedürfnisse der Versicherten zu verschieden seien.

c) Die konkrete Definition der existenzsichernden Erwerbstätigkeit ist namentlich bei denjenigen Versicherten schwierig, die Renten beziehen, aber noch teilweise erwerbstätig sind. Denn einerseits soll die Verwertung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit gefördert, anderseits aber eine stossende Leistungskumulation vermieden werden und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen.

Im Sinne der Ermöglichung einer praktikablen Lösung und um der Rechtsgleichheit willen drängt es sich daher nach einem Beschluss des Gesamtgerichts auf, zur Bestimmung der existenzsichernden Erwerbstätigkeit nicht auf die konkreten Verhältnisse im Einzelfall abzustellen, sondern eine Einkommensgrenze festzusetzen. Als Richtlinie gilt der Mittelbetrag zwischen Minimum und Maximum der ordentlichen einfachen Altersrente, wobei die Anschaffungs-, Unterhalts- und Betriebskosten des Fahrzeugs nicht vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind. Dabei kommt es nur auf die Existenzsicherheit des Versicherten allein und nicht auch seiner Familie an. Soweit das nicht veröffentlichte Urteil Troxler vom 20. Juni 1978 von diesen Grundsätzen abweicht, kann daran nicht festgehalten werden. Dagegen ist die Rechtsprechung zu bestätigen, wonach bei der Beurteilung, ob die Erwerbstätigkeit eines invaliden Versicherten existenzsichernd sei, allfällige Einkommen in Form von Renten der Invalidenversicherung oder anderer Sozialversicherungsträger sowie Pensionen nicht berücksichtigt werden dürfen. Schliesslich ist das Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen des Hilfsmittels unabhängig von der Frage nach der existenzsichernden Erwerbstätigkeit zu prüfen.

d) Im vorliegenden Fall erhält der Beschwerdegegner, der eine ganze einfache Invalidenrente bezieht und ohne Invalidität rund Fr. 2600.-- verdienen könnte, als Bürohilfskraft einen Leistungslohn von Fr. 800.-- im Monat. Diese Verhältnisse rechtfertigen die Annahme, dass der Versicherte, der seine ihm

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verbliebene Erwerbsfähigkeit optimal verwertet, eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit im Sinne der in Erw. 2c dargelegten Grundsätze ausübt. Auf Grund der Berichte der Regionalstelle vom 23. April und 10. Oktober 1974, wonach die Arbeitgeberin bereit ist, den Versicherten, der bereits seit 28 Jahren bei der gleichen Firma arbeitet, auch weiterhin seiner Behinderung entsprechend einzusetzen und ihm weitere Arbeiten im Rahmen der Bürotätigkeit zuzuweisen, darf auch die Dauerhaftigkeit der Erwerbstätigkeit bejaht werden.

3. Übt der Beschwerdegegner somit voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aus, so ist zu prüfen, ob er zur Überwindung des Arbeitsweges infolge Invalidität auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist...