Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 105 V 49 KI-generiert

Divorced spouse's widow's pension claim under Article 23(2) AHVG requires maintenance obligation fixed in divorce judgment or court-approved convention, excluding extrajudicial agreements.

Geschäftsnummer BGE 105 V 49
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Insurance Court rejected the appeal, affirming the lower instances and confirming that the divorced woman’s claim to a widow’s pension was denied. The dispute concerned a divorced woman seeking a survivor’s pension under Article 23(2) of the Federal Act on Old-Age and Survivors’ Insurance, where the only basis for her claim was an out-of-court agreement on spousal support, which she argued should suffice. The court held that the statutory exception must be interpreted strictly and that the deceased ex-husband’s maintenance obligation must be fixed in the divorce judgment or in a court-approved divorce convention; because the agreement was extrajudicial, the claim failed, and the prior denial remained in force.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 23 Abs. 2 AHVG. Zum Anspruch der geschiedenen Frau auf Witwenrente: Die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten muss im Scheidungsurteil oder in einer vom Scheidungsrichter genehmigten Scheidungskonvention festgesetzt sein (Bestätigung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Witwenrente Unterhaltspflicht Rentenanspruch Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung aufgelöste Ehe güterrechtliche Hinzurechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

BGE 109 V 75
Divorced Woman's Old-Age Pension: Foreign Divorce Maintenance Agreement as Valid Title Under Article 23(2) AHVG and Calculation on Married-Couple Basis Under Article 31(3)(a) AHVG
«…azaclir=clir#page376) mit Hinweisen; IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung I S. 550 f.). Die in [BGE 105 V 49](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
UV.2011.83 (2012-03-29) · sg
Survivor's Pension Calculation: Child Support vs. Spousal Maintenance
«…stellt, dass es sich bei Art. 23 Abs. 2 AHVG um eine Ausnahmebestimmung handelt, die nicht extensiv auszulegen ist (BGE 105 V 49 mit Hinweisen). Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Unterhaltsverpflichtung unmittelbar aus dem Wortlaut des Sc…»
UV.2011.83 (2012-03-29) · sg
Insured's Former Spouse Pension Calculation and Child Support Exclusion
«…stellt, dass es sich bei Art. 23 Abs. 2 AHVG um eine Ausnahmebestimmung handelt, die nicht extensiv auszulegen ist (BGE 105 V 49 mit Hinweisen). Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Unterhaltsverpflichtung unmittelbar aus dem Wortlaut des Sc…»
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«…=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F107-V-4%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page4) Erw. 4, [BGE 105 V 49](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 110 V 242
«…ten im Scheidungsurteil oder in einer vom Scheidungsrichter genehmigten Scheidungskonvention festgelegt sein muss ([BGE 105 V 49](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
BGE 109 V 241
«…iträge besteht, in der Regel anhand des Scheidungsurteils bzw. einer richterlich genehmigten Scheidungskonvention ([BGE 105 V 49](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

105 V 49

12. Auszug aus dem Urteil vom 1. Juni 1979 i.S. Ritzer gegen Schweizerische Ausgleichskasse und Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen

Regeste

Art. 23 Abs. 2 AHVG.

Zum Anspruch der geschiedenen Frau auf Witwenrente: Die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten muss im Scheidungsurteil oder in einer vom Scheidungsrichter genehmigten Scheidungskonvention festgesetzt sein (Bestätigung der Rechtsprechung).

Erwägungen ab Seite 49

BGE 105 V 49 S. 49

Aus den Erwägungen:

Eine geschiedene Frau hat nach dem Tode ihres geschiedenen Ehepartners bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dann Anspruch auf eine Witwenrente, wenn der Mann ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (Art. 23 Abs. 2 AHVG). Das Eidg. Versicherungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass die Ausnahmevorschrift von Art. 23 Abs. 2 keine extensive Auslegung zulasse (EVGE 1955 S. 201 f., 1969 S. 82). Es hat namentlich entschieden, dass die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil oder einer vom Scheidungsrichter genehmigten Scheidungskonvention festgelegt sein müsse (EVGE 1969 S. 81 mit Hinweisen).

BGE 105 V 49 S. 50

Im vorliegenden Fall liegt unbestrittenermassen lediglich eine aussergerichtliche Vereinbarung über die Unterhaltspflicht des von der Beschwerdeführerin geschiedenen und inzwischen verstorbenen Ehemannes vor. Es kann sich deshalb nur fragen, ob die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Gründe dazu Anlass geben können, von der dargelegten langjährigen Praxis abzuweichen. Das ist nicht der Fall.