Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 105 V 50 KI-generiert

Pensioner's Acceptance of Immediate Payments Bars Retroactive Claim for Deferred Pension

Geschäftsnummer BGE 105 V 50
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Pensioner's Acceptance of Immediate Payments Bars Retroactive Claim for Deferred Pension A pensioner sought to retroactively claim a deferred old-age pension after initially completing an application for an immediate pension and receiving regular payments for an extended period without objection. The Federal Insurance Court ruled that the claimant, by accepting the pension payments without protest, demonstrated **conclusive behavior (konkludentes Verhalten)** consistent with waiving his right to defer the pension, thereby forfeiting his right of choice under Article 39 para. 1 AHVG and Article 55quater para. 1 AHVV. The court reasoned that allowing a beneficiary to receive a current pension while preserving the option to claim the higher, deferred pension later would contradict the legal purpose of deferment, as the increased later benefits are partially financed by the early death of other pensioners and preserving this choice would allow the insured person an undue insurance-technical advantage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 39 Abs. 1 AHVG und Art. 55quater Abs. 1 AHVV. Ein Versicherter, der unwidersprochen Rentenzahlungen entgegennimmt, hat durch konkludentes Verhalten auf den Rentenaufschub verzichtet und deshalb sein Wahlrecht verwirkt.

Schlagwörter

KI-generiert
Altersrente Zahlung der Leistungen unrechtmässige Versicherungsleistung Finanzierung der Versicherung Vorteilsannahme ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 98 V 257
Versicherungsgericht in BGE 98 V 257 festgehalten hat, beinhaltet die bei Rentenaufschub eintretende Erhöhung der Rente (Art.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 39 Abs. 1 AHVG

This provision concerns the conditions for deferring old-age pension payments, which is the substantive matter decided upon regarding waiver by conduct.

Art. 55quater Abs. 1 AHVV

This provision regulates the timeframe for declaring pension deferral, which was relevant to determining if the right to deferral was still open.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

BGE 147 V 70
Old-age pension deferral deadline under AHVV regulation: validity and strict written-declaration requirement.
«…sig berechnen, wenn eine Wahl zwischen Nachzahlung oder Zuschlag (ab einem gewissen Zeitpunkt) ausgeschlossen ist ( BGE 105 V 50 E. 2b S. 52; BGE 98 V 255 E. 1 S. 257). Nach dem Gesagten respektierte der Bundesrat die Grenzen der gesetzlich dele…»
AHV.2022.9 (2023-04-28) · sg
Claimant v. Old Age and Survivors' Insurance Act (AHVG) Coordination Rule on Pension Accrual
«…an den Beträgen, die infolge Hinschieds von Versicherten innerhalb der Aufschubsdauer nicht ausbezahlt wurden (vgl. BGE 105 V 50 E. 2.b, mit Verweis auf BGE 98 V 257 E. 1). © Kanton St.Gallen 2024…»
AHV.2022.9 (2023-04-28) · sg
Claimant v. State Pension Fund: Accrual Supplement on Deferred Old-Age Pension and Widow's Pension Coordination
«…an den Beträgen, die infolge Hinschieds von Versicherten innerhalb der Aufschubsdauer nicht ausbezahlt wurden (vgl. BGE 105 V 50 E. 2.b, mit Verweis auf BGE 98 V 257 E. 1). © Kanton St.Gallen 2025…»
AB.2022.00085 (2023-02-23) · zh
Claimant v. Social Insurance Institution: Pension Deferral Deadline
«…seit jeher als gegeben vorausgesetzt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C\_329/2016 vom 19. August 2016 E. 2; BGE 105 V 50). 3.4.3 Die Reform AHV 21 tritt auf den 1. Januar 2024 in Kraft. Massgebend sind die aktuell gültigen Rechtsnormen,…»
AB.2022.00086 (2023-02-23) · zh
Claimant v. Social Insurance Institution (Pension Deferral Deadline)
«…seit jeher als gegeben vorausgesetzt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C\_329/2016 vom 19. August 2016 E. 2; BGE 105 V 50). 3.4.3 Die Reform AHV 21 tritt auf den 1. Januar 2024 in Kraft. Massgebend sind die aktuell gültigen Rechtsnormen,…»
AB.2022.00085 (2023-02-22) · zh
Pension Deferral Late Application Denied Due to Untimely Written Declaration Requirement
«…seit jeher als gegeben vorausgesetzt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C\_329/2016 vom 19. August 2016 E. 2; BGE 105 V 50). 3.4.3 Die Reform AHV 21 tritt auf den 1. Januar 2024 in Kraft. Massgebend sind die aktuell gültigen Rechtsnormen, wo…»
AB.2022.00086 (2023-02-22) · zh
Social Insurance Institution v. Claimant (Pension Deferral Deadline)
«…seit jeher als gegeben vorausgesetzt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C\_329/2016 vom 19. August 2016 E. 2; BGE 105 V 50). 3.4.3 Die Reform AHV 21 tritt auf den 1. Januar 2024 in Kraft. Massgebend sind die aktuell gültigen Rechtsnormen, wo…»
9C_531/2020 (2020-12-17)
«…sig berechnen, wenn eine Wahl zwischen Nachzahlung oder Zuschlag (ab einem gewissen Zeitpunkt) ausgeschlossen ist ( BGE 105 V 50 E. 2b S. 52; 98 V 255 E. 1 S. 257). Nach dem Gesagten respektierte der Bundesrat die Grenzen der gesetzlich delegier…»
AB.2019.00062 (2020-06-23) · zh
Retirement Pension Postponement Deadline Not Extended Due to Legal Ignorance
«…seit jeher als gegeben vorausgesetzt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C\_329/2016 vom 19. August 2016 E. 2; BGE 105 V 50). 4.3 Eine Änderung dieser Rechtsprechung ist vorliegend denn auch nicht angezeigt. Diesbezüglich hat das Eidgenöss…»
C-2375/2015 (2016-09-14)
Res Judicata Bars Relitigation of Pension Calculation Factors
«…gegennimmt, hat durch konkludentes Verhalten auf den Rentenaufschub verzichtet und deshalb sein Wahlrecht verwirkt (BGE 105 V 50; vgl. dazu auch Rz. 6310 der Weg- leitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden…»
S 95 688 (1996-10-03) · lu
Pension Deferral Application Deadline Dispute
«…spruchs nach Art. 46 Abs. 1 AHVG. Daher kann auch aus der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 105 V 50), wonach ein unwidersprochen Rentenzahlungen entgegennehmender Versicherter in konkludenter Weise auf den Rentenaufschu…»

Volltext

Urteilskopf

105 V 50

13. Auszug aus dem Urteil vom 17. April 1979 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Eggenberger und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Regeste

Art. 39 Abs. 1 AHVG und Art. 55quater Abs. 1 AHVV.

Ein Versicherter, der unwidersprochen Rentenzahlungen entgegennimmt, hat durch konkludentes Verhalten auf den Rentenaufschub verzichtet und deshalb sein Wahlrecht verwirkt.

Erwägungen ab Seite 50

BGE 105 V 50 S. 50

Aus der Erwägungen:

2. ...

a) Nach Art. 39 Abs. 1 AHVG können Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, den Rentenbezug mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieses Zeitraums die Rente nach freier Wahl im voraus von einem bestimmten Monat an abrufen. Gemäss Art. 55quater Abs. 1 AHVV beginnt die Aufschubsdauer bei Männern vom ersten Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Monats an zu laufen. Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären.

b) Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem Versicherten, als er in seiner Beschwerde an die Vorinstanz erstmals förmlich um Rentenaufschub nachsuchte, das Wahlrecht noch offenstand.

BGE 105 V 50 S. 51

Während nach Auffassung der Vorinstanz - und entgegen der Rz 49 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über den Aufschub der Altersrenten, gültig ab 1. November 1969 - das Aufschubsbegehren auch nach erfolgter Anmeldung binnen der Jahresfrist des Art. 55quater Abs. 1 gestellt werden kann, geht das Bundesamt für Sozialversicherung anscheinend davon aus, dass die Wahlerklärung spätestens mit der Anmeldung zum Rentenbezug abzugeben ist. Damit stellt sich das Bundesamt allerdings seinerseits in Gegensatz zum erwähnten Kreisschreiben, nach dessen Rz 52 erst der Eintritt der Rechtskraft der Rentenverfügung einem nachträglichen Aufschubsbegehren entgegenstehen würde. Wie es sich damit verhält, braucht indessen im vorliegenden Fall nicht näher geprüft zu werden, da das Verhalten des Versicherten von der Anmeldung weg darauf schliessen liess, dass er von der Möglichkeit eines Rentenaufschubs keinen Gebrauch machen wollte und er sein Wahlrecht jedenfalls dadurch verwirkt hat, dass er während längerer Zeit und unwidersprochen die Rentenzahlungen entgegennahm.

In seiner Anmeldung vom 9. Februar 1977 hat der Versicherte die unter Ziff. 14 gestellte Frage, ob ein Rentenaufschub verlangt werde, zwar offengelassen, unter Ziff. 15 aber angegeben, auf welches Postcheckkonto er die Überweisung der Rente wünscht. Bei dieser Sachlage durfte die Kasse davon ausgehen, dass der Versicherte die Frage des Rentenaufschubes versehentlich offengelassen hatte und, wie der grösste Teil der Rentner, von der Aufschubsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollte. Armin Eggenberger macht allerdings geltend, er sei durch eine behördliche Auskunft zu diesem Vorgehen veranlasst worden und der Meinung gewesen, das Begehren noch später stellen zu können. Sollte er tatsächlich falsch informiert worden sein, so hätte er spätestens im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung auf den Irrtum aufmerksam werden und die Annahme der Rente konsequenterweise verweigern müssen. Das hat er indessen nicht getan und das Bundesamt für Sozialversicherung sieht darin zu Recht ein konkludentes Verhalten, welches einer Willensäusserung in der Frage des Rentenaufschubs gleichkommt.

Es stünde im Widerspruch zu Sinn und Zweck der gesetzlichen Aufschubsregelung, wenn ein Versicherter die Möglichkeit hätte, einerseits eine Rente zu beziehen und sich andrerseits

BGE 105 V 50 S. 52

das Wahlrecht vorzubehalten. Wie das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 98 V 257 festgehalten hat, beinhaltet die bei Rentenaufschub eintretende Erhöhung der Rente (Art. 39 Abs. 2 AHVG) nicht nur den Gegenwert der Leistungen, auf die ein einzelner Rentner vorher verzichtet hat, sondern auch einen durchschnittlichen Anteil an den Beträgen, die infolge Hinschieds anderer Rentenbezüger innerhalb der Aufschubsdauer nicht ausbezahlt worden sind. Aus diesem Grunde wurde die Wahlmöglichkeit zwischen Nachzahlung einer aufgeschobenen Rente und Zuschlag ausgeschlossen. Die gleichen versicherungstechnischen Überlegungen führen dazu, dass mit Beginn des Rentenbezugs das Aufschubsrecht dahinfallen muss. Andernfalls hätte es nämlich ein Rentenbezüger in der Hand, mit der Ausübung seines Wahlrechts bis kurz vor Ablauf der 1jährigen Frist gemäss Art. 55quater Abs. 1 zuzuwarten, um, falls er diesen Zeitpunkt erlebt, gegen Anbietung der bisher bezogenen Leistungen in den Genuss einer aufgeschobenen, höheren Rente zu gelangen. Gerade dies will aber der Versicherte, wie seinem Schreiben vom 28. Januar 1978 an die Ausgleichskasse entnommen werden kann.