Divorced spouse's widow's pension claim under Article 23(2) AHVG requires maintenance obligation fixed in divorce judgment or court-approved convention, excluding extrajudicial agreements.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Insurance Court rejected the appeal, affirming the lower instances and confirming that the divorced woman’s claim to a widow’s pension was denied. The dispute concerned a divorced woman seeking a survivor’s pension under Article 23(2) of the Federal Act on Old-Age and Survivors’ Insurance, where the only basis for her claim was an out-of-court agreement on spousal support, which she argued should suffice. The court held that the statutory exception must be interpreted strictly and that the deceased ex-husband’s maintenance obligation must be fixed in the divorce judgment or in a court-approved divorce convention; because the agreement was extrajudicial, the claim failed, and the prior denial remained in force.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 23 Abs. 2 AHVG. Zum Anspruch der geschiedenen Frau auf Witwenrente: Die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten muss im Scheidungsurteil oder in einer vom Scheidungsrichter genehmigten Scheidungskonvention festgesetzt sein (Bestätigung der Rechtsprechung).
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Volltext
Urteilskopf
105 V 49
12. Auszug aus dem Urteil vom 1. Juni 1979 i.S. Ritzer gegen Schweizerische Ausgleichskasse und Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen
Regeste
Art. 23 Abs. 2 AHVG.
Zum Anspruch der geschiedenen Frau auf Witwenrente: Die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten muss im Scheidungsurteil oder in einer vom Scheidungsrichter genehmigten Scheidungskonvention festgesetzt sein (Bestätigung der Rechtsprechung).
Erwägungen ab Seite 49
BGE 105 V 49 S. 49
Aus den Erwägungen:
Eine geschiedene Frau hat nach dem Tode ihres geschiedenen Ehepartners bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dann Anspruch auf eine Witwenrente, wenn der Mann ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (Art. 23 Abs. 2 AHVG). Das Eidg. Versicherungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass die Ausnahmevorschrift von Art. 23 Abs. 2 keine extensive Auslegung zulasse (EVGE 1955 S. 201 f., 1969 S. 82). Es hat namentlich entschieden, dass die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil oder einer vom Scheidungsrichter genehmigten Scheidungskonvention festgelegt sein müsse (EVGE 1969 S. 81 mit Hinweisen).
BGE 105 V 49 S. 50
Im vorliegenden Fall liegt unbestrittenermassen lediglich eine aussergerichtliche Vereinbarung über die Unterhaltspflicht des von der Beschwerdeführerin geschiedenen und inzwischen verstorbenen Ehemannes vor. Es kann sich deshalb nur fragen, ob die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Gründe dazu Anlass geben können, von der dargelegten langjährigen Praxis abzuweichen. Das ist nicht der Fall.