Disability Pension Revision: Comparison Basis After Repeated Confirmation of Original Award and Substituted Justification for Clearly Incorrect Original Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court held that the administration's disability pension revision was upheld, with the judge substituting the legal basis for the decision: although the revision under the pension revision provision (Art. 41 IVG and Art. 88a IVV) lacked the required changed circumstances, the original pension grant was clearly incorrect and its correction was of significant importance, justifying the revision. The dispute involved an insured person challenging the administration's reduction or cessation of a disability pension after the original pension decision had been repeatedly confirmed in the interim. Decisive legal principles: when a pension decision is merely confirmed, it has no legal effect as a comparison basis for revision; instead, the comparison must be between the facts at the time of the original pension decision and those at the time of the contested revision decision; however, the administration may always revisit a formally final decision if it is clearly wrong and correction is materially significant, and a court may protect a revision decision by substituting this rationale. The court ordered that the revision decision remains in force based on this substituted justification.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Revision der Rente (Art. 41 IVG und 88a IVV). - Vergleichsbasis, wenn die Rente revidiert wird, nachdem die ursprüngliche Rentenverfügung in der Zwischenzeit mehrmals bestätigt worden ist. - Hat die Verwaltung eine Rente revidiert, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, so kann der Richter die Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
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Volltext
Urteilskopf
105 V 29
8. Auszug aus dem Urteil vom 15. Februar 1979 i.S. Schlumpf gegen Ausgleichskasse des Kantons Zug und Verwaltungsgericht des Kantons Zug
Regeste
Revision der Rente (Art. 41 IVG und 88a IVV).
- Vergleichsbasis, wenn die Rente revidiert wird, nachdem die ursprüngliche Rentenverfügung in der Zwischenzeit mehrmals bestätigt worden ist.
- Hat die Verwaltung eine Rente revidiert, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, so kann der Richter die Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
Erwägungen ab Seite 30
BGE 105 V 29 S. 30
Aus den Erwägungen:
1. ...
b) Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 41 IVG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (bzw. - im Falle einer Hausfrau - die Auswirkungen in bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (EVGE 1968 S. 188 f.); zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (ZAK 1974 S. 53 Erw. 3).
Hinsichtlich der zeitlichen Vergleichsbasis ist festzuhalten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt, in dieser Beziehung keine Rechtserheblichkeit zukommt; als Vergleichsbasis sind vielmehr einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (ZAK 1969 S. 130 Erw. 1; unveröffentlichte Urteile Ambühl vom 11. Januar 1979 und Bernet vom 12. Mai 1977).
c) Der erwähnten Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG nicht erfüllt sind (BGE 99 V 103 f., BGE 98 V 104 Erw. 5). Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Richter festgestellt, so kann er die auf Art. 41 IVG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (unveröffentlichte Urteile Chatton vom 6. Februar 1979, Valente vom 26. Oktober 1977, Di Jorio und Bernet vom 12. Mai 1977).